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1. Änderungsverfügung vom 27.10.2021 zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10. Drucken
1. Änderungsverfügung vom 27.10.2021
zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021

Aufgrund des § 25 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maß-nahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-Ifs-MaßnVO -) vom 30.06.2021 in der derzeit gelten-den Fassung in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeitig gültigen Fassung wird die Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021 wie folgt ergänzt:

1. ergänzende Maßnahmen zur Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021

Die Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 11.10.2021 wird unter Punkt 2b) wie folgt ergänzt:

Dies gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.

2. Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie wird anhand des Infekti-onsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlichkeit geprüft.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Suhl, Marktplatz 1, 98527 Suhl, Widerspruch eingelegt werden.

Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschie-bende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lin-denallee 15, 98617 Meiningen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Wider-spruchs beantragt werden.

Hinweis:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Suhl, im Foyer des Neuen Rathauses während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Suhl, den 27.10.2021

gez. André Knapp
Oberbürgermeister (Siegel)

 
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