Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister |
Öffentliche Bekanntmachung
Das Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) vom 26.10.2006 (GVBl.Nr.15, S.525) gestattet den Meldebehörden die Übermittlung von persönlichen Daten in nachfolgenden Fällen: a) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder, § 29 Absatz 1 und 2 ThürMeldeG; b) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung, § 32 Absatz 1 ThürMeldeG; c) an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien - auf deren Ersuchen - zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. Geburtstag oder einen späteren begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen, § 32 Absatz 2 ThürMeldeG; d) an Adressbuchverlage über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken, § 32 Absatz 3 ThürMeldeG; e) mittels automatischen Abrufs über das Internet durch das Landesrechenzentrum, § 31 Absatz 3 ThürMeldeG; f) an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen, die im Kalenderjahr 2016 das 18. Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgang 1998), § 58 Wehrpflichtgesetz.
Betroffene haben
das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in oben genannten Fällen ohne Angabe von
Gründen zu widersprechen, §§ 29 Absatz 2, 32 Absatz 4, 31 Absatz 3 ThürMeldeG. Der Widerspruch ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Einer Begründung bedarf es nicht.
Der Fachbereich Einwohnerwesen
hält ein entsprechendes Formular bereit, das auch über die Homepage
der Stadt Suhl abgerufen werden kann. Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Suhl, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, werden gebeten, den Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Suhl Bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingelegte Widersprüche zur Datenübermittlung behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals eingelegt werden. Kosten werden nicht erhoben. Das Vorliegen eines Widerspruchs verhindert nicht die Auskunftserteilung aus dem Melderegister im herkömmlichen Verfahren und nicht die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
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