1. Änderungsverfügung vom 12.01.2021 zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl |
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2und § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird die Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 09.12.2020 wie folgt ergänzt:
Nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 09.12.2020 wird folgende Regelung eingefügt: Nr. 5a Häusliche Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Krankheitsverdächtigen sowie mit Antigen-Schnelltest positiv getesteten Personen und von Kontaktpersonen der Kategorie I" (1) Adressat dieser Regelung sind alle Personen, die sich einem Antigen-Schnelltest unterzogen haben, dessen Ergebnis positiv ist, und alle Personen, die sich aufgrund von Erkrankungssymptomen einer COVID-19-Erkrankung nach ärztlicher Beratung einer Testung auf das Virus SARS-CoV-2 unterzogen haben oder bei denen die Testung auf dieses Virus vom Gesundheitsamt der Stadt Suhl aufgrund von entsprechenden Erkrankungssymptomen veranlasst wurde (Personen mit Krankheitsverdacht). (2) Adressat dieser Regelung sind auch Kontaktpersonen der Kategorie I. Kontakt-personen im Sinne dieser Verfügung sind die unmittelbaren Kontaktpersonen, in der Regel Familienangehörige / Angehörige des eigenen Haushalts, von mit einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getesteten Personen, sowie solche Personen, welche vom Gesundheitsamt als Kontaktperson ermittelt und über den Status als Kontaktperson informiert worden sind. (3) Personen mit Krankheitsverdacht müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben. (4) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des positiven Antigen-Schnelltest-Ergebnisses der Person mit Krankheitsverdacht oder unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes über den Status als Kontaktperson in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben.
(5) Personen in häuslicher Absonderung ist es untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zur verlassen. Ferner ist es ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Wohnung darf zur Vornahme einer Testung auf das Virus SARS-Cov-2 oder zur Vornahme unaufschiebbarer Arztbesuche oder für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung verlassen werden. Für die Fahrt von der Wohnung zum Ort der Testung sowie zum Ort des Arztbesuches oder zum Ort des Gerichtes bzw. der Behörde darf der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden. Soweit ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich ist, haben Personen mit Krankheitsverdacht oder Kontaktpersonen der Kategorie I die anderen Personen vorab ausdrücklich auf das mögliche Vorliegen einer Infektion mit dem SARS_coV-2-Virus hinzuweisen und im Rahmen des unumgänglichen Kontakts eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mindeststandart FFP 1) enganliegend zu tragen. (6) Handelt es sich bei der Kontaktperson der Kategorie I um medizinisches Personal, Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder Personal der kritischen Infrastruktur (Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz oder sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen), können durch gesonderte Festlegung des Gesundheitsamtes von den Regelungen unter (4) und (5) Abweichungen festgelegt werden, wenn
a) durch den Arbeitgeber ein relevanter Personalmangel schriftlich nachgewiesen wurde, der den beruflichen Einsatz dieser Kontaktperson der Kategorie I erfordert und (7) Sind Personen mit Krankheitsverdacht oder Kontaktpersonen der Kategorie I minderjährig oder unterliegen sie einer rechtlichen Betreuung, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Absonderung verantwortlich. (8) Für die Dauer der häuslichen Absonderung stehen Personen mit Krankheitsverdacht und Kontaktpersonen der Kategorie I unter der Gesundheitsbeobachtung des Gesundheitsamtes der Stadt Suhl. (9) Die häusliche Absonderung von Personen nach Abs. (1) endet mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses. Im Falle eines positiven Testergebnisses bleibt die Anordnung der häuslichen Absonderung bestehen. Weitere Anordnungen erlässt das Gesundheitsamt. Die häusliche Absonderung von Kontaktpersonen eines mit Antigen-Schnelltest positiv getesteten endet mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses des zuvor positiv Getesteten. Bei sonstigen Kontaktpersonen im Sinne des Abs. (2) endet die häusliche Absonderung ausschließlich aufgrund entsprechender Mitteilung des Gesundheitsamtes.
Nr. 5b Ordnungswidrigkeiten Die Allgemeinverfügung tritt am 14.01.2021 in Kraft und ist bis auf Widerruf wirksam.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Suhl, Marktplatz 1, 98527 Suhl, Widerspruch eingelegt werden. Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis: Suhl, den 12.01.2021
gez. André Knapp
Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 09.12.2020 |