Gemäß
§§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG, § 13 Absatz
1 und 2 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende
Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - 2.
ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO-) und § 1
der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur
Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte
Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3.
ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO-), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der
Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung
einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie
gefährlicher Mutationen vom 12. März 2021 in Verbindung mit § 35 Satz 2
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird folgende
Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit
erlassen:
1. Die Allgemeinverfügung
der kreisfreien Stadt Suhl vom 09.12.2020 in der Fassung vom 12.01.2021 wird aufgehoben.
2. Jede Person hat
über die in der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO und in der 3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregelten Bereiche hinaus in folgenden
Bereichen in der Stadt Suhl eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (siehe Anlage):
a) Steinweg (Höhe Kreuzkirche bis Gothaer Straße)
b) Umfahrung Herrenteich
c) Am Burghof
d) Friedrich-König-Straße (zwischen Lauterbogencenter
und Einkaufscenter Am Steinweg)
e) Friedrich-König-Straße (ab Hausnummer 22 - Haus des
Buches bis etwa Hausnummer 14 - Alexander-Apotheke)
f) Marktplatz
g) Pfarrstraße (Hausnummer 2a bis Marktplatz)
h) Rimbachstraße (Hausnummer 7 bis Steinweg)
i) Stadelstraße (Hausnummer
2 bis Steinweg)
Ausnahmen von Satz 1 sind in § 6 Abs. 3
der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO geregelt und bleiben unberührt.
3. Bei Versammlungen
unter freiem Himmel ist eine Mund-Nasen-Bedeckung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
eine qualifizierte
Gesichtsmaske im Sinne von § 5 Abs. 3 3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, zu tragen.
4. Häusliche Absonderung und
Gesundheitsbeobachtung von Krankheitsverdächtigen sowie mit PoC-Antigen-Test
oder einem Selbsttest positiv getesteten Personen und von Kontaktpersonen der
Kategorie I":
a) Adressaten dieser Regelung sind
alle Personen, die sich einem PoC-Antigen-Test oder einem Selbsttest unterzogen
haben, dessen Ergebnis positiv ist, und alle Personen, die sich aufgrund von
Erkrankungssymptomen einer COVID-19-Erkrankung nach ärztlicher Beratung einer
Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unterzogen haben oder bei denen die
Testung auf dieses Virus vom Gesundheitsamt der Stadt Suhl aufgrund von
entsprechenden Erkrankungssymptomen veranlasst wurde (Personen mit
Krankheitsverdacht).
b) Adressaten dieser Regelung sind
auch Kontaktpersonen der Kategorie I. Kontaktpersonen im Sinne dieser Verfügung
sind die unmittelbaren Kontaktpersonen, in der Regel Familienangehörige /
Angehörige des eigenen Haushalts, von mit einem PoC-Antigen-Test oder PCR-Test
positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen, sowie solche
Personen, welche vom Gesundheitsamt als Kontaktperson ermittelt und über den
Status als Kontaktperson informiert worden sind.
c) Personen mit Krankheitsverdacht
müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung in häusliche Absonderung
(Quarantäne) begeben.
d) Kontaktpersonen der Kategorie I
müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des positiven PoC-Antigen-Test-Ergebnisses
der Person mit Krankheitsverdacht in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben.
e) Personen in häuslicher Absonderung
ist es untersagt, ihre Wohnung zu verlassen. Ferner ist es ihnen untersagt,
Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die
Wohnung darf zur Vornahme einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 oder zur
Vornahme unaufschiebbarer Arztbesuche oder für eine rechtsverbindliche
gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung verlassen werden. In diesen
Fällen sind die genannten Personen oder Einrichtungen bei der ersten
Kontaktaufnahme vorab über das mögliche Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in Kenntnis zu setzen. Für die Fahrt von der Wohnung zum
Ort der Testung sowie zum Ort des Arztbesuches oder zum Ort des Gerichtes bzw.
der Behörde darf der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden.
Soweit ein persönlicher Kontakt
mit anderen Personen unumgänglich ist, haben Personen mit Krankheitsverdacht
oder Kontaktpersonen der Kategorie I die anderen Personen vorab ausdrücklich
auf das mögliche Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-
hinzuweisen und im Rahmen des unumgänglichen Kontakts eine qualifizierte
Gesichtsmaske im Sinne von § 5 Abs. 3 3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO enganliegend
zu tragen.
Sollte
während der häuslichen Absonderung eine medizinische Behandlung oder ein Notfall-
oder Rettungseinsatz erforderlich werden, ist ebenfalls die in Anspruch zu
nehmende medizinische Einrichtung bzw. der Rettungsdienst bei der ersten
Kontaktaufnahme vorab über das mögliche Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in Kenntnis zu setzen.
f) Sind Personen mit
Krankheitsverdacht oder Kontaktpersonen der Kategorie I minderjährig oder
unterliegen sie einer rechtlichen Betreuung, sind die Personensorgeberechtigten
für die Einhaltung der häuslichen Absonderung verantwortlich.
g) Die häusliche Absonderung von
Personen im Sinne des Buchstaben a) endet, wenn sich der Krankheitsverdacht mit
dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses nicht bestätigt hat. Im Falle
eines positiven PCR-Testergebnisses bleibt die Anordnung der häuslichen
Absonderung bestehen. Weitere Anordnungen erlässt das Gesundheitsamt.
h) Die häusliche Absonderung von
Kontaktpersonen eines mit PoC-Antigen-Test positiv getesteten endet, wenn sich
der Krankheitsverdacht mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses
des zuvor positiv Getesteten nicht bestätigt hat. Bei sonstigen Kontaktpersonen
im Sinne des Buchstaben b) endet die häusliche Absonderung ausschließlich aufgrund
entsprechender Mitteilung des Gesundheitsamtes.
i) Personen,
welche sich einer Selbsttestung unterzogen haben und deren Testergebnis positiv
ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über das
Testergebnis mit ihrem Hausarzt oder der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
(Telefon bundesweit 116 117) in Verbindung zu setzen, um sich einer PCR-Testung
zu unterziehen.
5. Ordnungswidrigkeiten:
Verstöße gegen diese
Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu
25.000 € geahndet werden.
6. Im Übrigen gelten
die Regelungen der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO und der 3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit die Regelungen dieser Allgemeinverfügung
keine darüber hinausgehenden Einschränkungen enthalten.
7. Die
Allgemeinverfügung tritt am 19.03.2021 in Kraft und ist bis auf Widerruf
wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt
Suhl, Marktplatz 1, 98527 Suhl, Widerspruch eingelegt werden. Gemäß § 28
Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung
öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei
der Stadt Suhl, im Foyer des Neuen Rathauses während der allgemeinen
Öffnungszeiten eingesehen werden.
Suhl,
den 17.03.2021
gez.
André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)
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