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Melde- und Kennzeichnungs- und Nachweispflicht Drucken

Meldepflicht

Wenn Sie ein von einem Händler bzw. Züchter legal erworbenes  artengeschütztes Wirbeltier in Suhl halten, muss dies bei der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung angezeigt werden. 

  • An- bzw. Abmeldung von Tieren bei Kauf, Verkauf und Verlust bzw. Tod des Tieres
  • Anmeldung von Nachzuchten (unter Angabe der Elterntiere)
  • Anträge auf Vermarktungsgenehmigungen
  • Meldung, wenn der Standort des Tieres verlegt wird

Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden. Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Für gewerbsmäßigen Handel mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen wird die Meldepflicht durch die Pflicht zur Buchführung mit täglicher Eintragung ersetzt. Dies gilt auch für Züchter, Präparatoren und Schmuckhändler. Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorgelegt werden können.


Kennzeichnungspflicht

Der Trend, geschützte Tiere zu halten, wird immer größer. Damit steigt leider auch die Zahl der illegalen Einfuhren aus dem Ausland. Man kann davon ausgehen, dass die meisten dieser illegal eingeführten Tiere der freien Wildbahn entnommen wurden. Seit dem 01.01.2001 fordert der Bundesgesetzgeber bei ca. 60 % der Reptilien und ca. 95 % der geschützten Vogelarten die Kennzeichnung der Tiere, um sie als Eigentum des Besitzers eindeutig erkennen zu könne.

Kennzeichnungsarten

Vögel: Ring, im Einzelfall auch Transponder (Chip)
Säugetiere: Transponder
Reptilien: Fotodokumentation (oder Transponder)

Eine Fotodokumentation muss die individuellen Merkmale des Tieres eindeutig erkennen lassen. Eine Anleitung zur Fotodokumentation kann bei der Unteren Naturschutzbehörde angefordert werden. Angaben zur Kennzeichnungspflicht (kennzeichnungspflichtige Arten, zulässige Methoden, Ausnahmen) sind in der Bundesartenschutzverordung festgelegt.

Nachweispflicht / Legale Herkunft

 

Mit Erwerb und der Haltung von Exemplaren besonders und der streng geschützter Arten unterliegt der Halter neben der Meldepflicht auch der Nachweispflicht. Er hat damit die legale Herkunft und somit den rechtmäßigen Besitz gegenüber der Naturschutzbehörde nachzuweisen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Einstufung der Tierart in eine der Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente erforderlich. Diese Dokumente müssen zusammen mit der Meldung (siehe Meldepflicht) im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Kann der legale Besitz des Tieres nicht nachgewiesen werden, so kann das Exemplar von der zuständigen Behörde eingezogen werden.

 

 

 
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