Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde der Stadt Suhl zur Entnahme von Wasser

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)1 in Verbindung mit § 33 WHG erlässt die Stadt Suhl als zuständige untere Wasserbehörde folgende:

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