Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 09.12.2020 |
Allgemeinverfügung
der kreisfreien Stadt Suhl vom 09.12.2020 Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2und § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 1. Die Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 29.10.2020 wird aufgehoben. 2. Jede Person hat über die in der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO und in der 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregelten Bereich hinaus in folgenden Bereichen in der Stadt Suhl eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (siehe Anlage):
a) Steinweg (Höhe Kreuzkirche bis Gothaer Straße) Ausnahmen von Satz 1 sind in § 6 Abs. 3 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO geregelt und bleiben unberührt. 3. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 4. In Fahrschulen und Flugschulen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn dem Fahrzeugführer bzw. Flugzeugführer oder den übrigen Insassen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Beschlagens einer Brille oder aus den in § 6 Abs. 3 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO genannten Gründen nicht möglich ist, haben die übrigen Insassen FFP2-Halbmasken ohne Ausatemventil während der Fahrt bzw. während des Fluges zu tragen. 5. Der Verkauf und der Konsum von offenen alkoholischen Getränken ist in folgenden Bereichen der Stadt Suhl untersagt (siehe Anlage):
a) Steinweg (Höhe Kreuzkirche bis Gothaer Straße) 6. Im Übrigen gelten die Regelungen der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO und der 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit die Regelungen dieser Allgemeinverfügung keine darüber hinausgehenden Einschränkungen enthalten. 7. Die Allgemeinverfügung tritt am 11.12.2020 in Kraft und ist bis auf Widerruf wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweis:
Gez. André Knapp |