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Job Center Arbeitsgemeinschaft Suhl

Sanktionen

Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II / Sozialgeldes

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich vorrangig und selbständig um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar Wegfalls der Leistungen zur Folge.

Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.


Pflichtwidriges Verhalten

Wenn Sie sich trotz Rechtsfolgebelehrung weigern,

    eine angebotene Eingliederungsmaßnahme abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, eine zumutbare Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) aufzunehmen oder fortzuführen, oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen,

    treten Sanktionen ein.

    Öffnungszeiten:

    Montag: 07:30 - 13:00 Uhr
    Dienstag: 07:30 - 13:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr*
    Mittwoch: 07:30 - 13:00 Uhr
    Donnerstag: 07:30 - 13:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
    Freitag: 07:30 - 13:00 Uhr
    * nur mit vereinbartem Termin

 
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