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Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen in der Stadt Suhl Drucken
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG);

Amtliche Tierseuchenbekämpfung;
Bekämpfung der Geflügelpest;

Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen in der Stadt Suhl


Die Stadt Suhl erlässt folgende

Allgemeinverfügung

1. Alle Geflügelhalter und Geflügelhalterinnen haben folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

1.1 Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten und funktionstüchtigen Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten). Das Schuhwerk ist vor jedem Betreten der Stallungen zu desinfizieren

1.2. Unmittelbar vor jedem Betreten der Geflügelhaltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren.

1.3. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber einmal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. Waschgang bei mindestens 60°). Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

1.4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

1.5 Ein guter Hygienezustand der Stallungen ist stets zu gewährleisten. Insbesondere sind nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

1.6 Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

1.7 Es wird erneut darauf hingewiesen, dass das Füttern von Geflügel im Freien untersagt ist. Weiterhin muss der Gesundheitszustand aller Tiere täglich kontrolliert werden. Bei Auffälligkeiten ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

Ausnahmen sind möglich, soweit
• im Falle von Geflügelmärkten oder Geflügelbörsen die verkauften Tiere nachweislich klinisch und Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten 7 Tage untersucht wurden und sich der Käufer darüber einen Nachweis vorlegen lässt. Alternativ ist bei Wassergeflügel auch eine Sentinelbescheinigung über die gemeinsame Haltung mit Hühnervögeln möglich
• im Falle von mobilen Geflügelhändlern die verkauften Tiere nachweislich klinisch und Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten 4 Tage untersucht wurden und sich der Käufer darüber einen Nachweis vorlegen lässt.


3. Alle Geflügelhalter in der Stadt Suhl, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt der Stadt Suhl anzuzeigen.

4. Für die Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

6. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

7. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.


Gründe

I.

Deutschland und Europa erlebte zwischen dem 30.10.2020 und April 2021 die bisher schwerste Geflügelpest-Epizootie. Trotz eines deutlichen Rückgangs von Fällen und Ausbrüchen im Laufe des Frühjahrs 2021 erfolgten Nachweise von HPAIV H5 bei Wasser- und Greifvögeln über den Sommer hinweg vor allem in den nordischen Ländern Europas. Seit Mitte Oktober 2021 gibt es in Deutschland wieder vermehrt Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern sowie erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln.

Zwischen dem 10.09.2021 und 30.11.2021 wurden über 250 tote oder kranke, HPAIV H5N1-infizierte Wildvögel in Deutschland an das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) gemeldet. Das Virus wurde auch im Kot von Wasservögeln und bei gesund erlegten Enten detektiert. Darüber hinaus wurde HPAIV H5N1 im Greifswalder Tierpark sowie in 22 Geflügelhaltungen deutschlandweit festgestellt. Das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland wird als hoch eingestuft. In der Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) Stand 26.10.2021 wird dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen und, wenn nötig, zu verbessern.

Der Vogelzug (auch Wasservögel) ist derzeit in vollem Gange, und die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt.

In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln überwiegend aus Skandinavien, dem Baltikum aber auch aus dem nördlichen und westlichen Russland, zum Teil sogar aus Sibirien. Pfeifenten und Eiderenten sowie die nordischen/arktischen Wildgänse (Blässgans, Nonnengans, Ringelgans, Saatgans) haben ihr Maximum im Rastbestand bereits Mitte Oktober 2021 erreicht und bilden zurzeit große Trupps an den Rast- und Überwinterungsgebieten überwiegend in den Küstenbereichen.
Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe.

Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen in ganz Deutschland wird vom Friedrich-Loeffler-Institut nach wie vor als hoch eingestuft (26.10.2021).

Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind nicht möglich. Daher hat oberste Priorität weiterhin der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.

Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen und Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter bereits gesetzlich verpflichtet. Außerdem ist die Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z. B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Das Verschleppen von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen ist zu vermeiden. Hierzu müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die konsequente Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. (Quelle: Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland des FLI, Stand 26.10.2021)

Die amtlich bestätigten Fälle sind in den letzten Wochen sowohl beim Hausgeflügel (23) als auch im Wildvogelbereich (49) räumlich zunehmend näher an Thüringen herangerückt. Am 02.12.2021 wurde der Ausbruch der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand in Thüringen (Altenburger Land) bestätigt. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen ist deshalb dringlich, da von einer Viruszirkulation in der Wildvogelpopulation auch in Thüringen ausgegangen werden kann und da die Folgen eines Geflügelpesteintrages für die betroffenen sowie für Nachbarbetriebe erheblich wären.


II.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist die Stadt Suhl zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

Zu 1. Biosicherheitsmaßnahmen
Grundsätzlich besteht für jeden Tierhalter („Unternehmer" im Sinne des Art. 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429), der für Hochpathogene Aviäre Influenza empfängliche Tierarten („Aves" = Vögel) im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2018/1882 hält, gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) iii) VO (EU) Nr. 2016/429 die Verpflichtung zur Minimierung des Risikos der Seuchenausbreitung. Um dies sicherzustellen, hat er gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a), b) und c) VO (EU) Nr. 2016/429 geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner gehaltenen Tiere zu ergreifen. Diese sind gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchstabe a) i), ii) und b) VO (EU) Nr. 2016/429 umzusetzen durch Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, die Errichtung von Netzen sowie Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnungen nach Punkt 1. dienen der Konkretisierung der im Artikel 10 genannten Maßnahmen. Das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern.

Zu 2. Zukauf von Geflügel über Märkte, Börsen, mobile Händler
Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung des Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Untersuchungen als Voraussetzung einer Ausnahme dient der Minimierung des Verschleppungsrisikos und beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 5d, 11a und 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind.

Die Anordnungen der Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wurden in pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen. Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der dargelegten Gefährdungssituation in Deutschland mit einem zu befürchtenden Annäherung der Tierseuche bzw. einer konkreten Gefahr der Infektion von Geflügelbeständen sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen sowie der Zukauf von Geflügel zu reglementieren.

Die Anordnungen der Punkte 1. und 2. wurden auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung des FLI (Stand 26.10.2021) vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Anordnungen sind geeignet, den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Biosicherheitsmaßnahmen sind erforderlich, da kein anders, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre um den Schutz der Geflügelbestände zu gewährleisten. Die Anordnungen sind auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Maßnahmen hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen. Die Anordnungen der Punkte 1. und 2. sind daher verhältnismäßig.

Zu 3. Registrierungspflicht Geflügelhaltung
Gemäß Art. 84 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429 haben Unternehmer, in denen „Landtiere" ( = gemäß Art. 4 Nr. 2 VO (EU) Nr. 2016/429 „Vögel") ihre Betreibe vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Dazu ist der Name, die Anschrift, Arten und Anzahl der gehaltenen Tiere mitzuteilen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder der u. a Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung nach Punkt 3., dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a TierGesG. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis bei Feststellung der Geflügelpest [...] weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind [...].

Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.

Zu 4.
Die sofortige Vollziehung der Anordnungen der Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu 5.
Der Vorbehalt des Widerrufs der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG, um die jeweils aktuelle Gefährdungssituation/Tierseuchenlage bzw. eine veränderte epidemiologische Situation berücksichtigen zu können, die ggf. eine Änderung/ Ergänzung/ Anpassung/ Aufhebung etc. von Anordnungen notwendig machen würde.

 

Zu 6.
Entsprechend § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.


III.

Auf die Erhebung von Kosten wird gemäß § 28 Nr. 1 ThürTierGesG verzichtet.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Suhl, Friedrich-König-Straße 5, 98527 Suhl, erhoben werden.

 


André Knapp
Oberbürgermeister


Hinweise:

A Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

B Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

C Hinweise zur Anmeldung/Abmeldung von Geflügelbeständen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Suhl

D Diese Allgemeinverfügung ist nach Ihrer Veröffentlichung zu den allgemeinen Geschäftszeiten im Veterinäramt der Stadt Suhl einsehbar.


 
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