Mit dem Wort „Biotop" werden in der Fachsprache von Ökologie und
Naturschutz die gegenüber der Umgebung abgrenzbaren Lebensgemeinschaften von
Tieren und Pflanzen bezeichnet - der Begriff hat auch Eingang in die
Umgangssprache gefunden, z. B. für den Teich als Biotop im Garten.
Um Informationen über die
Verbreitung und die Gefährdung von Lebensräumen zu erheben und den Schutz
wertvoller Biotope gewährleisten zu können, werden in allen Bundesländern die
artenreichen oder seltenen Biotope kartiert. Dazu werden im Gelände alle aus
Naturschutzsicht besonders wertvollen Bereiche aufgesucht und ihre genaue
Lage, ihr Artenbestand sowie weitere Informationen erfasst. In Thüringen ist
dies im Zeitraum 1996 - 2012 flächendeckend erfolgt.
Der Landkreis
Schmalkalden-Meinigen beherbergt ein reiches Mosaik verschiedener Biotope: Trocken-
und Halbtrockenrasen, Feucht- und Naßwiesen, Bergwiesen,
Sumpfhochstaudenfluren, Trockengebüsche, Feldhecken, Borstgrasrasen,
Lesesteinhaufen, Quellen, strukturreiche Bäche, Flüsse und Gräben. Der Anteil
gesetzlich geschützter Biotope an der Landkreisfläche beträgt 5,7%.
In den letzten Jahren
sind die Anforderungen an die Genauigkeit solcher Kartierungen etwa im Bereich
der landwirtschaftlichen Förderung oder der Umsetzung der
Naturschutzrichtlinien der EU deutlich gestiegen. Aufgrund der in der Landschaft
ständig stattfindenden Veränderungen, sind die ältesten der vorliegenden Daten
inzwischen, nach teils über zwanzig Jahren, nicht mehr durchgängig aktuell.
Die Aktualisierung der
Biotopdaten erfolgte in den letzten Jahren im Ostteil des Landkreises und
soll von 2024 bis 2027 den Westteil des Landkreises Schmalkalden-Meinigen
umfassen. Die Arbeit erfolgt im Auftrag der obersten Naturschutzbehörde
und wird durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
(TLUBN) durchgeführt. Für die Kartierung selbst sind Planungsbüros beauftragt.
Die mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt abgestimmten Arbeiten
werden im Gelände von fachkundigen Kartierern durchgeführt.
Erfasst werden nicht alle
Flächen, sondern nur ausgewählte Biotope bzw. Lebensräume. Konkret sind dies
die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Absatz 7
Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Thüringer Naturschutzgesetz
sowie die Lebensraumtypen nach Anhang I der „Richtlinie 92/43/EWG zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen" (FFH-Richtlinie).
Grundsätzlich beschränkt
sich die Kartierung auf die Ortslagen (ohne Bebauung und Hausgärten) und das
Offenland bzw. die Agrarlandschaft. Die Waldbiotope werden durch die
Forstverwaltung erfasst. Da einzelne zu erfassende
Offenland-Biotope/-Lebensraumtypen auch im Wald vorkommen (z. B. Bäche,
Teiche, Felsen u. ä.), sind trotzdem Begehungen von Waldflächen
erforderlich.
Betreten von Grundstücken
Um die Kartierung durchführen
zu können, ist teils das Betreten von Grundstücken außerhalb von Wegen durch
die Kartierer erforderlich. Rechtliche Grundlage ist hier § 30 Abs. 1 des
Thüringer Naturschutzgesetzes: „Die Bediensteten der Naturschutzbehörden,
der Naturschutzfachbehörde [...] sowie die, die von ihnen beauftragt [...] wurden,
[...] sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von
Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren."
Die Kartierer können ihre
Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung
belegen.
Weitere Informationen zu
Biotopen
Mehr Informationen über die Biotopkartierung
erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Umwelt,
Bergbau und Naturschutz unter http://www.thueringen.de/th8/tlug/umweltthemen/naturschutz/biotopschutz/index.aspx
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