Neue Anforderungen an Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe ab dem 01.01.2015

Schornsteine (Foto: S.Scheller)Ab dem 01.01.2015 gelten für viele Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe neue Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Das ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
Betroffen von dieser Neuregelung sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis <1000 Kilowatt, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, jeweils in Abhängigkeit vom Errichtungszeitpunkt.

 

1. Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungs-anlagen, gilt:

• Errichtung bis einschließlich 31.12.1994:
Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2015

• Errichtung im Zeitraum 01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004:
Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2019

• Errichtung im Zeitraum 01.01.2005 bis einschließlich 21.03.2010:
Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2025

• Errichtung im Zeitraum 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014:
Es gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV weiter

• Errichtung ab 01.01.2015:
Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 2 des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV

2. Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gilt:

• Datum auf dem Typschild bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr fest-stellbar:
Einhaltung der Grenzwerte des § 26 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2015

• Datum auf dem Typschild vom 01.01.1975 bis einschließlich 31.12.1984:
Einhaltung der Grenzwerte des § 26 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2017

• Datum auf dem Typschild vom 01.01.1985 bis einschließlich 31.12.1994:
Einhaltung der Grenzwerte des § 26 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2020

• Datum auf dem Typschild vom 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010:
Einhaltung der Grenzwerte des § 26 Abs. 1 der 1. BImSchV ab dem 01.01.2024

• Errichtung im Zeitraum 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014:
Die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV gelten nach dem 01.01.2015 weiter.

• Errichtung ab 01.01.2015:
Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV

Ab wann die jeweiligen Grenzwerte einzuhalten sind, ist auch im Feuerstättenbescheid vermerkt.

Spätestens dann, wenn der zuständige bevollmächtigte Schornsteinfegermeister bei der Messung eine Grenzwertüberschreitung festgestellt hat, sind an der Feuerungsanlage technische Nachrüstungen vorzunehmen oder die Anlage ist außer Betrieb zu nehmen.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Suhl oder direkt an Ihren bevollmächtigten Schornsteinfegermeister.