Pflegschaften |
Jugend- und Schulverwaltungsamt SG Familienförderung / Leistung Führen von Amtsvormundschaften und -pflegschaften In Fällen (§§ 1666 ff. BGB), in denen den Sorgeberechtigten das Sorgerecht voll oder in Teilen entzogen wird oder wenn der Sorgeberechtigte an der Ausübung der Rechte und Pflichten verhindert ist und kein Einzelvormund zur Verfügung steht, tritt Amtsvormundschaft bzw. Pflegschaft ein. In diesen Fällen hat das Jugendamt an Stelle der Eltern die Personen- und Vermögenssorge abzusichern. Ansprechpartner: (0 36 81) 74 25 30 Öffnungszeiten:
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