ALG II |
Jobcenter Suhl
Für Leistungen der Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Leistungen werden grundsätzlich ab 1. des Antragsmonats geprüft. Um Nachteile zu vermeiden stellen Sie den Antrag daher bitte so schnell wie möglich. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger (Agentur für Arbeit, kommunaler Träger). Zuständig sind die Träger, in deren Bezirk Sie gewöhnlich Ihren Aufenthalt haben. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Wenn Mitglieder der derzeitigen Bedarfsgemeinschaft eine eigenen Bedarfsgemeinschaft bilden (z.B. Vollendung des 25. Lebensjahres), müssen diese Personen einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung stellen. Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren Antrag zu stellen, weil Ihr Träger nicht dienstbereit ist, z.B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem Ihr Träger wieder dienstbereit ist.
Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis zur Regelaltersgrenze, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Für Ausländer gelten besondere Bedingungen. Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Angehörige). Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus) untergebracht sind, sowie im Regelfall Auszubildende, Schüler, Studenten und Ausländer, für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland.
Ihre Arbeitskraft einzusetzen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners einzusetzen, vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend zu machen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach
Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Die überwiegende Mehrzahl der Menschen, die ab dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben jedoch in angemessenen Wohnungen. Umzüge in kleinere oder billigere Wohnungen wird es deshalb – wenn überhaupt – nur in Einzelfällen geben. Darüber entscheidet ihr Träger vor Ort. Sollte dennoch eine Umzug notwendig sein, werden Unterkunftskosten solange gezahlt, wie Ihnen ein Umzug nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, in der Regel jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten. Zudem kann Ihr Träger die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu ist es notwendig, vor Vertragsabschluss über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zahlung kann auch an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist. Mietschulden können auch darlehensweise übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsraten. Sie dienen dem Vermögensaufbau, welcher mit dem Zweck einer Fürsorgeleistungen nicht vereinbar ist. Es besteht ein Wahlrecht zu Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Bezug dieser Leistung schliesst jedoch Leistungen nach dem SGB II aus.
Die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung können in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden. Der Bedarf kann auch durch eine Pauschale abgegolten werden. Anspruch auf einmalige Leistungen besteht auch dann, wenn wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden, Sie aber nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um diesen Bedarf voll abzudecken.
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