Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Thüringer Verwaltungs-verfahrensgesetz (ThürVwVfG);
Amtliche Tierseuchenbekämpfung;
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest;
Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687;
Hier: Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früher-kennung der ASP
Die Stadt Suhl erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. In der Stadt Suhl haben alle jagdlich aktiven Personen ab dem 15.11.2021 jedes ver-endet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten) bei der Stadtverwaltung Suhl anzuzeigen.
2. Alle jagdlich aktiven Personen haben ab dem 15.11.2021 bei der
Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1.
genannten Tierkörper nach näherer Anweisung der Stadt Suhl mitzuwirken
oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht
nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.
3. Für die Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gege-ben und wird an diesem Tag wirksam.
6. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Gründe
I.
Im
Landkreis Meißen wurden im Bereich der Gemeinde Radeburg Mitte Oktober
2021 Wildschweine bei einer Jagd erlegt. Bei der virologischen
Untersuchung dieses Wildes wurde mit dem Befund des FLI am 13.10.2021
die Afrikanische Schweinepest bei einem der genannten Wildschweine
nachgewiesen.
Weiterhin wurde am 19.10.2021 bei einem verendet
aufgefundenen Wildschwein in un-mittelbare Nähe zum Erlegeort des ersten
ASP-Virus-positiven Wildschweines ebenfalls ASP-Virus nachgewiesen und
bestätigt.
Damit beträgt die Entfernung vom nächstgelegenen
Ausbruch bis zur Thüringer Landes-grenze weniger als 100 km.
Detaillierte Erkenntnisse zur räumlichen Verbreitung der Infek-tion im
Umkreis um den Fundort bzw. Erlegeort der positiv beprobten Wildschweine
lie-gen aktuell nicht vor. Ein weiteres Fortschreiten der Infektion in
westlicher Richtung kann nicht sicher ausgeschlossen werden.
Daher
sind entsprechende tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Früherkennung
eines Eintrags in das Thüringer Gebiet anzuordnen, um einen etwaigen
Ausbruch schnellst-möglich festzustellen um entsprechende
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzufüh-ren.
II.
Laut § 1
Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sind
die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis
(Veterinär- und Le-bensmittelüberwachungsämter) für die Durchführung des
Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie für die Durchfüh-rung der Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseu-chenrechts
zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung, einschließlich der
kon-zentrierten Tierbestände, durch, erlassen die erforderlichen
tierseuchenrechtlichen Verfü-gungen und treffen Maßnahmen zu ihrer
Durchsetzung. Die Stadt Suhl ist somit die sach-lich zuständige Behörde
für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfah-rens-gesetz (ThürVwVfG).
Nach
§ 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von
Tierseu-chen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung
oder zur Ausräumung eines hinrei-chenden Verdachtes, eines Verstoßes
oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung
künftiger Verstöße erforderlich sind.
Der Ausbruch der
Afrikanischen Schweinepest (ASP) war auf Grundlage der am 13.10.2021
bzw. am 19.10.2021 positiv getesteten Wildschweine gemäß Definition
unter Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 amtlich
festzustellen. Eine Infektion weite-rer Tiere in der näheren oder
weiteren Umgebung des Fundortes bzw. des Erlegeortes kann momentan nicht
ausgeschlossen werden. Die Weiterverbreitung des Erregers durch
Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation ist ebenso wie durch
fahrlässiges menschliches Handeln möglich.
Bei der Afrikanischen
Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine
ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten
Tierverlusten - sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich - vor
allem hohe wirtschaftliche Ein-bußen für alle Schweinehaltungen durch
Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgrei-che Bekämpfung hängt
unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der Infektion in ein Gebiet
sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt
wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert
werden.
Die zuständige Behörde führt eine Überwachung zur
Feststellung des Auftretens der ge-listeten Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1
Buchstabe e VO (EU) Nr. 2016/429 und relevanter neu auftretender Seuchen
durch. Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die recht-zeitige
Feststellung der gelisteten Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e und
neu auf-tretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung,
Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die
Seuchenlage. Die zuständige Behörde verwendet - sofern dies möglich und
angebracht ist - die Ergebnisse der von den Unter-nehmern durchgeführten
Überwachung und die im Rahmen von Tiergesundheitsbesu-chen erlangten
Informationen gemäß Art. 24 bzw. 25. Die zuständige Behörde stellt
sicher, dass bei der Überwachung die Anforderungen gemäß Art. 27 und
sämtliche gemäß Art. 29 Buchstabe a erlassene Vorschriften eingehalten
werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im Rahmen der
Überwachung gemäß Abs. 1 erlangten Informationen wirksam und effizient
gesammelt und verwendet werden, vergleiche Art. 26 VO (EU) Nr. 2016/429.
Nach
Art. 70 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429 verfährt die zuständige Behörde des
betreffen-den Mitgliedstaats bei Verdacht auf das Auftreten einer
gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 2016/429
bei wildlebenden Tieren oder der amtlichen Be-stätigung eines solchen
Auftretens wie folgt:
a) Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;
b) sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.
Die
Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 1
Buchstabe b VO (EU) Nr. 2016/429 können eine oder mehrere der Maßnahmen
gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den
betreffenden wildlebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der
Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung, vergleiche Art. 70 Abs. 2 VO (EU)
Nr. 2016/429.
Gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr.
2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwe-cke der Überwachung nationale
Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europä-ischen
Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im
Zu-sammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht
vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der
Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.
Die in
dieser Allgemeinverfügung aufgenommenen Anforderungen gehen deshalb
über die Festlegungen des Europäischen Tiergesundheitsrechtes in der
derzeit gelten Fassung hinaus und sind notwendig, um die
Wildschweinpopulation vor einem Eintrag des ASP-Virus zu schützen bzw.
durch entsprechende Früherkennungsmaßnahmen einen etwaigen Ausbruch
schnellstmöglich festzustellen. Die Anordnung erfolgt aufgrund der
aktuellen ASP-Seuchenlage bei Wildschweinen in Sachsen und zum Schutz
der Thüringer Landwirt-schaft ebenso wie der Gesundheit des Thüringer
Schwarzwildbestandes.
Aus genannten Gründen der vorbeugenden
Tierseuchenbekämpfung wird daher gegen-über allen jagdlich aktiven
Personen angeordnet, dass ab dem 15.11.2021 jedes verendet aufgefundene
Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein
unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes
(sofern möglich GPS-Daten) bei der Stadt Suhl anzuzeigen ist.
Ferner
wird gegenüber allen jagdlich aktiven Personen angeordnet, dass diese
bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter
Punkt 1. genannten Tierkörper nach näherer Anweisung der Stadt Suhl
mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden haben. Das
Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 Bundesjagd-gesetz bleibt unberührt.
Eine
effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und
daraus resultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren
gewährleistet werden. Hier sind so-wohl im Revier gefundene
Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank
erlegte Tiere, Indikatortiere, von denen in jedem Fall Proben zu
gewinnen sind.
Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises
Ausgangspunkt zur Festlegung aller Sperr-zonen gemäß Art. 70 i. V. m.
Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 VO (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/605 ist, ist die korrekte Erfassung
des Einzeltieres inklusive der Beschreibung und der Koordinaten der
Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen
gewährleisten zu können.
Gemäß der Definition des Art. 4 Nr. 24
VO (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsbe-rechtige/ Jäger auch
„Unternehmer" im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als
solcher gemäß Art. 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit
den zu-ständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung
zusammenzuar-beiten.
Entsprechend § 38 Abs. 11 TierGesG kann die
zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung
eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3
erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen
worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht
entgegensteht. Diese Allgemeinverfügung ergeht daher nach § 38 Abs. 11
i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 TierGesG sowie aufgrund der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689. Die in dieser
Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gehen über die Festlegungen
der einschlägigen europäischen Verordnungen hinaus und sind notwendig,
um die Aus-breitung des Virus frühzeitig zu erkennen sowie insbesondere
die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen.
Die
Anordnungen der Punkte 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wurden in
pflichtge-mäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen. Es stehen
zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der
unter Abschnitt I der Gründe dar-gelegten epidemiologischen Situation in
Deutschland mit einem zu befürchtenden An-näherung der Tierseuche aus
Richtung Sachsen muss die flächendeckende Überwachung verendeter
und/oder krank erlegter Wildschweine intensiviert werden, um ein
etwaiges Auftreten der ASP in Thüringen so früh möglich zu erkennen um
entsprechende Bekämp-fungsmaßnahmen einzuleiten.
Die Anordnungen
nach den Punkten 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung sind dazu
ge-eignet, einen etwaigen Ausbruch der ASP in Thüringen schnellstmöglich
festzustellen. Die Maßnahmen sind erforderlich, da kein anderes,
milderes Mittel zur Verfügung steht, wel-ches gleichermaßen geeignet
wäre, um den beabsichtigten Zweck der vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung
zu erreichen. Die Anordnungen sind erforderlich, um die Aus-breitung
des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere
die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie
stellen auch das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde
zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen
Personen nicht über Gebühr belastet. Die Anord-nungen sind ferner
angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der ASP das
Interesse der jagdlich aktiven Personen überwiegt. Die Anordnungen
dieser Allge-meinverfügung sind im Ergebnis verhältnismäßig.
Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung (Punkt 3.) für die Punkte 1. und 2.
dieser All-gemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4
der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung
erlassen. Die Anordnung der sofor-tigen Vollziehung erfordert ein
besonderes Vollzugsinteresse, dass über jenes hinausgeht, das den
Bescheid rechtfertigt. Aufgrund des Nachweises der Afrikanischen
Schweinepest ca. 100 km von der Thüringer Grenze entfernt sind umgehend
entsprechende Überwa-chungsmaßnahmen anzuordnen, um von einer
Ausbreitung des Virus in Thüringen un-verzüglich Kenntnis zu erlangen.
Aus fachlichen und rechtlichen Gründen sind die Anzei-ge der Fundorte
von verendeten Wildschweinen sowie krank erlegten Wildschweinen
er-forderlich, um eine effektive Überwachung durchzuführen. Die
Anordnungen dieser All-gemeinverfügung ergehen im öffentlichen Interesse
sowie im Interesse der potentiell ge-fährdeten Tierhalter. Es liegt im
besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur vorbeu-genden
Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug
durch-geführt werden können. Ein etwaiger Widerspruch muss daher hinter
dem Interesse der Allgemeinheit sowie dem Interesse der
schweinehaltenden Betriebe in der Stadt Suhl zu-rücktreten.
Der
Vorbehalt des Widerrufs erfolgt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG, um
die jeweils aktuelle Gefährdungssituation bzw. eine veränderte
epidemiologische Situation berück-sichtigen zu können, die ggf. eine
Änderung/ Ergänzung/ Anpassung/ Aufhebung etc. von Anordnungen notwendig
machen würde.
Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 ThürVwVfG gilt eine
Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als
bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon
abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende
Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser
Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die angeordneten
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Diese
Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2
ThürVwVfG öf-fentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen,
dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und
Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer
Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung
wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgese-hen. Im
Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der
vorlie-genden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer
anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
III.
Auf die Erhebung von Kosten wird gemäß § 28 Nr. 1 ThürTierGesG verzichtet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Wi-derspruch bei der Stadt Suhl, Gesundheitsamt - Abteilung Veterinär-
und Lebensmittel-überwachung, Friedrich-König-Straße 5, 98527 Suhl,
erhoben werden.
gez. André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)
Hinweise:
1.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als
Ordnungswid-rigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung
und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz- TierGesG) mit
Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.
2. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende
Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch
wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
3. Zu den jagdlich aktiven Personen zählen u. a. Jagdausübungsberechtigte, Jagende und Jäger/innen sowie Hundeführer etc.
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