2. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Suhl (Marktgebührensatzung)
vom 12.01.2024
veröffentlicht am 09.02.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und
2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Ziff. 1 und 22 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer
Kommunalabgabegesetzes (ThürKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September
2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl.
S. 396) sowie des § 71 der Gewerbeordnung (GewO) i. d. F. der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von
Gebühren im Marktwesen in der Stadt Suhl (Marktgebührensatzung) vom 11.12.2015
i. d. F. v. 10.12.2019 wird wie folgt
geändert.
1. § 3 Abs. 2 S. 1 wird
neu gefasst:
Die Standplatzgebühr beträgt
2,16 EUR pro Tag/m².
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Suhl
(Marktgebührensatzung) tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
gez.
André Knapp
Oberbürgermeister
Anmerkungen:
Verstöße
wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die
Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen.
Verstöße sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr
nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Die
Bekanntmachungen können während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Suhl an
den Bürgerberatungen im Alten Rathaus und Neuen Rathaus eingesehen werden.
Gegen Kostenerstattung ist auch ein Ausdruck möglich.
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