Rückbau und Beseitigung baulicher Anlagen |
Umwelt- und
Bauaufsichtsamt
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von: 1. Anlagen, die nach § 60 ThürBO verfahrensfreigestellt sind, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 ThürBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.
Die Beseitigung baulicher Anlagen ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Ansprechpartner:
Öffnungszeiten:
Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
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