Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung 09.01.2021 |
Artikel 1
Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) wird wie folgt geändert: . Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:„Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen." 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: „Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie 2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person." b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung wird die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten" durch die Angabe „Absatz 1 gilt" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO" durch die Verweisung „den §§ 6a bis 6b dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO" ersetzt. 4. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung „§ 10a Abs. 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Landkreis oder der" durch die Worte „örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer" ersetzt. 5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Mobilitätsbeschränkungen Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen." 6. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen sich nicht mehr als fünf Personen in einem Raum gemeinsam aufhalten oder b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt," 7. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt." 8. § 6a erhält folgende Fassung: „§ 6a Infektionsschutz bei Versammlungen (1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig. (2) Bei Versammlungen nach Absatz 1
muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder
Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden, a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1 000 Teilnehmern und b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen. Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden. (3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils 1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen, 2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf 25 Personen; Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes." 9. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen (1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen. (3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:
der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden, 11. Die §§ 9a und 9b erhalten folgende Fassung: „§ 9a Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBI. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden. (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige stationäre Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln. (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen. (4) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und eine Testung der Beschäftigten nach Satz 1 vorzunehmen. (5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen. § 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen. (2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig." 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Beherbergungsbetrieb" das Komma und die Worte „Kindertagesbetreuung, Schulen" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden nach dem Wort „geschlossen" die Worte „zu halten" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen und nach dem Komma am Ende das Wort „und" angefügt. cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. 13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Kindertagesbetreuung, Schulen (1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben geschlossen: 1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für 1. Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate. (2) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreuung offen. (3) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter
aufgrund dienstlicher oder
betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit
unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen aa) Gesundheitsversorgung und Pflege, bb) Bildung und Erziehung, cc) Kinder- und Jugendhilfe, dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung, ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, ff) Informationstechnik und Telekommunikation, gg) Medien, hh) Transport und Verkehr, ii) Banken und Finanzwesen oder jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, gehört. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht. (4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Zum Formular als PDF-Dokument Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen. (5) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden. (6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung." 14. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder
anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und
keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 15. § 14 wird aufgehoben. 16. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 14 und 15.
17. Der bisherige § 17 wird § 16 und das Datum „10. Januar 2021" wird durch das Datum „31. Januar 2021" ersetzt.
In
§ 19 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 637) geändert worden ist,
wird das Datum „10. Januar 2021" durch das Datum „31. Januar 2021"
ersetzt. Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Risikogebiet nach Absatz 4" durch die Angabe „Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet)" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 3 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1" durch die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4" gestrichen. bb) In der Einleitung der Nummer 2 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4" gestrichen. cc) In Nummer 3 Halbsatz 1 Buchst. a und b wird jeweils die Verweisung „nach § 1 Abs. 4" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3" durch die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3 Halbsatz 1" ersetzt und die Verweisung „nach § 1 Abs. 4" gestrichen. bb) In Nummer 6 wird in der Einleitung des Satzes 1 die Verweisung „nach § 1 Abs. 4" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: „3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann," b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung: „6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 oder § 3 Abs. 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht."
4. In § 10 wird das Datum „10. Januar 2021" durch das Datum „31. Januar 2021" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft.
Erfurt, den 09.01.2021
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
„Die
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und
der Minister für Bildung, Jugend und Sport haben heute die Thüringer
Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher
Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen
Infektionsschutzregeln erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten,
deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen
Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der
Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung
im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung am
15. Dezember 2020 gewährleistet." Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1 Dritte
Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur
Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -3.
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung. (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.
Jede
Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen
Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen,
für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren. (1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie 2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht. (1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit 1. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie 2. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte
gestattet,
auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu
einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach
Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu
anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben
Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu
reduzieren. (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge, § 3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum
Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt. (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt. (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische
Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer
Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft, Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum
vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
(3)
Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden
Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den
Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn
der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb
von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf
aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die
Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach
Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts
des Robert Koch-Instituts. (1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken. (2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen. (3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt. (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei
denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht, Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend. (1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. (2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.
(3)
Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und
weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2.
ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt. (1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten. (2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten. (3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.
(4) Veranstaltungen im
öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche
mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen
pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt. (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt. (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:
die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, § 8 Geschäfte und Dienstleistungen (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt. (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:
der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden, (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit
die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten. (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
(5)
Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine
Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1
sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung
der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe
aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
Arbeitgeber
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7.
August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind
verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum
Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2
Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung
der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020
(GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen
hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen
Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die
Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören. (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden. (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten (3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.
(4)
Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu
schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung
nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit
einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig
organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG
verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen. (1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und
Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet
werden. (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen: 1. Schullandheime, 2. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können, 3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, 4. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und 5. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft. (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere
Jugendbildungseinrichtungen, (4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. (5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.
(6) In dem
Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer
Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2
ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die
Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und
räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung
gewährleistet werden. (1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel,
insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und
Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts, a) Profisportvereinen, b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes). (3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen. (4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder
anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und
keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. (5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.
Die
ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und
die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt
vorbehalten.
Die für
Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder
Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu
auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses, ist dies
gegenüber dem Landtag zu begründen.
Durch
diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der
Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung
des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des
Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und
der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der
Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener
Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Artikel 2 Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2020 (GVBl. S. 583), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Abs. 4 Satz 4 wird folgender neue Satz eingefügt: „Die Erfassung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen." 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung „§ 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: „Satz 2 gilt nicht
zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, jeweils nachdem die betreffende Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat. Die Verpflichtung nach Satz 2 endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen, sofern die nach Satz 1 zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat." 3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4" durch die Verweisung „§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5" ersetzt. b) In Nummer 23 wird die Verweisung „§ 11 Abs. 3" durch die Verweisung „§ 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3" ersetzt.
4. In § 19 wird das Datum „20. Dezember 2020" durch das Datum „10. Januar 2021" ersetzt.
In
§ 10 der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020
(GVBl. S. 551), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2020
(GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird das Datum „20. Dezember 2020"
durch das Datum „10. Januar 2021" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 29. November 2020 (GVBl. S. 583) außer Kraft.
Erfurt, den 14. Dezember 2020
Die Ministerin für Arbeit, Der Minister für Bildung, |