Informationen zu Regelungen bei Kurzzeitkennzeichen |
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurden die Regelungen zu Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen neu gefasst. (§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV). Danach darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn:
Der Antrag auf Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Das Kennzeichen gilt wie bisher längstens 5 Tage ab der Zuteilung, hat jedoch ab sofort einen direkten Fahrzeugbezug. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass mit dem zugeteilten Kennzeichen auch nur das angegebene und im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug genutzt werden darf. Dem Halter wird ein Fahrzeugschein zugeteilt, in welchem die erforderlichen Halter- und Fahrzeugdaten erfasst werden.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, kann dennoch ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, allerdings wird die Nutzung auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, der Durchführung von Haupt- und Sicherheitsprüfungen räumlich beschränkt. Weitere Fragen zur Neuregelung werden durch die Mitarbeiter/-innen der Zulassungsbehörde der Stadt Suhl beantwortet. |