Demnach haben Sie grundsätzlich die Pflicht vor der Einreise ihre
personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des
Infektionsschutzgesetzes, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte
der zehn Tage nach der Einreise und das für die Einreise genutzte
Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten elektronischen
Melde- und Informationssystems unter https://www.einreiseanmeldung.de
(digitale Einreiseanmeldung) mitzuteilen.
Darüber hinaus sind Sie
grundsätzlich verpflichtet, spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise
durch einen Abstrichtest nachzuweisen nicht mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Reisen Sie aus einem Risikogebiet ein, in
dem eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder in welchem bestimmte
Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind
(Virusvarianten-Gebiet), müssen Sie schon bei der Einreise durch einen
Abstrichtest nachweisen, nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infiziert zu sein. Die jeweiligen Testergebnisse haben Sie auf
Anforderung des Gesundheitsamtes, die bis zu zehn Tage nach Einreise
erfolgen kann, diesem vorzulegen.
Nach Ihrer Einreise aus einem
Risikogebiet haben Sie sich, unverzüglich auf direktem Weg in Ihre
Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Quarantäne
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für
Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind. Für die Zeit dieser Quarantäne unterliegen
Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
Unabhängig von dem oben
Gesagtem sind Sie immer verpflichtet das Gesundheitsamt zu informieren,
wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder
Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem
Husten, innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Bei Fragen können Sie sich unter
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
per E-Mail an das Gesundheitsamt wenden.
|