Baumschutz und Baumfällungen

Baumschutzsatzung und Baumfällgenehmigung

Rechtliches Instrumentarium zum Schutz des Baumbestandes sind im Außenbereich die Naturschutzgesetzgebungen und im Innenbereich die städtische Baumschutzsatzung. Beide Grundlagen werden verwaltungsrechtlich nach einheitlich abgestimmten Verfahrensweisen bearbeitet und entschieden.

Baumschutzsatzung als PDF )

 

Wozu dient die Baumschutzsatzung?

Wesentlicher Zweck der Baumschutzsatzung ist der Erhalt und die Pflege eines artenreichen Baumbestandes im Stadtgebiet. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zum örtlichen Klima, beleben und gliedern das Orts- und Landschaftsbild.

 

Welche Bäume sind genehmigungsfrei?

Genehmigungsfrei sind:

  • Obstbäume (ausgenommen Walnussbäume),
  • Nadelgehölze (ausgenommen Eiben),
  • Pappeln und Birken
  • sowie alle Gehölze deren Stammumfang unter 60 cm, gemessen in einem Meter höhe, liegen.

 

Wo kann das Fällen von Bäumen beantragt werden?

Für die Fällung genehmigungspflichtiger Bäume bedarf es grundsätzlich einer Antragstellung. Mit dem ausgefüllten Baumfällantrag wenden Sie sich an folgende Stelle:

Stadtverwaltung Suhl
Ordnungsdezernat
Stabsstelle kommunaler Wald/städtische Bäume
Friedrich-König-Str. 42
98527 Suhl

Ansprechpartner: Herr Haak, Tel.: 03681 74-2468

( Antrag Baumfällgenehmigung )

 

Was ist nicht erlaubt?

Grundsätzlich ist es jedermann untersagt geschützte Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen, oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Widerrechtliche Handlungen können mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

Was sind die gesetzlichen Grundlagen des Baumschutzes?

  • Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Suhl in der Fassung vom 31.12.2007
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)
  • DIN 18920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
  • RAS – LP 4 (November 1999) – Richtlinien für die Anlage von Straßen