Neue Anforderungen an Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe ab dem 01.01.2015 |
Ab dem 01.01.2015 gelten für viele Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe neue Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Das ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
1. Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungs-anlagen, gilt:
• Errichtung bis einschließlich 31.12.1994:
• Errichtung im Zeitraum 01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004:
• Errichtung im Zeitraum 01.01.2005 bis einschließlich 21.03.2010:
• Errichtung im Zeitraum 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014:
• Errichtung ab 01.01.2015: 2. Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gilt:
• Datum auf dem Typschild bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr fest-stellbar:
• Datum auf dem Typschild vom 01.01.1975 bis einschließlich 31.12.1984:
• Datum auf dem Typschild vom 01.01.1985 bis einschließlich 31.12.1994:
• Datum auf dem Typschild vom 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010:
• Errichtung im Zeitraum 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014:
• Errichtung ab 01.01.2015: Ab wann die jeweiligen Grenzwerte einzuhalten sind, ist auch im Feuerstättenbescheid vermerkt. Spätestens dann, wenn der zuständige bevollmächtigte Schornsteinfegermeister bei der Messung eine Grenzwertüberschreitung festgestellt hat, sind an der Feuerungsanlage technische Nachrüstungen vorzunehmen oder die Anlage ist außer Betrieb zu nehmen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Suhl oder direkt an Ihren bevollmächtigten Schornsteinfegermeister.
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