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Suchkreis vor Errichtung einer neuen Mobilfunksendeanlage im Bereich der Schmücke Drucken

weiter …Die Deutsche Telekom AG plant im Bereich der Schmücke die Errichtung einer neuen Mobilfunksendeanlage. Nach Angaben des Unternehmens ist das Ziel, ihren Kunden ein besseres Netz anbieten zu können.

Der Suchkreis (Markierung in der Karte) kennzeichnet ein Gebiet, welches im Rahmen der Funknetzplanung als geeignet für die Errichtung einer neuen Sendeanlage angesehen wird. Innerhalb des Suchkreises soll ein geeigneter Anlagenstandort gefunden werden.

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Neuer Naturschutzbeirat Drucken

weiter …Der Naturschutzbeirat der Stadt Suhl wurde am 15.01.2024 durch den Bürgermeister der Stadt Suhl, Herrn Turczynski neu berufen.

Der Beirat setzt sich aus ehrenamtlich tätigen fachkundigen Bürgern zusammen und dient der Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde.

Die Aufgaben des Naturschutzbeirates beinhalten im Wesentlichen:

  • die Beratung der Naturschutzbehörde bei bedeutsamen Entscheidungen,
  • die Unterbreitung von Anregungen und Vorschlägen,
  • die Förderung des Verständnisses für den Naturschutz und die Landschaftspflege.

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Hinweis der unteren Wasserbehörde zum Wasserentnahmeverbot im Stadtgebiet von Suhl Drucken
Durch die anhaltende Trockenheit und entsprechend niedrige Wasserstände haben bereits ge-ringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie und die aquatischen Lebensgemeinschaften (Makrozoobenthos, Fische), vor allem in den kleineren Ge-wässern. 

[Makrozoobenthos: Das Makrozoobenthos ist ein guter Indikator für die biologische Gewäs-sergüte, also für das Ausmaß der organischen Belastung. Es handelt sich dabei um mit dem bloßen Auge erkennbare („Makro“) wirbellose Kleinstlebewesen („zoo“), wie z. B. Insektenlar-ven, Würmer, Schnecken, Muscheln, Krebse, die auf der Gewässersohle („benthos“) leben.]

Die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin. Mit der Allgemeinverfügung vom 30.04.2020 wurde die Ent-nahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mit einer elektrischen Pumpe mit sofortiger Wirkung auch für die Inhaber von bestehenden Wasserrechten untersagt. Aufgrund der anhal-tenden Trockenheit, der fehlenden Niederschläge und des geringen Grundabflusses aus der Trockenheit der vergangenen Jahre haben sich sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern und im Grundwasser eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegen-den Prognosen nicht zu erwarten.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um vorsorglich die Le-bensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange, die Natur und das Wohl der Allgemein-heit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Das unter § 25 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) als Gemeingebrauch eingestufte Ent-nehmen von Wasser durch Schöpfen mit Handgefäßen (also in geringen Mengen) bleibt von der Allgemeinverfügung ausgenommen und ist weiterhin zulässig.  Somit sind auch die Interes-sen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt. Weiterhin erlaubt bleiben Entnahmen für das Tränken von Vieh zu gewerblichen Zwecken sowie Entnahmen, die mit einer Wiedereinleitung in gleichem Umfang verbunden sind, sofern dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Damit werden die Interessen von Wasserrechtsinhabern berücksichtigt, die auf gewerblicher Basis Vieh zu tränken haben oder deren Entnahme durch Wiedereinleiten zu keiner Verringerung der Wassermenge im Gewässer führt.

Hinweis: Erst nach Aufhebung des Entnahmeverbotes, dies wird öffentlich im Suhler Amtsblatt bekanntgemacht, wäre eine von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall zu geneh-migende Wasserentnahme wieder erlaubt. Zuwiderhandlungen gegen diese Allge-meinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit ei-nem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 
Gewässerschau „Wilde Gera“ und „Schneetiegel“ im Ortsteil Gehlberg Drucken
Gewässerschau der unteren Wasserbehörde am 26. April 2022 an den Gewässern „Wilde Gera“ und „Schneetiegel“ im Suhler Ortsteil Gehlberg

Die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl führte am 26. April 2022 die Gewässerschau gemäß § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 74 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) durch. Die Gewässerschau wurde verbunden mit der jährlichen Verbandsschau des Gewässerunterhaltungsverbandes Gera/Apfelstädt/Obere Ilm (GUV13) und der Wasser-schutzgebietsschau mit der Thüringer Fernwasserversorgung.

Die Gewässerschau war öffentlich und der Termin wurde in der Presse (Freies Wort Ausgabe 21.04.2022 und 22.04.2022) und im Internet unter www.suhltrifft.de öffentlich bekanntgemacht. Mit der Gewässerschau wurde überprüft, ob die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen gegeben ist. Außerdem wurde überprüft, ob eine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers durch anthropogene Einflüsse auszuschließen ist. 

Neben dem Unterhaltungszustand des Fließgewässers wurden an der „Wilden Gera“ unzulässige Ablagerungen von Müll und Grünschnitt am Gewässerrandstreifen, eine ungenehmigte Wasserentnahme und Abwassereinleitungen und das Abstellen von Fahrzeugen ohne Zulassung im Überschwemmungsgebiet und Wasserschutzgebiet der Zone II festgestellt.

Die untere Wasserbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Antragstellung einer wasserrechtlichen Genehmigung eingeleitet. 

Im Ergebnis der Gewässerschau an den Fließgewässern „Wilde Gera“ und „Schneetiegel“ wurde festgestellt, dass sich beide Gewässer in einem sehr guten ökologischen Zustand befinden. 
 
Gewässerschau am „Dreisbach“ Drucken
Gewässerschau der unteren Wasserbehörde der Stadt Suhl am 14.12.2022 am Fließgewässer „Dreisbach“

Die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl führte am 14. Dezember 2022 die Gewässerschau am Gewässer „Dreisbach“ gemäß § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 74 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) durch. Die Gewässerschau wurde verbunden mit der Verbandsschau des Gewässerunterhaltungsverbandes Hasel/Lauter/Werra.

Die Gewässerschau war öffentlich und der Termin wurde in der Presse (Freies Wort Ausgabe 07.12.2022), im Suhler Amtsblatt (Ausgabe Dezember) und im Internet unter www.suhltrifft.de öffentlich bekanntgemacht. Mit der Gewässerschau wurde überprüft, ob die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen gegeben ist. Außerdem wurde überprüft, ob eine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers durch anthropogene Einflüsse auszuschließen ist. 

Am Gewässer „Dreisbach“ wurden Abflusshindernisse durch umgestürzte Bäume, Ablagerungen von Geschiebe und ein Schaden am Wegedurchlass unterhalb des Dreisbachteiches festgestellt.

Die untere Wasserbehörde wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit die entsprechenden Maß-nahmen zur Beseitigung/Instandsetzung einleiten. 

Im Ergebnis der Gewässerschau am Fließgewässer „Dreisbach“ wurde festgestellt, dass sich das Gewässer in einem sehr guten ökologischen Zustand befinden. 
 
Information der Öffentlichkeit über die Lärmkartierung Drucken

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Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) werden seit 2007 alle 5 Jahre neue Lärmkarten veröffentlicht. In diesen Lärmkarten, die im Freistaat Thüringen federführend durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet werden, ist die Lärmsituation an Hauptverkehrsstraßen mit mehr als drei Millionen Kfz pro Jahr dargestellt.

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Information zur Einführung der „gelben Tonne“ in der Stadt Suhl ab dem 01.01.2021 Drucken
weiter …Ab dem 01.01.2021 gibt es Änderungen bei der Entsorgung der Leichtverpackungen (LVP).
Die Bürger der Stadt Suhl werden gebeten, die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

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Strengere Emissionsgrenzwerte für alte Kamin- und Kachelöfen Drucken
weiter …Die Schonfrist für Einzelfeuerungsanlagen, mit Baujahr zwischen dem 01.01.1975 und 31.12.1984 (Datum auf dem Typschild), ist zum Jahreswechsel 2017/2018 abgelaufen. Seit dem 01.01.2018 müssen diese Feuerungsanlagen folgende Emissionswerte einhalten:

  • Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
  • Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Werden diese Emissionswerte nicht eingehalten, sind die Anlagen entweder technisch nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Ein Austausch der alten Feuerungsanlage gegen eine moderne Anlage ist in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Lösung.
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Die Untere Naturschutzbehörde informiert Drucken

weiter …„Am 1.1.2015 ist die  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft getreten.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste), für die Maßnahmen zum zukünftigen Umgang (Prävention, Früherkennung und rasche Reaktion, Kontrolle) festgelegt werden. Die Liste wird unter Heranziehung von Risikoabschätzungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt. Jede Art muss bestimmte Kriterien erfüllen, um in die Liste aufgenommen werden zu können.

 

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Betriebszeiten für Rasenmäher & Co Drucken

weiter …Wenn alljährlich der Frühjahrsputz in Haus und Garten beginnt, stellt sich die Frage nach den gültigen Bestimmungen über den Betrieb motorgetriebener Geräte im Freien. Grundsätzliche Gültigkeit hat hierzu in Wohngebieten und sonstigen empfindlichen Gebieten (Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebiete für die Fremdenbeherbergung und Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV).

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