Planfeststellungsverfahren
B 281 OD Lichte, 1. BA
Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Region Mitte hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Neuhaus in den Gemarkungen Bock und Teich, Lichte und Wallendorf, in der Stadt Saalfeld in der Gemarkungen Schmiedefeld und Taubenbach und in der Stadt Suhl in der Gemarkung Albrechts beansprucht.
Gemäß Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-
und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie
(Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird darauf hingewiesen, dass
die Auslegung der Planunterlagen maßgeblich über das Internet erfolgt.
Die
Planungsunterlagen sind auf der Homepage des Thüringer
Landesverwaltungsamtes unter
(https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/
anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren) einsehbar.
Die
Auslegung der Planunterlagen in der Stadt Suhl erfolgt ergänzend,
soweit dies, abhängig von der jeweiligen Pandemiesituation, möglich ist.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit
vom 07.11.2022 bis 06.12.2022
während der Dienststunden
Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch: Schließtag
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
im
Neuen Rathaus, Friedrich-König-Straße 42, 7. Etage, Zimmer 730, zur
allgemeinen Einsichtnahme aus. Es ist eine vorherige telefonische
Terminvereinbarung erforderlich unter der Telefonnummer 03681 742425.
Parallel erfolgt die Auslegung auch in der Stadt Neuhaus und in der Stadt Saalfeld.
1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
das ist bis zum 06.01.2023, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref.
540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Stadtverwaltung
Suhl, Stabsstelle für Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl Einwendungen
gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift oder in
elektronischer Form an die E-Mail-Adresse
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erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach
Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs.
4 S. 3 ThürVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen
sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3
ThürVwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf
Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist
auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit
Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu
bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt
bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine
b)
sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den
Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur
Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen
Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.
3.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen
und Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung
dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im
Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen und
Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine
Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber
hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein
Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6
FStrG).
7. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
-
dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Thüringer
Landesverwaltungsamt ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
-
dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die
Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens
gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.
André Knapp
Oberbürgermeister
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