Hinweis der unteren Wasserbehörde zum Wasserentnahmeverbot im Stadtgebiet von Suhl
Durch die anhaltende Trockenheit und entsprechend niedrige Wasserstände haben bereits ge-ringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie und die aquatischen Lebensgemeinschaften (Makrozoobenthos, Fische), vor allem in den kleineren Ge-wässern. 

[Makrozoobenthos: Das Makrozoobenthos ist ein guter Indikator für die biologische Gewäs-sergüte, also für das Ausmaß der organischen Belastung. Es handelt sich dabei um mit dem bloßen Auge erkennbare („Makro“) wirbellose Kleinstlebewesen („zoo“), wie z. B. Insektenlar-ven, Würmer, Schnecken, Muscheln, Krebse, die auf der Gewässersohle („benthos“) leben.]

Die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin. Mit der Allgemeinverfügung vom 30.04.2020 wurde die Ent-nahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mit einer elektrischen Pumpe mit sofortiger Wirkung auch für die Inhaber von bestehenden Wasserrechten untersagt. Aufgrund der anhal-tenden Trockenheit, der fehlenden Niederschläge und des geringen Grundabflusses aus der Trockenheit der vergangenen Jahre haben sich sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern und im Grundwasser eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegen-den Prognosen nicht zu erwarten.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um vorsorglich die Le-bensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange, die Natur und das Wohl der Allgemein-heit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Das unter § 25 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) als Gemeingebrauch eingestufte Ent-nehmen von Wasser durch Schöpfen mit Handgefäßen (also in geringen Mengen) bleibt von der Allgemeinverfügung ausgenommen und ist weiterhin zulässig.  Somit sind auch die Interes-sen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt. Weiterhin erlaubt bleiben Entnahmen für das Tränken von Vieh zu gewerblichen Zwecken sowie Entnahmen, die mit einer Wiedereinleitung in gleichem Umfang verbunden sind, sofern dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Damit werden die Interessen von Wasserrechtsinhabern berücksichtigt, die auf gewerblicher Basis Vieh zu tränken haben oder deren Entnahme durch Wiedereinleiten zu keiner Verringerung der Wassermenge im Gewässer führt.

Hinweis: Erst nach Aufhebung des Entnahmeverbotes, dies wird öffentlich im Suhler Amtsblatt bekanntgemacht, wäre eine von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall zu geneh-migende Wasserentnahme wieder erlaubt. Zuwiderhandlungen gegen diese Allge-meinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit ei-nem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.