Amtliche Tierseuchenbekämpfung, Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Thüringer Verwaltungs-verfahrensgesetz (ThürVwVfG);

Amtliche Tierseuchenbekämpfung;
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest;
Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687;

Hier: Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früher-kennung der ASP


Die Stadt Suhl erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

1. In der Stadt Suhl haben alle jagdlich aktiven Personen ab dem 15.11.2021 jedes ver-endet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten) bei der Stadtverwaltung Suhl anzuzeigen.

2. Alle jagdlich aktiven Personen haben ab dem 15.11.2021 bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1. genannten Tierkörper nach näherer Anweisung der Stadt Suhl mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.

3. Für die Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gege-ben und wird an diesem Tag wirksam.
6. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.


Gründe

I.

Im Landkreis Meißen wurden im Bereich der Gemeinde Radeburg Mitte Oktober 2021 Wildschweine bei einer Jagd erlegt. Bei der virologischen Untersuchung dieses Wildes wurde mit dem Befund des FLI am 13.10.2021 die Afrikanische Schweinepest bei einem der genannten Wildschweine nachgewiesen.

Weiterhin wurde am 19.10.2021 bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein in un-mittelbare Nähe zum Erlegeort des ersten ASP-Virus-positiven Wildschweines ebenfalls ASP-Virus nachgewiesen und bestätigt.

Damit beträgt die Entfernung vom nächstgelegenen Ausbruch bis zur Thüringer Landes-grenze weniger als 100 km. Detaillierte Erkenntnisse zur räumlichen Verbreitung der Infek-tion im Umkreis um den Fundort bzw. Erlegeort der positiv beprobten Wildschweine lie-gen aktuell nicht vor. Ein weiteres Fortschreiten der Infektion in westlicher Richtung kann nicht sicher ausgeschlossen werden.

Daher sind entsprechende tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Früherkennung eines Eintrags in das Thüringer Gebiet anzuordnen, um einen etwaigen Ausbruch schnellst-möglich festzustellen um entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzufüh-ren.


II.

Laut § 1 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Le-bensmittelüberwachungsämter) für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchfüh-rung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseu-chenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung, einschließlich der kon-zentrierten Tierbestände, durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfü-gungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. Die Stadt Suhl ist somit die sach-lich zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfah-rens-gesetz (ThürVwVfG).

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseu-chen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinrei-chenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) war auf Grundlage der am 13.10.2021 bzw. am 19.10.2021 positiv getesteten Wildschweine gemäß Definition unter Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 amtlich festzustellen. Eine Infektion weite-rer Tiere in der näheren oder weiteren Umgebung des Fundortes bzw. des Erlegeortes kann momentan nicht ausgeschlossen werden. Die Weiterverbreitung des Erregers durch Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation ist ebenso wie durch fahrlässiges menschliches Handeln möglich.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten Tierverlusten - sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich - vor allem hohe wirtschaftliche Ein-bußen für alle Schweinehaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgrei-che Bekämpfung hängt unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der Infektion in ein Gebiet sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert werden.

Die zuständige Behörde führt eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens der ge-listeten Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 2016/429 und relevanter neu auftretender Seuchen durch. Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die recht-zeitige Feststellung der gelisteten Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e und neu auf-tretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage. Die zuständige Behörde verwendet - sofern dies möglich und angebracht ist - die Ergebnisse der von den Unter-nehmern durchgeführten Überwachung und die im Rahmen von Tiergesundheitsbesu-chen erlangten Informationen gemäß Art. 24 bzw. 25. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Überwachung die Anforderungen gemäß Art. 27 und sämtliche gemäß Art. 29 Buchstabe a erlassene Vorschriften eingehalten werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 erlangten Informationen wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden, vergleiche Art. 26 VO (EU) Nr. 2016/429.

Nach Art. 70 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429 verfährt die zuständige Behörde des betreffen-den Mitgliedstaats bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 2016/429 bei wildlebenden Tieren oder der amtlichen Be-stätigung eines solchen Auftretens wie folgt:

a) Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;
b) sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.

Die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 2016/429 können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wildlebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung, vergleiche Art. 70 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2016/429.

Gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwe-cke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europä-ischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zu-sammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.

Die in dieser Allgemeinverfügung aufgenommenen Anforderungen gehen deshalb über die Festlegungen des Europäischen Tiergesundheitsrechtes in der derzeit gelten Fassung hinaus und sind notwendig, um die Wildschweinpopulation vor einem Eintrag des ASP-Virus zu schützen bzw. durch entsprechende Früherkennungsmaßnahmen einen etwaigen Ausbruch schnellstmöglich festzustellen. Die Anordnung erfolgt aufgrund der aktuellen ASP-Seuchenlage bei Wildschweinen in Sachsen und zum Schutz der Thüringer Landwirt-schaft ebenso wie der Gesundheit des Thüringer Schwarzwildbestandes.

Aus genannten Gründen der vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung wird daher gegen-über allen jagdlich aktiven Personen angeordnet, dass ab dem 15.11.2021 jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten) bei der Stadt Suhl anzuzeigen ist.

Ferner wird gegenüber allen jagdlich aktiven Personen angeordnet, dass diese bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1. genannten Tierkörper nach näherer Anweisung der Stadt Suhl mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden haben. Das Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 Bundesjagd-gesetz bleibt unberührt.

Eine effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und daraus resultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren gewährleistet werden. Hier sind so-wohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank erlegte Tiere, Indikatortiere, von denen in jedem Fall Proben zu gewinnen sind.

Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises Ausgangspunkt zur Festlegung aller Sperr-zonen gemäß Art. 70 i. V. m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 VO (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/605 ist, ist die korrekte Erfassung des Einzeltieres inklusive der Beschreibung und der Koordinaten der Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen gewährleisten zu können.

Gemäß der Definition des Art. 4 Nr. 24 VO (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsbe-rechtige/ Jäger auch „Unternehmer" im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Art. 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zu-ständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuar-beiten.

Entsprechend § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Diese Allgemeinverfügung ergeht daher nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 TierGesG sowie aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689. Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gehen über die Festlegungen der einschlägigen europäischen Verordnungen hinaus und sind notwendig, um die Aus-breitung des Virus frühzeitig zu erkennen sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen.

Die Anordnungen der Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wurden in pflichtge-mäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen. Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I der Gründe dar-gelegten epidemiologischen Situation in Deutschland mit einem zu befürchtenden An-näherung der Tierseuche aus Richtung Sachsen muss die flächendeckende Überwachung verendeter und/oder krank erlegter Wildschweine intensiviert werden, um ein etwaiges Auftreten der ASP in Thüringen so früh möglich zu erkennen um entsprechende Bekämp-fungsmaßnahmen einzuleiten.

Die Anordnungen nach den Punkten 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung sind dazu ge-eignet, einen etwaigen Ausbruch der ASP in Thüringen schnellstmöglich festzustellen. Die Maßnahmen sind erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, wel-ches gleichermaßen geeignet wäre, um den beabsichtigten Zweck der vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung zu erreichen. Die Anordnungen sind erforderlich, um die Aus-breitung des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie stellen auch das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Die Anord-nungen sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der ASP das Interesse der jagdlich aktiven Personen überwiegt. Die Anordnungen dieser Allge-meinverfügung sind im Ergebnis verhältnismäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Punkt 3.) für die Punkte 1. und 2. dieser All-gemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung erlassen. Die Anordnung der sofor-tigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, dass über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Aufgrund des Nachweises der Afrikanischen Schweinepest ca. 100 km von der Thüringer Grenze entfernt sind umgehend entsprechende Überwa-chungsmaßnahmen anzuordnen, um von einer Ausbreitung des Virus in Thüringen un-verzüglich Kenntnis zu erlangen. Aus fachlichen und rechtlichen Gründen sind die Anzei-ge der Fundorte von verendeten Wildschweinen sowie krank erlegten Wildschweinen er-forderlich, um eine effektive Überwachung durchzuführen. Die Anordnungen dieser All-gemeinverfügung ergehen im öffentlichen Interesse sowie im Interesse der potentiell ge-fährdeten Tierhalter. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur vorbeu-genden Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durch-geführt werden können. Ein etwaiger Widerspruch muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit sowie dem Interesse der schweinehaltenden Betriebe in der Stadt Suhl zu-rücktreten.

Der Vorbehalt des Widerrufs erfolgt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG, um die jeweils aktuelle Gefährdungssituation bzw. eine veränderte epidemiologische Situation berück-sichtigen zu können, die ggf. eine Änderung/ Ergänzung/ Anpassung/ Aufhebung etc. von Anordnungen notwendig machen würde.

Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 ThürVwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öf-fentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgese-hen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorlie-genden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.


III.

Auf die Erhebung von Kosten wird gemäß § 28 Nr. 1 ThürTierGesG verzichtet.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi-derspruch bei der Stadt Suhl, Gesundheitsamt - Abteilung Veterinär- und Lebensmittel-überwachung, Friedrich-König-Straße 5, 98527 Suhl, erhoben werden.

gez. André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)


Hinweise:

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswid-rigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz- TierGesG) mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.

2. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

3. Zu den jagdlich aktiven Personen zählen u. a. Jagdausübungsberechtigte, Jagende und Jäger/innen sowie Hundeführer etc.