Kabinett beschließt weitere Lockerungen und stärkt Eigenverantwortung der Kommunen im Pandemiemanage |
Im Anschluss an die Videoschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020 hat sich die Landesregierung über ihr weiteres Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung verständigt.
Die dem Kabinett vorliegenden Kennziffern dokumentieren, dass die erste Phase der Corona-Pandemie gemeinsam mit den Thüringer Kommunen erfolgreich bewältigt werden konnte.
Die Verdoppelungsrate der Infektionen wurde also von ursprünglich drei Tagen auf mehr als einen Monat verlängert, und der Reproduktionsfaktor konnte auf eine Größe unter 1 gesenkt werden Zugleich wurden die Krankenhauskapazitäten deutlich ausgebaut und die Zahl der Tests signifikant erhöht.
Aus diesem Grund ist das Kabinett übereingekommen, in eine zweite Phase der Infektionsmanagements einzutreten. Dabei geht es darum, zunehmend mehr das Pandemiegeschehen lokal zu bewerten und lokal zu handeln. In Thüringen sollen deshalb künftig die Landkreise und kreisfreien Städte - basierend auf der bisher schon sehr verantwortungsbewusst und dem lokalen Infektionsgeschehen angemessenen Verantwortung und Zuständigkeit - die Entscheidungen treffen, die auf der Grundlage von Hygiene- und Abstandskonzepten sowie konkreten Schutzmaßnahmen zum Pandemiemanagement erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Bereiche wie z. B.: • bislang von Öffnungen nicht umfasste Bildungseinrichtungen, Beratungsstellen sowie körpernahe Dienstleistungen (Tattoostudios), • Einrichtungen der Jugendhilfe, Angebote für Familien und Senioren, Verbandsarbeit etc., • Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, • Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, • kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter, • Bars und Tanzlustbarkeiten, • Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, • Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen Die SARS-2/COVID-19-Eindämmungsmaßnahmen-Verordnung des Landes wird entsprechend auf diejenigen Aspekte konzentriert, die überregional und landeseinheitlich geregelt werden müssen. Weitere Festlegungen wurden für folgende Bereiche getroffen:
Kontakte im öffentlichen und privaten Raum Die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen haben in den vergangenen Wochen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen und Schutzkonzepte erarbeitet. Auf dieser Grundlage und den niedrigen Infektionszahlen soll geregelt werden, dass jede Patientin bzw. jeder Patient und jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einer solchen Einrichtung die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell in der der betreffenden Einrichtung kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt.
Gastronomie und Tourismus: Kultur- und Großveranstaltungen:
Die Thüringer Staatskanzlei hat auf Grundlage der Übereinkunft von Bund und Ländern mit den institutionell geförderten Theatern und Orchestern Festlegungen getroffen, in der noch laufenden Spielzeit und bis zum 31. August 2020 keine Theater- und Orchesteraufführungen im Innenbereich durchzuführen und in einer entsprechenden Arbeitsgruppe notwendige einrichtungsspezifische Arbeitsschutz- und Gesundheitskonzepte für den Spielbetrieb zu entwickeln.
Beförderung der Schülerinnen und Schüler:
Umsetzung des Vierstufenplans zur Öffnung von Kindertageseinrichtungen:
Die behutsame Lockerung und schrittweise Rücknahme der Beschränkungen des öffentlichen Lebens, gemäß lokaler Gegebenheiten, sind keine Einbahnstraße. Gerade wenn weitreichende Öffnungen erfolgt sind, steigt die Gefahr einer dynamischen Entwicklung.
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