 Gerade im Herbst, wenn die Blätter fallen, ist es erforderlich den Pflichten der Straßenreinigung vermehrt nachzukommen.
Hierbei weist die Stadt Suhl auf die Regelungen der Straßenreinigungssatzung der Stadt Suhl hin:
Reinigungspflichtig sind in der Regel die Eigentümer der an die Straße angrenzenden bzw. durch diese erschlossenen Grundstücke.
Zu reinigen sind insbesondere die Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, Straßenrinnen, Straßeneinläufe, Seiten- und Grünstreifen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Gras und Wildkraut auf den Gehwegen zu entfernen ist.
Soweit
nicht besondere Umstände ein sofortiges Reinigen notwendig machen
(plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung,
insbesondere Laub), sind die Straßen und Gehwege mindestens jede 2.
Kalenderwoche regelmäßig zu reinigen.
Zu
beseitigende Verunreinigungen sind insbesondere Schmutz und Unrat jeder
Art wie Papier, Obstreste, Kehricht, Laub, Schlamm, Metall-, Kunststoff-
und Holzteile, Glas und Scherben sowie Gras und Wildkraut (störender
Bewuchs). Der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln ist
grundsätzlich nicht erlaubt.
Besondere Regelungen
betreffen Straßen in den Reinigungsklassen 1-3, die durch die Stadt
Suhl unter Erhebung von Straßenreinigungsgebühren gereinigt werden. In
der Reinigungsklasse 3 sind die Gehwege ebenfalls durch die Anlieger zu
reinigen.
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