Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die mit Winterbeginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter Corona-Patienten stark belastet.
Es ist durch die Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle
Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu
stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen
zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich
Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen.
Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht
hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.
Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur
Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der
Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom
25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder
möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und
unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.
Bund und Länder danken der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung,
die mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten während der
gesamten Zeit der Pandemie dazu beiträgt, die Ausbreitung des Virus zu
bekämpfen. Dieser Gemeinsinn ist das höchste Gut und zugleich der
wichtigste Erfolgsfaktor in der Pandemie. Sie danken auch den vielen
Unternehmen, die in dieser schwierigen Zeit mit großer Flexibilität und
Kraft den enormen Herausforderungen trotzen. Und sie danken ganz
besonders allen Beschäftigten im Gesundheitswesen, die unter Aufbietung
aller Kräfte dafür sorgen, dass ein hohes Versorgungsniveau auch unter
den schwieriger werdenden Bedingungen gewährleistet bleibt. Trotz der
derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung
und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut
durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie
überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin
gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember
vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten
Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10.
Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden
Festlegungen trifft.
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind
weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem
Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind
hiervon ausgenommen.
Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam
gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird
dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich
sein. In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden
die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von
den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen
mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich
Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also
Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern,
Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen,
auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren
bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch
einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte
in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes
Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).
Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und
Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot
auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell
verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend
abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der
bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der
Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der
Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser,
Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien,
der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der
Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der
Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs,
der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs
und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar
2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im
Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen
sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls
ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in
diesem Jahr generell verboten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons,
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe
unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel
Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben
weiter möglich.
Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10.
Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen
dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in
diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die
Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung
sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können
gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird
analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten
geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten
Urlaub zu nehmen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob
die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige
Home-Office- Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben
zuhause" umsetzen zu können.
Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu
Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben
weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von
alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis
10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünft
anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt
Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei
Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer
Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis
einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche
innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im
Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für
religiöse Zusammenkünfte zu kommen.
Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere
Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen
Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für
Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der
aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen
des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende
Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und
Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für
das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit
erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen
Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen
hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz
von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein
konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei
weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen
erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz
von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und
diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen
Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche
Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in
Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen
werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die
Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
überschritten wird.
Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger
in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im
Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf
hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur
Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und
dass eine Quarantänepflicht 1 für einen Zeitraum von 10 Tagen nach
Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen
negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise
abgenommen wurde.
Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im
kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres
Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen
Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien
Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die
verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den
Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem
höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die
direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen,
leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu
sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es
Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen
Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene
Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel
und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen
unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende
Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit
entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd
ansetzen. Das sichert Liquidität.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19
Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche
(Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine
schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können.
Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und
Eigentümern vereinfacht.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar
2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021
beschließen.
1 Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020 (Az. 13 B 1770/20.NE) wird
hingewiesen, mit dem die Quarantäneverpflichtung für Personen, die aus
vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten einreisen, für
Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt wurde.
Protokollerklärung:
Der Freistaat Thüringen und das Land Sachsen-Anhalt fordern den Bund
auf, spätestens zur Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020
verbindlich zu erklären, dass der Bund die durch die Pandemie und
Bettenverschiebungen wie Bettenfreihaltungen entstehenden Aufwendungen
bzw. Mindereinnahmen der Krankenhäuser finanziert (u.a.
Freihaltepauschale). Ein weiteres Verzögern des Bundes zu Lasten der
lokalen Krankenhäuser ist inakzeptabel.
Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember
2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt.
Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende
Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige
Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500
Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen"). Sie können die verbesserte
Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung
der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der
Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der
Überbrückungshilfe III - also insbesondere Mieten und Pachten,
Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent
sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der
Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des
betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum
entsprechenden Monat im Jahr 2019:
Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der
Fixkosten erstattet. Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent
erfolgt keine Erstattung.
Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:
Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (1.),
Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den
jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind (2.) und
diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben (3.):
Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)
Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen
zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020
im Dezember zusätzlich geschlossen werden. Der Kreis der
antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen
Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken
Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt
Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von
500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der
Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro)
ermöglicht werden.
Geschlossene Unternehmen in 2021
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im
ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur
Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021
im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den
Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten
Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter
1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro
Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.
Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich
diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne
direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe
Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu
verzeichnen haben. Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher
für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden
Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum
Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das
erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt
sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des
Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die
Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die
Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe
III üblichen 200.000 Euro pro Monat.
Weitergeltung der Überbrückungshilfe III
Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung
zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020
orientiert. Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, die von April bis
Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei
aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April
bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu
verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021
antragsberechtigt sind. Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den
Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im
betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es gilt die
übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.
Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III
Die Kosten der so erweiterten Überbrückungshilfe III werden während
eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Milliarden Euro
geschätzt. Die Kosten in Monaten ohne angeordneten Schließungen sind
geringer.
Quelle: https://www.landesregierung-thueringen.de
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