Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde der Stadt Suhl zur Entnahme von Wasser |
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)1 in Verbindung mit § 33 WHG erlässt die Stadt Suhl als zuständige untere Wasserbehörde folgende: |