Wasserentnahmeverbot |
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Die Untersagung der Wasserentnahme wurde bisher nicht aufgehoben. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der fehlenden Niederschläge im Frühjahr 2022 und des geringen Grundabflusses aus der Trockenheit der vergangenen Jahre, haben sich sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern und im Grundwasser eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegenden Prognosen nicht zu erwarten.
Das Wasserentnahmeverbot ist erforderlich, um vorsorglich die
Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange, die Natur und das
Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein
geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und
wassergütewirtschaftlichen Anforderungen und gründet sich auf § 5 Abs. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes (allgemeine Sorgfaltspflicht).
Hinweise: Erst nach Aufhebung des Entnahmeverbotes, dies wird öffentlich im Suhler-Amtsblatt bekanntgemacht, wäre eine von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall zu genehmigende Wasserentnahme wieder erlaubt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden. |