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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Suhl (Marktgebührensatzung)

vom 12.01.2024
veröffentlicht am 09.02.2024

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Ziff. 1 und 22 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (ThürKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) sowie des § 71 der Gewerbeordnung (GewO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung:

 

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Suhl (Marktgebührensatzung) vom 11.12.2015

i. d. F. v. 10.12.2019 wird wie folgt geändert.

 

1. § 3 Abs. 2 S. 1 wird neu gefasst:

 

Die Standplatzgebühr beträgt 2,16 EUR pro Tag/m².

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Suhl (Marktgebührensatzung) tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

gez.

André Knapp
Oberbürgermeister

 

Anmerkungen:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen. Verstöße sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Die Bekanntmachungen können während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Suhl an den Bürgerberatungen im Alten Rathaus und Neuen Rathaus eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung ist auch ein Ausdruck möglich.

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