Entschädigungsanträge gemäß §§ 56 und 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hat ein Merkblatt zu Entschädigungsanträgen zur Verfügung gestellt, um die Verfahrensweise zur Antragsstellung zu klären. Dem Entschädigungantrag muss folgender Sachverhalt zu Grunde liegen: Wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. (§ 56 Absatz 1 IfSG). Entschädigungsansprüche auf Grund von "Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren" (§16 IfSG), also des vorsorglichen Verbots zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, sind nicht Gegenstand dieses Entschädigungsantrags.
Alle wichtigen Informationen können dem Merkblatt entnommen werden, Merkblatt - Bearbeitung von Entschädigungsanträgen gemäß §§ 56 und 57 IfSG Der im Merkblatt aufgeführte entsprechenden Nachweis zum durch das Gesundheitsamt "behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot" für den Bereich der Stadt Suhl kann per E-Mail bei der Wirtschaftsförderung der Stadt Suhl angefragt werden. Die Wirtschaftsförderung leitet die Anfrage an das entsprechende Fachamt weiter. Folgende Informationen senden Sie hierzu bitte an Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können :
Eine Rückmeldung erfolgt durch das entsprechende Fachamt. |