++(1) Die Allgemeinverfügung vom 10.11.2021 tritt mit Ablauf des 18.11.2021 außer Kraft. ++
Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Suhl ordnet als untere
Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des
Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der derzeit gültigen Fassung
in Verbindung mit § 35 S. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit §
25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 und Abs. 7 der Thüringer Verordnung zur
Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des
Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der
jeweils gültigen Fassung, in aktueller Fassung vom 29.10.2021, folgende
Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Suhl an:
I. Die Allgemeinverfügung vom 11.10.2021 und die 1.
Änderungsverfügung vom 27.10.2021 zur Allgemeinverfügung der kreisfreien
Stadt Suhl vom 11.10.2021 wer-den aufgehoben.
II.
Es gelten die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung
infektionsschutz-rechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO) sowie der Thüringer Verordnung
über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrich-tungen, der weiteren
Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
(ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) nebst deren Allgemeinverfügung in der
jeweils geltenden Fassung.
III. In Situationen
unter freiem Himmel, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gem. § 1
Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, ist
eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tra-gen. Dies gilt insbesondere in
Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich
der Bushaltestellen. § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend.
Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske in
geschlossenen Räumen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
bleibt davon unberührt.
IV. Öffentliche, frei
oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in geschlossenen Räumen insbesondere
Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen,
kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder
Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige
Tanzlustbarkeiten, dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder 3G-Plus)
durch-geführt werden.
Die Wahl des Modells
obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortge-setzten
bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des Modells
möglich.
Bei der Anwendung der Optionsmodelle ist §
11a Abs. 2 bis 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu beachten und die
Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu
gewährleisten. Zulässig sind ausschließlich PCR-Tests und alternative
Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Ziffer 14
Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
V. Abweichend von § 14
Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind öffentliche
Ver-anstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als
150 teilneh-menden Personen nur auf Antrag und nach Erlaubnis der
zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag
nach Satz 1 ist spätestens zehn Werk-tage vor Veranstaltungsbeginn zu
stellen.
VI. Zusätzlich zu den in § 13
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestimmten Bereichen ist die Vorlage eines
negativen Testergebnisses nach § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für
Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-SchAusnahmV
als geimpft oder genesen gelten, erforderlich:
1. zur Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen;
dies gilt nicht für
• die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
•
nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung
der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze
zwingend erforderlich ist
2. zur Teilnahme an
nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der
Gastrono-mie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare
Einrichtungen genutzt werden oder unabhängig vom Ort der Austragung eine
Personenanzahl von 20 überschritten wird
3. für
den Zugang zur Ausübung von Sport, d. h. Schwimmbäder, Saunen,
Fitness-studios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und
Angebote je-weils in geschlossenen Räumen Dies gilt nicht für den
Schwimm- und Sportun-terricht sowie den organisierten Sportbetrieb. Hier
gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO und der
Allgemeinverfügung des Thüringer Mi-nisterium für Bildung, Jugend und
Sport vom 03.11.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO
4.
zur Inanspruchnahme eines entgeltlichen Übernachtungsangebotes zu
touris-tischen Zwecken, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des
jeweiligen Be-herbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens
zum Ablauf von 72 Stunden.
Die Vorlage eines negativen Testergebnisses wird gemäß § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erfüllt durch:
•
die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2
ThürSARS-CoV-2-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeiterin
oder von beauftragten Personen der jeweiligen Einrichtung,
Veranstaltung, anbieten-den Personen oder Dienstleistern, oder
• die
Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1
ThürSARS-CoV-2-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als
48 Stunden zurückliegt, oder
• die Bescheinigung über das Ergebnis
eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,
dessen zugrundeliegende Testung nicht län-ger als 24 Stunden zurückliegt
• die Bescheinigung über das Testergebnis eines alternativen
Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, so-fern die zugrundeliegende Testung nicht
mehr als 24 Stunden zurückliegt
Für
asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und
alle noch nicht eingeschulten Kinder gilt § 1 Abs. 4
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Als Nachweis sind
Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests ge-mäß § 1
Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.
Hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit von Testnachweisen ist § 10 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu beachten.
VII. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73
Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
VIII. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
bei der Stadt Suhl, Marktplatz 1, 98527 Suhl, Widerspruch erhoben
werden.
Die Allgemeinverfügung ist sofort
vollziehbar. Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG
haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung
keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Gemäß §
41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der
Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung dieser
Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Suhl, im Foyer des Neuen Rathauses
während der allgemeinen Öffnungszeiten einge-sehen werden.
Suhl, den 10.11.2021
Gez. André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)
|