Friedhöfe

Folgende Rechtsgrundlagen werden auf den Suhler Friedhöfen umgesetzt: 

  • Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19.05.2004
  • Friedhofssatzung der Stadt Suhl vom 23.11.2009
  • Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Suhl vom 05.12.2001 in der Fassung vom 19.12.2008
  • Entgeltordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Suhl vom 12.08.2005/04.05.2009
  • 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImschV) vom 19.03.1997, geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 03.05.2000

Die Stadt Suhl trägt die Verantwortung für die Unterhaltung von sieben kommunalen Friedhöfen. Hierzu zählen neben dem Hauptfriedhof am Nordwest-Hang des Hoheloh die Friedhöfe in den Ortsteilen Albrechts, Dietzhausen, Wichtshausen, Mäbendorf, Heidersbach und Vesser.

Die Gesamtfläche der Friedhöfe beträgt 44.747 m². Dabei entfallen 30.300 m² auf den Hauptfriedhof, die verbleibenden 14.447 m² verteilen sich auf die Ortsteilfriedhöfe.

Mit 4.405 m² besitzt Albrechts den größten Ortsteilfriedhof, und mit 1.070 m² ist der Friedhof in Vesser der kleinste.

Weiterhin ist die Stadt Suhl im Rahmen der übertragenen Aufgaben für die Erhaltung der beiden jüdischen Friedhöfe in Suhl und im Ortsteil Heinrichs verantwortlich. Für beide Friedhöfe werden vom Bund sowie vom Freistaat Thüringen im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe aus dem Jahr 1957 zweckgebundene Finanzmittel zur Verfügung gestellt. In der Pflegschaft der Stadt Suhl befinden sich neben den jüdischen Friedhöfen noch 15  Kriegsgräber, für die im Rahmen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Gewaltherrschaft ebenfalls zweckgebunden Finanzmittel vom Freistaat Thüringen zur Verfügung gestellt werden.

 

Hauptfriedhof, Frühlingsaspekt
Hauptfriedhof, Herbstaspekt

Hauptfriedhof, Frühlingsaspekt
(Foto: Abt. Grünflächen/Friedhöfe)

 

Hauptfriedhof, Herbstaspekt
(Foto: Abt. Grünflächen/Friedhöfe)

Die Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe führen sechs städtische Mitarbeiter durch. Hierzu zählen drei Mitarbeiter auf dem Hauptfriedhof und drei Gemeindearbeiter in Albrechts, Dietzhausen und Wichtshausen. Auf den Friedhöfen in Mäbendorf, Heidersbach und Vesser erfolgen bestimmte Arbeiten der Grünflächenpflege durch Pflegefirmen. Für die Unterhaltung der Friedhöfe werden jährlich durchschnittlich 412.000 € benötigt, darin sind auch die Sachkosten für vergebene Pflegeaufgaben enthalten.

Jährlich finden auf allen Friedhöfen der Stadt Suhl ca. 300 Bestattungen statt. Dafür bietet die Stadtverwaltung den Hinterbliebenen verschiedene Grabformen an:

  • Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  • Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
  • Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen.

Bei den Urnengemeinschaftsanlagen wurden in den letzten zwei Jahren neben der bereits langjährig angebotenen anonymen Gemeinschaftsanlage („Grüne Wiese“) zwei neue Formen eröffnet.  Es handelt sich dabei zum einen um die Urnengemeinschaftsanlage mit eigener Namensplatte, auf der Ende 2007 alle 135 möglichen Bestattungen bereits stattfanden, so dass zur Zeit diese Grabform nicht angeboten werden kann. Die zweite neue Grabform ist die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf einer Stele. Dabei werden ehemalige Familiengräber zu Stelengrabstellen umgestaltet, in denen 12 Verstorbene in einer Gemeinschaft bestattet werden können.

 

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatte
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf Stele
 

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatte
(Foto: Abt. Grünflächen/Friedhöfe)

 

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf Stele
(Foto: Abt. Grünflächen/Friedhöfe)

Eine weitere Aufgabe der Stadt Suhl ist die Betreibung des kommunalen Krematoriums auf dem Hauptfriedhof. Durchschnittlich werden pro Jahr 1.250 Kremationen durchgeführt, wobei die Kremation von Verstorbenen aus der Umgebung von Suhl den größten Anteil einnimmt. Für die Durchführung der Kremationen werden drei kommunale Mitarbeiter eingesetzt.

Bei Krematorien handelt es sich um immissionsschutzrechtlich überwachungs­pflichtige Anlagen, für die es mit der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung – Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – eine eigene Rechtsverordnung für die Überwachung gibt. Diese beinhaltet Regelungen über die Art und Weise der Messung von Schadstoffen im Rahmen des Einäscherungsprozesses. Dementsprechend handelt es sich bei einem Krema­torium um eine technische Anlage, die dauerhaft dem Stand der Technik angepasst werden muss.