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Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt vom 10.11.2021 Drucken
++(1) Die Allgemeinverfügung vom 10.11.2021 tritt mit Ablauf des 18.11.2021 außer Kraft.  ++

Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Suhl ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 S. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 und Abs. 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der jeweils gültigen Fassung, in aktueller Fassung vom 29.10.2021, folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Suhl an:

I. Die Allgemeinverfügung vom 11.10.2021 und die 1. Änderungsverfügung vom 27.10.2021 zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021 wer-den aufgehoben.

II. Es gelten die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutz-rechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO) sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrich-tungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) nebst deren Allgemeinverfügung in der jeweils geltenden Fassung.

III. In Situationen unter freiem Himmel, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gem. § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tra-gen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bushaltestellen. § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bleibt davon unberührt.

IV. Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in geschlossenen Räumen insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten, dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder 3G-Plus) durch-geführt werden.

Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortge-setzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des Modells möglich.

Bei der Anwendung der Optionsmodelle ist § 11a Abs. 2 bis 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu beachten und die Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu gewährleisten. Zulässig sind ausschließlich PCR-Tests und alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Ziffer 14 Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

V. Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind öffentliche Ver-anstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilneh-menden Personen nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werk-tage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

VI. Zusätzlich zu den in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestimmten Bereichen ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, erforderlich:

1. zur Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen;
dies gilt nicht für
• die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
• nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist

2. zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastrono-mie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden oder unabhängig vom Ort der Austragung eine Personenanzahl von 20 überschritten wird

3. für den Zugang zur Ausübung von Sport, d. h. Schwimmbäder, Saunen, Fitness-studios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote je-weils in geschlossenen Räumen Dies gilt nicht für den Schwimm- und Sportun-terricht sowie den organisierten Sportbetrieb. Hier gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO und der Allgemeinverfügung des Thüringer Mi-nisterium für Bildung, Jugend und Sport vom 03.11.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO

4. zur Inanspruchnahme eines entgeltlichen Übernachtungsangebotes zu touris-tischen Zwecken, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des jeweiligen Be-herbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.

Die Vorlage eines negativen Testergebnisses wird gemäß § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erfüllt durch:
• die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeiterin oder von beauftragten Personen der jeweiligen Einrichtung, Veranstaltung, anbieten-den Personen oder Dienstleistern, oder
• die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, oder
• die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht län-ger als 24 Stunden zurückliegt
• die Bescheinigung über das Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, so-fern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt

Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder gilt § 1 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests ge-mäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.

Hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit von Testnachweisen ist § 10 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu beachten.

VII. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73
Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

VIII. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Suhl, Marktplatz 1, 98527 Suhl, Widerspruch erhoben werden.

Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Suhl, im Foyer des Neuen Rathauses während der allgemeinen Öffnungszeiten einge-sehen werden.

Suhl, den 10.11.2021


Gez. André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)



 
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