Planfeststellungsverfahren |
Planfeststellungsverfahren
B 281 OD Lichte, 1. BA
Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Region Mitte hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung der Planunterlagen maßgeblich über das Internet erfolgt.
Die
Planungsunterlagen sind auf der Homepage des Thüringer
Landesverwaltungsamtes unter
(https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/ Die Auslegung der Planunterlagen in der Stadt Suhl erfolgt ergänzend, soweit dies, abhängig von der jeweiligen Pandemiesituation, möglich ist. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 07.11.2022 bis 06.12.2022
während der Dienststunden im Neuen Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 7. Etage, Zimmer 730, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Es ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich unter der Telefonnummer 03681 742425. Parallel erfolgt die Auslegung auch in der Stadt Neuhaus und in der Stadt Saalfeld.
1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
das ist bis zum 06.01.2023, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref.
540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Stadtverwaltung
Suhl, Stabsstelle für Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl Einwendungen
gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift oder in
elektronischer Form an die E-Mail-Adresse Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 ThürVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 ThürVwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
7. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
André Knapp |