Schutz vor elektromagnetischen Feldern |
Im Dezember 1996 wurden mit dem Erlass der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - in der Bundesrepublik erstmalig Grenzwerte zum Schutz und zur Vorsorge vor elektromagnetischen Feldern festgesetzt. Betroffen sind davon wichtige Infrastrukturmaßnahmen im Bereich des Mobilfunks (Hochfrequenzanlagen), der Fernbahnen, des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und der Stromversorgung (Niederfrequenzanlagen). In der 26. BImSchV wurden verbindliche Schutz- und Vorsorgeanforderungen auf der Grundlage der übereinstimmenden Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission, der Internationalen Strahlenschutzvereinigung (IRPA) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) festgelegt. Die Verordnung gilt nur für Anlagen die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Nicht in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen z. B. Funkanlagen der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Bundesgrenzschutzes und von Amateurfunkern. Auch die Sendefunkanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nicht erfasst. Niederfrequente elektromagnetische Felder
Dieser Bereich umfasst bei der Stadt Suhl bisher ausschließlich Anlagen des Mittel- und Hochspannungsnetzes der Stromversorgungsunternehmen. Bei Neuerrichtung bzw. wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen sind die Betreiber verpflichtet, vor Inbetriebnahme diese Anlagen unserer Behörde anzuzeigen und den Nachweis zu führen, dass die Grenz- und Vorsorgewerte auch bei der höchstmöglichen Anlagenauslastung eingehalten werden. Im Einzelnen betrifft das Trafostationen, Umspannanlagen, Hochspannungs- und Mittelspannungs-Freileitungen und -Erdkabel. Hochfrequente elektromagnetische Felder - Mobilfunk
Der Geltungsbereich umfasst im Stadtgebiet die Anlagen aller Mobilfunknetzbetreiber, die auf unserem Territorium aufgebaut sind. Auch hier sind die Netzbetreiber (Telekom, O2 und Vodafone) verpflichtet, vor Inbetriebnahme diese Anlagen unserer Behörde anzuzeigen und den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte auch bei höchstmöglicher Anlagenauslastung eingehalten werden.
Die Regel-Überwachung geschieht durch Messungen der Bundes-Netzagentur. Vor jeder Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Änderung einer solchen Anlage benötigt der Betreiber in jedem Fall eine Standortgenehmigung der Bundesnetzagentur. Darin sind die Sicherheitsabstände der Sendeanlagen festgelegt, die diese zu Wohnungen bzw. zu ständig genutzten Aufenthaltsorten von Menschen einhalten müssen. Auch in der Stadt Suhl werden regelmäßig solche Überwachungsmessungen in Abstimmung mit unserer Behörde oder auf Anforderung durchgeführt. Alle Ergebnisse dieser Messungen sind auch in der EMF-Datenbank der Bundes-Netzagentur veröffentlicht. Der Stadtrat von Suhl hat am 22. November 2006 die „Leitlinien der Stadt Suhl zur Errichtung von Mobilfunkanlagen“ beschlossen. Mit Stadtratsbeschluss vom 20.04.2016 trat die überarbeitete Fassung der „Mobilfunkleitlinien“ in Kraft.
Leitlinien der Stadt Suhl zur Aufstellung von Mobilfunkanlagen
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