Benutzungsordnung für den Recyclinghof des Eigenbetriebes Kommunalwirtschaftliche Dienstleistungen S |
Benutzungsordnung für den Recyclinghof des Eigenbetriebes Kommunalwirtschaftliche Dienstleistungen Suhl (Eigenbetrieb KDS) Die Stadt Suhl erlässt auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2, 14 Abs.1 Thüringer Kommunalordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) folgende Benutzungsordnung: vom 25.07.2018 veröffentlicht am 31.08.2018
§ 1 Allgemeines
(1) Der Eigenbetrieb KDS betreibt im Auftrag der Stadt Suhl auf dem Gelände der Suhler Stadtbetrieb GmbH Am Fröhlichen Mann in 98528 Suhl einen Recyclinghof zur Annahme von Wertstoffen und Abfällen in haushaltsüblichen Kleinmengen aus privaten Haushalten oder vergleichbaren gewerblichen Anfallstellen.
(2) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer auf dem gesamten Betriebsgelände des Recyclinghofes.
(3) Die Aufsicht über den Recyclinghof und das Hausrecht wird vom Betriebspersonal ausgeübt.
(4) Mit dem Zugang zum Recyclinghofgelände erkennt der Anlieferer von Abfällen die Regelungen dieser Benutzungsordnung an. Verstöße gegen die Benutzungsordnung können Hausverbot, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen sowie ordnungs- oder strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Auf dem Recyclinghof werden die in § 18 der Abfallsatzung der Stadt Suhl aufgelisteten Abfälle angenommen.
(2) Voraussetzung für die Annahme ist, dass die Abfälle auf Grundstücken innerhalb des Stadtgebietes Suhl angefallen sind und dass das Grundstück des Anlieferers an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Suhl angeschlossen ist. Bürger und Bürgerinnen anderer Landkreise wenden sich bitte an ihre zuständige Abfallberatung.
(3) Abfälle aus gewerblichen Sammlungen werden auf dem Recyclinghof nicht angenommen. Diese können bei der Suhler Stadtbetrieb GmbH gegen Entgelt angeliefert werden.
§ 3 Verhalten auf dem Recyclinghof
(1) Die Benutzung des Recyclinghofes darf nur nach vorhergehender Anmeldung beim Betriebspersonal erfolgen.
(2) Das Gelände des Recyclinghofs darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Anlage sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Auf dem gesamten Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Alle Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
(3) Die Zu- und Abfahrten, die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie abgesperrte Flächen sind freizuhalten.
(4) Während des Entladens ist der Motor abzustellen.
(5) Aufgrund der möglichen Verletzungsgefahr ist es den Anlieferern nicht gestattet Container zu betreten oder sich in diese hineinzulehnen.
(6) Weisungen des Aufsichtspersonals sind uneingeschränkt Folge zu leisten.
(7) Verschmutzungen auf dem Recyclinghof, die beim Anliefern entstehen, sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
(8) Auf dem gesamten Recyclinghofgelände ist der Umgang mit offenem Feuer verboten. Das Rauchen ist nicht gestattet.
(9) Werden minderjährige Personen auf den Recyclinghof mitgenommen, obliegt die Aufsichtspflicht den begleitenden volljährigen Personen/Erziehungsberechtigten.
(10) Es ist untersagt, die Sammelbehältnisse zu durchsuchen und Gegenstände daraus zu entnehmen bzw. sich anzueignen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Benutzung ist nur während der Öffnungszeiten erlaubt: Montag (nur März bis November) 9:00 – 17:00 Uhr Dienstag 9:00 – 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag und Freitag 9:00 – 17:00 Uhr Samstag 8:00 – 13:00 Uhr
Die aktuellen Schließtage sind der Informationstafel vor Ort, dem Abfallkalender bzw. der Abfallbroschüre oder der Internetseite des Eigenbetriebes Kommunalwirtschaftliche Dienstleistungen Suhl www.ebkds.de zu entnehmen.
(2) Die Anlieferung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Abladevorgang innerhalb der Öffnungszeit beendet werden kann.
(3) Der Eigenbetrieb KDS behält sich die Möglichkeit vor, bei Bedarf die Öffnungszeiten aus betrieblichen Gründen vorübergehend oder dauernd zu ändern.
§ 5 Anlieferung und Kontrolle
(1) Der Zutritt und Aufenthalt auf dem Recyclinghof ist nur im Zusammenhang mit der Anlieferung von zugelassenen Abfällen gestattet.
(2) Das Betriebspersonal kontrolliert die angelieferten Abfälle hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Behälter und Abfallsäcke sind auf Verlangen vom Anlieferer zu öffnen. Das Betriebspersonal weist die Abfälle den verschiedenen Sammelbehältnissen zu. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
(3) Wertstoffe dürfen nur in die dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter eingefüllt werden. Das Abstellen der Wertstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter ist untersagt.
(4) Die Wertstoffe sind nach Sorten getrennt abzugeben. Auf dem Recyclinghof werden nur Sortenreine Wertstoffe angenommen.
(5) Sonderabfälle, Elektro- und Elektronikschrott sowie beschädigte Hochleistungsakkus sind dem Personal des Recyclinghofes direkt zu übergeben.
(6) Es ist dem Anlieferer untersagt die Container zu öffnen oder zu schließen.
(7) Die Anlieferer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(8) Sollte es betriebliche Gründe z. B. wegen Überfüllung eines Sammelbehältnisses eine Annahme nicht möglich sein, so kann die Anlieferung abgewiesen werden. Die Entscheidung trifft im Einzelfall das Personal.
§ 6 Abfallarten
(1) Auf dem Recyclinghof werden gegen Gebühr Sperrmüll, Altreifen und Räder (PKW und Zweirad), Grün- und Gehölzschnitt sowie andere Pflanzenabfälle, Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen, Gips), Asbest und asbesthaltige Abfälle, Kohlenteer- und teerhaltige Produkte (Dachpappe) angenommen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt Suhl in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anlieferung von Altkleidern, Altpapier, Pappe und Kartonagen, Behälterglas (Flaschen, Gläser), Getränke- und Konservendosen und anderen Verpackungsabfällen sowie Schrott, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Haushalts- und KFZ-Batterien, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Sonderabfällen, Druckerpatronen, CDs und DVDs ist kostenfrei.
§ 7 Mengenregelung und Gewichtsbegrenzung
(1) Grundsätzlich ist die Anlieferung auf haushaltsübliche Mengen begrenzt. Als haushaltsüblich gelten in der Regel maximal 2 m³ pro Abfallart und Anliefertag. Die Anlieferung von größeren Abfallmengen, insbesondere von Sperrmüll und Gehölzschnitt, ist nur mit Wägung von Montag bis Freitag bis 15:30 Uhr oder nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich.
(2) Bei der Abgabe von Sonderabfällen dürfen von einem Besitzer maximal 100 kg angeliefert werden, wobei ein Behältnis das Gewicht von 30 kg oder das Volumen von 30 Litern nicht übersteigen darf. Größere Gebinde oder größere Gesamtmengen sind über die Suhler Stadtbetrieb GmbH zu entsorgen.
(3) Die Entgegennahme von Nachtspeicheröfen und größeren Mengen an Haushaltsgroßgeräten, Kühlgeräten, ölgefüllter Radiatoren und Photovoltaikmodulen erfolgt nur nach vorheriger Absprache.
§ 8 Zurückweisung von Abfällen
(1) Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, Sichtkontrollen durchzuführen und sich nach der Herkunft der Abfälle zu erkundigen. Es ist berechtigt, in begründeten Fällen die Annahme von Abfällen zu verweigern.
(2) Abfälle, die über die in § 7 geregelten Mengen- und Gewichtsbegrenzungen hinausgehen, dürfen vom Betriebspersonal zurückgewiesen werden.
(3) Abfälle, die nicht unter § 6 aufgelistet sind, werden abgewiesen.
(4) Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen erforderlich ist.
(5) Stellt sich bei oder nach der Entladung der Abfälle heraus, dass die Anlieferung entladener Stoffe nicht zugelassen ist oder nicht mit den angegebenen Stoffen übereinstimmen – auch wenn diese die Eingangskontrolle zunächst passiert haben – sind diese nach Aufforderung durch das Betriebspersonal wieder aufzuladen, abzutransportieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
(6) Werden auf dem Gelände des Recyclinghofes zurückgewiesene und entgegen dieser Benutzungsordnung angelieferte Abfälle abgelagert, so wird dies nach den Vorschriften des Ordnungsrechtes geahndet. Der Eigenbetrieb KDS behält sich außerdem vor, die unzulässig entladenen Abfälle auf Kosten des Anlieferers abzutransportieren oder notwendige Zusatzbehandlungen auf Kosten des Anlieferers vorzunehmen.
§ 9 Haftungsregelung
(1) Die Haftung des Eigenbetriebs KDS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die, dem EB KDS zuzurechnenden Körper- und Gesundheitsschäden oder dem EB KDS zuzurechnenden Verlust des Lebens.
(2) Der Anlieferer haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Abfallsatzung der Stadt Suhl, dieser Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten bei der Anlieferung von Abfällen entstehen. Für Schäden, die ein Benutzer an Eigentum, Einrichtungen oder Fahrzeugen des Recyclinghofes oder am Eigentum anderer Benutzer verursacht, haftet der Verursacher. Dritte können aus dieser Bestimmung keine Ansprüche herleiten.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Betriebes wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder Umständen, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, steht den Benutzern kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
§ 10 Verstöße gegen die Benutzungsordnung
Verstöße gegen die Benutzungsordnung können durch den Eigenbetrieb KDS im Rahmen seines Hausrechts unmittelbar zum vorübergehenden oder dauerhaften Verbot der Benutzung des Recyclinghofes und der Verweisung einzelner Benutzer vom Betriebsgelände durch das Betriebspersonal führen. Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Verursacher zu tragen. Zusätzlich dazu erfolgte Strafanzeigen bleiben davon unberührt.
§ 11 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Suhl, den 25.07.2018
André Knapp Oberbürgermeister
Anmerkungen: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigungen und diese Bekanntmachungen betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. |