Baulasten |
Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen.
Vorrausetzung zur
Baulast-Eintragung:
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Die Baulast-Erklärung bedarf der Schriftform. Die jeweilige Unterschrift muss öffentlich beglaubigt, d.h. vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt, werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
Ansprechpartner: (0 36 81) / 74 24 33 Öffnungszeiten:
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