Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche

In Thüringen tritt am 13. Mai die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) in Kraft. Diese löst die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. April ab.

Zum Verordnungstext

Die nach §5 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12. Mai 2020 erforderlichen Infektionsschutzkonzepte sind durch die verantwortliche Person oder einer von ihr Beauftragten zu erstellen, vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Infektionsschutzkonzepte brauchen NICHT zur Genehmigung oder Prüfung bei den Behörden vorab eingerecht zu werden!