1. Änderungsverfügung vom 27.10.2021
zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021
Aufgrund des § 25 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maß-nahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-Ifs-MaßnVO -) vom 30.06.2021 in der derzeit gelten-den Fassung in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeitig gültigen Fassung wird die Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021 wie folgt ergänzt:
1. ergänzende Maßnahmen zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021
Die Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021 wird unter Punkt 2b) wie folgt ergänzt:
Dies gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.
2. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag
nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie wird anhand des
Infekti-onsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und
Erforderlichkeit geprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
bei der Stadt Suhl, Marktplatz 1, 98527 Suhl, Widerspruch eingelegt
werden.
Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Gemäß § 28
Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschie-bende
Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt
werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim
Verwaltungsgericht Meiningen, Lin-denallee 15, 98617 Meiningen kann die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Wider-spruchs beantragt
werden.
Hinweis:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der
verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Suhl, im
Foyer des Neuen Rathauses während der allgemeinen Öffnungszeiten
eingesehen werden.
Suhl, den 27.10.2021
gez. André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)
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