Branchenregelung für Messen, Märkte, Ausstellungen & öffentliche Veranstaltungen |
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Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und
Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
SARS CoV-2
Messen, Märkte und Ausstellungen (§§ 64 ff der Gewerbeordnung) sowie
öffentliche Veranstaltungen können auf Antrag durch die zuständige
Behörde zugelassen werden.
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Sie wollen eine öffentliche Veranstaltung durchführen? |
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Bitte beachten Sie zunächst, dass öffentliche Veranstaltungen noch immer nur eingeschränkt durchführbar sind. Solche Veranstaltungen, die aufgrund diverser Faktoren die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 fördern, sind nach wie vor untersagt. Dies wird in der Regel zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann.
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