Betriebszeiten für Rasenmäher & Co

lebende_rasenmaeherWenn alljährlich der Frühjahrsputz in Haus und Garten beginnt, stellt sich die Frage nach den gültigen Bestimmungen über den Betrieb motorgetriebener Geräte im Freien. Grundsätzliche Gültigkeit hat hierzu in Wohngebieten und sonstigen empfindlichen Gebieten (Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebiete für die Fremdenbeherbergung und Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV).

Die meisten motorgetriebenen Geräte dürfen im Freien werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme bilden benzinmotorbetriebene Grastrimmer/Graskantenschneider, Freischneider sowie Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet sind. Sie dürfen werktags nur in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Für alle betroffenen Maschinen und Geräte gilt ein generelles Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen! Eine Übersicht zu diesen Maschinen und Geräten finden Sie im Gesetzestext der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Weitere Regelungen zu ruhestörendem Lärm finden Sie in der Stadtordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung). Fragen dazu werden von der Unteren Immissionsschutzbehörde des Umwelt- und Bauaufsichtsamtes der Stadt Suhl beantwortet.