Sanierung / Förderung - Bauen und Stadtentwicklung |
Aufgabengebiete:
1. Stadtsanierung
2. Fördermittelmanagement
Frau Ehrhardt - Telefon: 74-2467 Stadtsanierung - Besonderes Städtebaurecht
Zum besonderen Städtebaurecht gehören unter anderem städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Maßnahmen zum Stadtumbau und der Sozialen Stadt. In den Sanierungsgebieten (außer Suhl-Nord) gibt es für bauliche Maßnahmen eine zusätzliche Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144 und 145 des Baugesetzbuches (BauGB). Informationen zur Genehmigungspflicht in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet erhalten Sie als Anlage zum "Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung". Für alle Grundstücke, die in einem festgelegten Sanierungsgebiet liegen, wird im Grundbuch auf Antrag der Stadt entsprechend § 143 Abs. 2 BauGB ein Sanierungsvermerk eingetragen. Nun sind für den Grundstückseigentümer die Bestimmungen gemäß BauGB der §§ 136 ff. zu beachten. Das schließt ein, dass alle Bauvorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 BauGB genehmigungspflichtig sind. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist zwingend neben der Baugenehmigung zu beantragen. Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht. ie Lage im Sanierungsgebiet schafft die rechtliche Voraussetzung zur finanziellen Unterstützung von städtischen und privaten Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Da neben den Investitionen der Kommune auch private Investitionen erforderlich sind, ermöglicht der Gesetzgeber im Sanierungsgebiet die Abschreibung nach § 7h Einkommenssteuergesetz (EStG). Für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Abschreibung ist stets eine Vereinbarung mit der Kommune vor Beginn der Baumaßnahme abzuschließen.
Planen Sie eine Baumaßnahme auf einem Grundstück, welches sich in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet befindet, ist die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich. Dies betrifft auch Baumaßnahmen und wertsteigernde Veränderungen für die keine Baugenehmigung erforderlich ist. Der Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (siehe Formulare), incl. entsprechender Unterlagen, ist vor Beginn der Baumaßnahme, im Bau- und Stadtentwicklungsamt, Sachgebiet Sanierung, zu stellen. Erst mit Vorlage der Genehmigung darf mit den Maßnahmen begonnen werden. Auch Rechtsvorgänge, wie Notarverträge, Kaufverträge, Grundschuldbestellungen usw. werden zur sanierungsrechtlichen Genehmigung vorgelegt. Dies übernimmt der amtierende/beauftragte Notar.
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können gemäß §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) durch das zuständige Finanzamt steuerliche Begünstigungen gewährt werden. Die Geltendmachung der Steuerbegünstigungen setzt jeweils eine Vereinbarung mit der Stadt voraus, mit der Umfang und Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen für das betroffene Gebäude bestätigt werden.Bescheinigungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die den Zielen und Zwecken der jeweiligen Sanierungsmaßnahme entsprechen und zu deren Durchführung sich der Grundstückseigentümer vor deren Beginn gegenüber der Stadt durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung verpflichtet hat.
Zur Abrechnung bzw. zur Erteilung der Bescheinigung sind folgende Unterlagen zwingend vorzulegen:
Damit die Städte die Aufgaben und Herausforderungen im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen besser bewältigen können, unterstützen der Bund und das Land Thüringen in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen mit Programmen zur Städtebauförderung. Neben Eigenmitteln der Stadt Suhl werden Fördermittel des Bundes und des Landes zu je einem Drittel zur Verfügung gestellt. Die Stadt führt in diesen Gebieten selbst Sanierungsvorhaben durch, die besonders im öffentlichen Interesse liegen (Straßen, Plätzen, Gebäude). Entsprechende Fördermittel können durch die Stadt auch an private Bauherren für Sanierungs- Sicherungs- oder Rückbaumaßnahmen auf dem eigenen Grundstück weitergereicht werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Programmmitteln durch das Land oder die Förderung privater Bauherren durch die Gemeinde.
Allgemeingeltende Ziele der Städtebauförderung sind:
Zu den Fördergebieten der Stadt Suhl gehören die 5 förmlich festgelegten Sanierungsgebiete, sowie die Stadtumbaugebiete Suhl-Mitte, Aue, Reuetal, Ernst-Heß-Straße, Ilmenauer Straße. Nähere Informationen zu den einzelnen Gebieten und Zielstellungen finden Sie auf der entsprechenden Seite unter Links intern.
Projekte, die mit Mitteln der Städtebauförderung realisiert wurden / noch im Bau / in Planung sind:
Wohnungsbauförderung Eigenwohnraumförderung Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft unterstützt bereits seit 1995 zusammen mit der Thüringer Aufbaubank die Förderung von Bau und Sanierung Thüringer Eigenheime. Die durch das Ministerium geförderten Programme "Thüringer Familienbaudarlehen" sowie das "Thüringer Modernisierungsdarlehen" werden fortgesetzt. Mit den Förderkrediten können der Bau, Kauf oder Ausbau einer selbst genutzten Immobilie finanziert werden. Auch das Zuschussprogramm des Freistaates, der "Thüringer Sanierungsbonus" hilft bei der Modernisierung von Bestandsgebäuden. Mietwohnungsbau Der Freistaat Thüringen hat es sich zur Aufgabe gemacht, für die Menschen in der Region bezahlbaren, sicheren Wohnraum zu schaffen. Mit dem Programm "Innenstadtstabilisierungsprogramm - ISSP" sollen Anreize geschaffen werden, durch Schaffen von Mietwohnungen die Thüringer Innenstädte als Wohnstandorte wieder zu beleben. Ebenfalls genügt eine Vielzahl von Wohnungen nicht den zeitgemäßen Wohnansprüchen. Um diesen Mangel zu beheben und zugleich Wohnraum dem Markt zu sozial verträglichen Mieten wieder zur Verfügung zu stellen, fördert das Land Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über das Förderprogramm "ThürModR - Mietwohnungen". Ausführliche Informationen zu Fördermöglichkeiten geben Ihnen die Thüringer Aufbaubank sowie die Stadt Suhl, Bau- und Stadtentwicklungsamt, Sachgebiet Sanierung. Spezielle Informationen, Richtlinien und Formulare finden Sie auf den Internetseiten unter folgenden Links: Dorferneuerung und Dorfentwicklung Unter Dorferneuerung versteht man staatlich geförderte Programme, die die baulichen, verkehrstechnischen und kulturellen Verhältnisse in Dörfern verbessern sollen. Der Freistaat Thüringen fördert mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) Maßnahmen zur integrierten ländlichen Entwicklung und zur Revitalisierung von Brachflächen. Der anhaltende Agrarstrukturwandel, sich verstärkende demographische Veränderungen infolge Bevölkerungsrückgang, Überalterung, Wegzug junger Leute erfordern die weitere wirtschaftliche und infrastrukturelle Entwicklung der Dörfer mit dem Ziel, die Wohnfunktion der Dörfer und die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung zu sichern und zu verbessern. Die Dorfentwicklungsplanung ist deshalb die wichtigste und einzig umfassende Planung für das Dorf. Sie ist nicht nur planerische Grundlage für zukünftige Entscheidungen, sondern bietet für das Dorf auch die Möglichkeit, über seine Zukunft in einem gewissen Rahmen selbst zu bestimmen. Da sich auch im Dorf vielfältige Aufgaben und Probleme überlagern, ist ein Entwicklungskonzept zur Verbesserung der dörflichen Infrastruktur, zur Erneuerung und Erhaltung der Bausubstanz, zur Wahrung des Ortsbildes, zur Sicherung der Dorfumwelt sowie zur Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden erforderlich.
Hier investieren Europa, die Bundesrepublik Deutschland, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und der Freistaat Thüringen in die ländlichen Gebiete. Kommunale Projekte, die im Rahmen der Dorferneuerung Goldlauter-Heidersbach realisiert wurden / noch im Bau / in Planung sind:
Regionale Aktionsgemeinschaft (RAG) LEADER ermöglicht es den Menschen, vor Ort ihren Lebensraum mitzugestalten. Finanziert wird LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie Mitteln des Freistaates Thüringen. In Thüringen gibt es 15 LEADER - Regionen, die den gesamten ländlichen Raum abdecken. In jeder Region gibt es eine Regionale Aktionsgruppe (RAG), in der Akteure aus Vereinen und Verbänden, Unternehmen und Landwirtschaft, Politik und Bürgerschaft gemeinsam über die Verwendung der Fördermittel entscheiden.Die Stadt Suhl ist Mitglied in der Regionalen Aktionsgruppe (RAG) LEADER „Henneberger Land e.V."
Fördermaßnahmen, die im Bereich LEADER realisiert wurden / noch im Bau / in Planung sind:
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