Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Thüringer Verwaltungsverfah-rensgesetz (ThürVwVfG);
Amtliche Tierseuchenbekämpfung;
Bekämpfung der Geflügelpest;
Aufhebung des Beobachtungsgebietes/ der Überwachungszone in der kreisfreien Stadt Suhl aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest im benachbarten Landkreis Hildburghau-sen
Die kreisfreie Stadt Suhl erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Die Allgemeinverfügung vom 13.12.2021, zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes/ Überwachungszone in der kreisfreien Stadt Suhl, veröffentlich im „Freien Wort", vom 18./19.12.2021, wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgen-den Tag wirksam.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Gründe
I.
Mit Allgemeinverfügung vom 13.12.2021, veröffentlich im „Freien Wort", vom 18./19.12.2021, wurden für die kreisfreie Stadt Suhl ein Beobachtungsgebiet/ eine Überwa-chungszone sowie Anordnungen von Schutzmaßregeln für Geflügelhaltungen in den be-troffenen Gebieten und Gemeinden festgelegt (u. a. die Aufstallungspflicht für jegliches Ge-flügel). Grund für den Erlass dieser Allgemeinverfügung war der Ausbruch der HPAI H5N1 (Geflügelpest) in einem Gänsemastbestand im benachbartem Landkreis Hildburghausen im Bereich der Stadt Themar.
Da seit dem Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Hildburghausen 30 Tage vergangen sind, ohne dass neue Fälle der Geflügelpest festgestellt wurden, wurde durch die Landkreis Hildburghausen mit Allgemeinverfügung vom 10.01.2022 die ursprüngliche Allgemeinverfü-gung zur Festlegung der Schutzzone und der Überwachungszone aufgehoben.
Weder im festgelegten Beobachtungsgebiet in der kreisfreien Stadt Suhl als auch in der Schutzzone/ Sperrgebiet bzw. Beobachtungsgebiet/ Überwachungszone im Landkreis Hild-burghausen wurden in der Zwischenzeit amtliche Nachweise der Geflügelpest bei Hausge-flügel oder Wildvögeln festgestellt.
Demnach ist für die kreisfreie Stadt Suhl diese Überwachungszone (Beobachtungsgebiet), ausgehend vom Ausbruch im Landkreis Hildburghausen, aufzuheben.
II.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verwal-tungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinäramt der kreisfreien Stadt zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnun-gen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Ver-dachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.
Gemäß Art. 39 Delegierte VO (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die in den Ab-schnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst nach Ablauf des in Anhang X festgelegten Mindestzeitraums aufheben. Die Aufhebungsbedingungen wurden durch das zuständige Veterinäramt des Landkreises Hildburghausen geprüft.
Der Anhang X sieht für die „Hochpathogene Aviäre Influenza" eine Mindestdauer der Maß-nahmen in der Schutzzone von 21 Tagen (Art. 39 Abs. 1) und eine zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen/Beobachtungsgebiet in der Schutzzone von 9 Tagen vor (Art. 39 Abs. 3). Diese Mindestdauer wurde erfüllt.
Da seit der Feststellung des Ausbruchs des Geflügelpest (HPAI H5N1) am 08.12.2021 im be-nachbarten Landkreis Hildburghausen keine neuen Fälle in der kreisfreien Stadt Suhl aufge-treten sind, ist die entsprechende Allgemeinverfügung vom 13.12.2021 für die kreisfreie Stadt Suhl aufzuheben.
Entsprechend § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt diese Allgemeinverfügung zwei Wo-chen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfü-gung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffent-lich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
III.
Auf die Erhebung von Kosten wird gemäß § 28 Nr. 1 ThürTierGesG verzichtet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch beim Gesundheitsamt der Stadt Suhl, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittel-überwachung, Friedrich-König-Straße 5, 98527 Suhl, erhoben werden.
André Knapp
Oberbürgermeister
Hinweise:
A Die mit Allgemeinverfügung vom 03.12.2021 angeordneten Biosicherheits-maßnahmen (Hände waschen/desinfizieren, Trennung Straßen-/Stallkleidung, Schuhe reinigen/desinfizieren) für alle Geflügelhalter in der kreisfreien Stadt Suhl gelten weiterhin fort.
B Die mit Allgemeinverfügung vom 03.12.2021 getroffenen Anordnungen für die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe durch Geflügelhändler in der kreis-freien Stadt Suhl gelten weiterhin fort.
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