Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen
aus dem Melderegister
Das Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) vom 26.10.2006 (GVBl.Nr.15,
S.525) gestattet den Meldebehörden die
Übermittlung von persönlichen Daten in nachfolgenden Fällen:
a) an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige
Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder, § 29 Absatz 1 und 2
ThürMeldeG;
b) an Parteien, Wählergruppen und
andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen
Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke
der Wahlwerbung, § 32 Absatz 1 ThürMeldeG;
c) an Mitglieder parlamentarischer
und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien
- auf deren Ersuchen - zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren. Altersjubilare sind
Einwohner, die den 65. Geburtstag oder einen späteren begehen; Ehejubilare sind
Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen, § 32
Absatz 2 ThürMeldeG;
d) an Adressbuchverlage über
sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Herausgabe von
Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken, § 32 Absatz 3 ThürMeldeG;
e) mittels automatischen Abrufs
über das Internet durch das Landesrechenzentrum, § 31 Absatz 3 ThürMeldeG;
f) an das Bundesamt für
Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen, die im Kalenderjahr
2016 das 18. Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgang 1998), § 58
Wehrpflichtgesetz.
Betroffene haben
das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in oben genannten Fällen ohne Angabe von
Gründen zu widersprechen, §§ 29 Absatz 2, 32 Absatz 4, 31 Absatz 3 ThürMeldeG.
Auf die
Widerspruchsrechte wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich
hingewiesen.
Der Widerspruch ist weder an eine
Form noch an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur
Niederschrift eingelegt werden. Einer Begründung bedarf es nicht.
Der Fachbereich Einwohnerwesen
hält ein entsprechendes Formular bereit, das auch über die Homepage
der Stadt Suhl abgerufen werden kann.
( www.suhl.eu, Schnell zum Ziel– Formulare-
Einwohner-und Zulassungswesen - Antrag auf Auskunfts-und Übermittlungssperre) hier
Einwohnerinnen und Einwohner der
Stadt Suhl, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, werden gebeten, den
Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Suhl
Ordnungs-und
Bürgeramt
Einwohner-,
Zulassungs-und Fahrerlaubniswesen
F.-König-Str.42
98527 Suhl
Bereits zu einem früheren
Zeitpunkt eingelegte Widersprüche zur Datenübermittlung behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht
nochmals eingelegt werden.
Kosten werden nicht erhoben.
Das Vorliegen eines Widerspruchs
verhindert nicht die Auskunftserteilung aus dem Melderegister im herkömmlichen Verfahren und
nicht die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
Stadt Suhl
Ordnungs-und Bürgeramt
|