Dritte
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen
zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Dritte
Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
-
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -)
§ 1
Grundsätzliche
Pflichten
§ 2
Aufenthalt
im öffentlichen Raum
(1)
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist
nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich
höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden
Person gestattet.
(2) Absatz
1 gilt nicht
1. für
Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch
Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
2. für die
Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen,
einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie
3. für die
Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen.
§
1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand in diesen Fällen eingehalten
werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich
und zumutbar ist.
§ 3
Veranstaltungen,
Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
(1)
Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne
des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I
S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und
sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der
Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und
zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für
Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen
anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
(2)
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige
Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung
der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der
Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von
Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der
Mitarbeitervertretungen dienen.
(3)
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1
sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der
Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und
Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche
Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen
der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen
Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer
Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der
Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen
der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die
richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86
Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der
verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere
soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen
Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3a) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen
in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders
gelagerten Einzelfällen nach Anzeige zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung
der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die
Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1
bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.
(3b) Abweichend vom Verbot nach
Absatz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern
zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und
Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet
sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.
(3c) Die Absätze
3a und 3b gelten auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Anzeige
erforderlich ist.
(4) Abweichend
vom Verbot nach Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen
zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf
nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher
und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen
neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie
die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
(5) Soweit
eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der
Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträger neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4
Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:
1. Ausschluss
von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
2. Ausschluss
von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
3. Ausstattung
des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
4. aktive
und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere
Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den
Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.
Die Sicherstellung der
allgemeinen Hygienevorschriften nach Satz 1 wird durch ein Schutzkonzept
konkretisiert und dokumentiert.
§ 4
Einhaltung
von Hygienevorschriften
In allen Betrieben, Einrichtungen
und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften
entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal,
Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen
sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen
sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel
und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens
1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und
Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der
Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und
den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.
§ 4a
Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) In
Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen,
Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit
Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
verwenden.
(2) In den
Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind
die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die
Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende
Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres,
2.
Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(4) Als
Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken,
Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und
Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut
sitzen.
(5) Bei der
Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten
Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
zu Schutzmasken berücksichtigt werden.
(6) Die
Bestimmungen zum Mindestabstand nach den §§ 1 Satz 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 und
die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.
§ 5
Schließung
von Einrichtungen und Angeboten
(1) Für
den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig
von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen,
Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum 26. April 2020 Museen;
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und
Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen
und sonstigen Bildungseinrichtungen,
4. Vereine, sonstige Sport- und
Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, zoologische
und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht
unter freiem Himmel in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt, Touristeninformationen,
5. Spielhallen und Spielbanken,
6. Tanzlustbarkeiten,
7. Ausstellungen, Messen, Spezialmärkte,
Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
8. Vergnügungsstätten im Sinne der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in
der jeweils geltenden Fassung,
9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen
im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S.
2372) in der jeweils geltenden Fassung,
10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für
Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere
Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger
sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
11. Mehrgenerationenhäuser,
12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit,
insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und
Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne
des § 11 SGB VIII,
14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell
eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und
Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils
geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen
nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner
betreuen,
15. Beratungsstellen bis zum 26. April 2020,
16. Frauenzentren.
(1a) Abweichend
von Absatz 1 dürfen ab dem 27. April 2020 die folgenden Einrichtungen für den
Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach §
3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen:
1.
zoologische und botanische Gärten,
Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel,
1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen
unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2
Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind,
2.
Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich,
Museen und Galerien,
3.
Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer
Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils
geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen
Schulabschluss und ab dem 4. Mai 2020, soweit sie gemäß § 13 des Thüringer
Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der
weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; insoweit gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und
4 entsprechend,
4. Beratungsstellen.
§
6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist
insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach
Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.
(2) Bei
Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll
die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien
sowie Telefonie gesichert werden.
(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können
Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im
Einzelfall unerlässlich ist.
(4)
Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der
Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden.
§ 6
Schließung von Einzelhandelsgeschäften;
Beschränkungen von
Dienstleistungen,
Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
(1)
Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und
Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr geschlossen zu
halten. Abweichend von Satz 1 dürfen ab dem 24. April 2020 Geschäfte des Einzelhandels
einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer
Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf
höchstens 800 m² begrenzen, geöffnet werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2
dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche nach Satz 2 öffnen oder
geöffnet bleiben:
1. der Lebensmittelhandel einschließlich
Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Banken und Sparkassen,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker,
6. Hörgeräteakustiker,
7. Filialen der Deutschen Post AG und
Paketstellen von Logistikunternehmen,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen
und Fahrradgeschäfte,
11. Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
11a. Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der
Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch
bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne
Einschränkung,
12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien
und Floristikgeschäfte,
13. der Fernabsatzhandel,
14. der Großhandel,
(2) Dienstleistungen,
Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt
nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
1. Übernachtungsangebote
von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
2. Fahrschulen,
Flugschulen und ähnliche Betriebe,
3. Friseurbetriebe
und Barbiergeschäfte,
4. Dienstleistungen
im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kos-
metik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
5. Massage-
und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
6. Swinger-Clubs
und ähnliche Angebote.
Abweichend von Satz 2 Nr. 3
ist die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und
Barbiergeschäften ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Sie müssen bei der
Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und
Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen.
(3) Der
Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig.
Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen,
Psychotherapien und Apotheken. In sonstigen ambulanten Betrieben des
Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer
Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern
1. die
medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest
oder Verordnung nachgewiesen wird und
2. keine
anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
Satz 3 gilt nicht für
Geburtsvorbereitungskurse, sofern die Beachtung und Einhaltung der
Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis
3 sichergestellt werden und nicht mehr als sechs Personen an einem Kurs
teilnehmen.
(4) Geschäfte,
Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment
dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
1.
die angebotenen Waren- oder
Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
2.
die Waren- oder Dienstleistungen nach
Absatz 1 Satz 3 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und
3.
der Betrieb insgesamt zulässig ist.
Geschäfte, Betriebe und
sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz
1 Satz 3 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen
aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von
Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach
Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.
(5)
Die zuständigen Behörden sind
berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu
überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein
Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 führt,
hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und
regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der
Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen,
insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden.
Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare
Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der
jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch
Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag
Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend
notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 7
Schließung
von Gastronomiebetrieben
(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im
Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367)
in der jeweils geltenden Fassung zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf
unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3.
Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von
mindestens 10 m zulässig.
(2) Kantinen, Cafeterien oder ähnliche
Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden. Gleiches
gilt bei Versorgungseinrichtungen
des Studierendenwerks auch für Studierende, deren Versorgung in Vorbereitung
oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Abnahme einer Hochschulabschlussprüfung
erforderlich ist.
(3) Gastronomische Bereiche von
Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein
Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.
(4)
Bei den Gastronomiebetrieben nach den
Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu
gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an
den Tischen ist zu überwachen.
§ 8
Schließung
von Einrichtungen nach § 33 IfSG
(1) Gemeinschaftseinrichtungen
nach § 33 IfSG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger
stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für
behinderte Kinder und Jugendliche. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII dürfen nur
geöffnet werden, wenn die Zahl der zu Betreuenden zehn nicht übersteigt.
Abweichend von Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate
und Wohnheime ab dem 27. April 2020 geöffnet werden
1. für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020
Abschlussklassen besuchen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
vorbereiten,
2. für Schüler, die Abschlussklassen der
Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege besuchen, sowie
3.
für Schüler, die die schriftlichen
Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte
ablegen.
Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach
Satz 3 verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den
zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen
Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen
einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 4. Mai 2020
geöffnet werden für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020
1. Abschlussklassen
besuchen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Qualifizierenden
Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses ermöglichen,
2. an der
besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen sowie
3. Abschlussklassen
besuchen, die die Fachhochschulreife ermöglichen oder in denen eine Abschluss-,
Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz
oder Bundes- oder Landesrecht in einer Schulform nach § 8 des Thüringer
Schulgesetzes durchgeführt wird.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von
Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen
Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für
Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.
(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen.
Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.
§ 9
Schließungen, Verbote und Maßnahmen in
Krankenhäusern,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie
stationären Einrichtungen
der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem
Thüringer
Wohn- und Teilhabegesetz
(1)
In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem
Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen;
§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche
Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und
Informationsveranstaltungen, sind untersagt.
(2)
Besuche in Krankenhäusern sowie
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist
maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal
eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von
Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach §
11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte
Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder
Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung
getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt
ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für
Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles
Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der
Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz-
und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
(3)
Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind
untersagt.
(4)
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 hinaus solche zu
ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren.
Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu
schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das
öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch
vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die
Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf
dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal
unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der
Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.
(5)
(aufgehoben)
§ 10
Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte
Menschen,
Untersagung
von Angeboten
(1) Werkstätten für behinderte Menschen, alle
Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote
anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen
von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht
betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots
sicherzustellen.
(2)
Von diesem Betretungsverbot nach Absatz
1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung
während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt
werden kann.
(3) Angebote
der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
1. sich
in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
2. bei
Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren
Betreuung sichergestellt ist oder
3. allein
oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine
Betreuung erhalten,
sind untersagt. Abweichend
von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende
medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese
vorliegt.
(4)
In interdisziplinären, heilpädagogischen
und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden
keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die
einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen, die durch
Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht
werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht
betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke
weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen
aufsuchen.
§ 11
Regelungen für Kontaktpersonen
(1) Personen,
die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und
daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die
folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise nicht an entsprechenden
Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:
1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie
betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von
dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen
Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,
2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige
Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19
erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,
3. stationäre Einrichtungen der Pflege und
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem
Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,
4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die
für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
5. Hochschulen, juristisch selbstständige
Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des
Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des
Studierendenwerks Thüringen,
6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen;
ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,
7. Gaststätten,
8. Beherbergungsbetriebe,
9. Blutspendetermine,
10. Veranstaltungen, Versammlungen,
Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.
(2)
Für die in Absatz 1 genannten Personen werden
vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff.
IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen
des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement.
(3)
Für Personen nach Absatz 1, deren
Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären
Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen
Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch
das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der
Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob
eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der
Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach
letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach
derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für
diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem
Personalmangel eingehalten werden.
§ 12
Schwangerschaftskonfliktberatung nach
den
§§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(1)
Schwangerschaftskonfliktberatungen
sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt
werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im
Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die
Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer
SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen
Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und
zu dokumentieren.
(2) Für den Beratungsschein ist eine
infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit
dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative
Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang
einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.
(3) Ab 27. April 2020 gilt § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4
und Abs. 2 entsprechend.
§ 13
Unterstützung
durch die Polizei
Die nach der Thüringer
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind
gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls
nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5.
Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden
sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer
Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz
1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von
1,5 m nicht einhält,
2. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen
als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine
Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 an Veranstaltungen,
Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften
teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4
vorliegt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 eine Veranstaltung,
Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet
und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4a. entgegen § 3 Abs. 3a bis 3c eine Versammlung
oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet
oder durchführt,
4b. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht
berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt,
5.
entgegen § 3 Abs. 5 als Veranstalter,
Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der
Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt,
6. entgegen § 4 Satz 1 bis 3 die Hygiene- und
Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den
Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,
7. entgegen § 5 Abs. 1 eine der genannten
Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht
schließt,
7a. entgegen
§ 5 Abs. 1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht
erfüllt,
8. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nicht schließt oder einen Betrieb
mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässigen Verkaufsfläche öffnet und
betreibt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-,
Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen
dafür offenhält,
9a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Beachtung
und Einhaltung von Hygieneregeln und Schutzerfordernissen nicht sicherstellt,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Behandlung
anbietet oder erbringt,
11. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ergänzende
vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder entgegen
§ 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort
genannten Maßnahmen erfolgen,
11a.
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5
erforderliche Maßnahmen im Sinne der Vorschrift nicht trifft, bzw. deren
Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,
12. entgegen § 7 Abs. 1 eine gastronomische
Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt,
13. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen des
Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als
10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum
verzehrt,
14. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische
Einrichtung für andere als für die dort genannte Personen der betreffenden
Einrichtung öffnet oder betreibt,
15. entgegen § 7 Abs. 3 für andere Personen als
Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt,
16. entgegen § 7 Abs. 4 die Einhaltung der
Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
16a. entgegen § 8 Abs. 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33
IfSG nicht schließt,
17. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit
erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,
18. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine genannte, gastronomische
Einrichtung nicht schließt oder betreibt,
19. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine öffentliche
Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,
20. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in
Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und
Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
21. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5 eine
Einrichtung besucht,
22. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, 4 oder 7 nicht
sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden,
22a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 5
das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt,
23. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in
Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,
24. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 die dort
genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
25.
(aufgehoben)
26. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung
betritt,
27. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung des
Betretungsverbots nicht sicherstellt,
28. entgegen § 10 Abs. 3 unzulässige Angebote der
Eingliederungshilfe macht,
28a.
entgegen § 10 Abs. 4 in Frühförderstellen
oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem
persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt,
28b.
entgegen § 10 Abs. 4 an
interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen
teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht,
29. entgegen § 11 Abs. 1 eine Einrichtung betritt,
an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt,
29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen
nicht einhält, oder nicht beachtet,
30. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht
schließt,
31. entgegen § 12 Abs. 2 keine infektionssichere
Übergabe vorsieht.
§ 15
Weitergehende
Anordnungen der zuständigen Behörden, Geltungsbereich
(1)
Weitergehende Anordnungen der nach der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen
Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und
kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in
der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den
danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein
verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen
Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des
Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den
Landtag getroffenen Maßnahmen.
§ 16
Einschränkung
von Grundrechten
Die Grundrechte der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs.
1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats
Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1
der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats
Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
§ 17
Gleichstellungsbestimmung
Status- und
Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle
Geschlechter.
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