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Amtliche Tierseuchenbekämpfung 08/21 Drucken
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Thüringer Verwaltungs-verfahrensgesetz (ThürVwVfG);

Amtliche Tierseuchenbekämpfung;
Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus 1 (BVDV-Verordnung) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
Anordnung von Untersuchungen und Bestimmungen zum Verbringen von Rindern


Das Gesundheitsamt der Stadt Suhl, Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

1. Rinderhalter haben sicherzustellen, dass jedes neugeborene Kalb an einer nach o-der gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung, aber nicht später als 20 Tage post partum (ab Geburt) entnommenen Probe negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet wird.

2. Sofern die Untersuchungen nach Punkt 1. nicht möglich sind, sind zur Erlangung des Status „frei von BVD" des Betriebes nach Vorgaben unserer Behörde die Rinder des Bestandes serologisch auf Antikörper gegen BVDV zu untersuchen. Die serolo-gischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV sind innerhalb eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten mindestens dreimal in Zeitabständen von mindestens vier Monaten durchzuführen, die jeweils von fünf Rindern (bei geringe-rer Zahl gehaltener Rinder von allen Rindern) entnommen wurden, die vor der Tes-tung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden. Sofern die Rinder des Betriebes in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss die ent-sprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet wer-den.

3. Sofern der Status „frei von BVD" bereits für einen Betrieb erreicht worden ist, ist es zur Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD" alternativ zu Punkt 1. auch möglich, dass von unserer Behörde im Einzelfall erlaubt werden kann, dass serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV mit Negativbefund mindestens jährlich an Proben durchgeführt werden, die von fünf Rindern (bei geringerer Zahl gehal-tener Rinder von allen Rindern) entnommen wurden, die vor der Testung mindes-tens drei Monate im Betrieb gehalten wurden. Sofern die Rinder des Betriebes in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss die ent-sprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden.

Sofern der Status „BVD-unverdächtig" gemäß der BVDV-Verordnung am 21. April 2021 für den Betrieb erreicht war, gilt der Betrieb als „frei von BVD".

4. Sofern trächtige Muttertiere in rinderhaltende Betriebe in Thüringen verbracht wer-den sollen, müssen sie aus Beständen, die den Status „frei von BVD" gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen, stammen,

a) wo die in Punkt 3. genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchge-führt wurden, mit denen die trächtigen Rinder gemeinsam gehalten wurden, oder
b) wo sie, sofern sie mindestens 150 Tage trächtig sind, individuell mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sind.

5. Die Rinder eines Betriebes mit einem BVDV-positiven Ergebnis unterliegen einer Verbringungssperre auf Grundlage § 38 Abs. 11 TierGesG i. V. m. § 6 Nr. 18 TierGesG.

Durch unsere Behörde wird die Verbringungssperre aufgehoben, wenn der Status „frei von BVD" wieder zuerkannt wurde.

6. Zur Abklärung von Verdachtsfällen und zum Nachweis von Abwesenheit des BVD-Virus sind nach Anweisung unserer Behörde folgende Untersuchungen zur Bestim-mung des Status „frei von BVD" der betreffenden Rinder durchzuführen und nach-folgende An-forderungen einzuhalten:

a) bei nicht tragenden Rindern:
i) durch eine negative Untersuchung auf BVDV-Antigen oder -Genom oder
ii) sofern sie in der Vergangenheit negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht wurden, durch ein mindestens 40 Tage dauerndes Verbleiben im Betrieb nach Entfernung des/der letzten BVDV-positiven Rindes aus dem Betrieb.

b) bei tragenden Rindern, die in der Vergangenheit negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht wurden, durch
i) ein Verbringungsverbot bis nach der Abkalbung oder
ii) eine negative serologische Untersuchung zum Nachweis auf Antikörper gegen BVDV nach dem 150. Trächtigkeitstag oder
iii) die Vorlage eines positiven Befundes einer serologischen Untersuchung zum Nachweis auf Antikörper gegen BVDV, die vor der Belegung bzw. Be-samung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit vorausging, durchgeführt wurde.

7. Der Status „frei von BVD" jedes Betriebes mit einem BVDV-positiven Ergebnis der virologischen Untersuchung auf BVDV-Antigen oder -Genom, der als bestätigter Fall nach Art. 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgestellt wurde, wird aberkannt. Punkt 5. bleibt unberührt.

8. Der Status „frei von BVD" jedes Betriebes wird weiterhin aberkannt, wenn eine oder mehrere Anforderungen an Verbringungen und Untersuchungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nach Ablauf von neun Monaten nicht erfüllt sind.

9. Ausnahmen von der Verbringungssperre gemäß Punkt 5. oder 6. können durch un-sere Behörde für Einzeltierverbringungen, sofern die Vorgaben des Punktes 6. nicht ent-gegenstehen, genehmigt werden, sofern die zu verbringenden Tiere unmittel-bar zur Schlachtung transportiert werden oder wenn folgende Anforderungen er-füllt sind:

Die zu verbringenden Tiere weisen ein negatives Untersuchungsergebnis auf BVDV-Antigen oder -Genom auf und

a) werden einer 21-tägigen Quarantäne unterzogen und sind im Falle von träch-tigen Rindern mithilfe einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebe-nen Methode bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne ent-nommenen Probe mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden, oder

b) sind vor der Verbringung oder im Falle von trächtigen Rindern vor der Besa-mung oder Belegung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit voranging, positiv auf Anti-körper gegen BVDV getestet worden.

10. Die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind durch jeden Rinderhalter einzuhalten. Grundlage ist der Thüringer Leitfaden „Pra-xishinweise zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben" (Stand 2016). Die Ein-haltung der Basis-Anforderungen des Leitfadens soll mindestens alle zwei Jahre amtlich überprüft werden. Eine Verknüpfung der Biosicherheitskontrollen mit anderen Kontrollschwerpunkten/-anlässen bleibt unserer Behörde vorbehalten.

11. Rinder aus anderen Mitgliedsstaaten und/oder Drittländern dürfen nur mit einer jeweils gültigen Veterinärbescheinigung, sofern die Voraussetzungen des Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 (siehe unter Hinweise Nummer 5) erfüllt sind, eingestallt werden. Die Einhal-tung der Ver-bringungsvoraussetzungen sind durch die zuständige Behörde mit Hil-fe von TRACES Classic oder TRACES NT vor Einstallung zu prüfen.

12. Zur Überwachung der Freiheit der rinderhaltenden Betriebe in Thüringen von BVDV-Infektionen und zur Vorbereitung auf die künftige serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper des Status „frei von BVD" gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschn. 2 Nr. 1 c, iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hat jeder Halter von Rindern ab einem von unserer Behörde festgelegten Zeitpunkt jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Betriebes blut- o-der milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen.

Hierzu ergeht an die Rinderhalter ein gesondertes Schreiben durch unsere Behörde.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bei zwischenzeitlicher Auf-gabe der Rinderhaltung die Behörde eigenverantwortlich zu informieren ist.

Ferner sind die Bestandsregister zur Rinderhaltung stets aktuell zu führen und zur Einsicht durch die Behörde verfügbar zu halten.

13. Für die Punkte 1., 2., 3., 4., 5. und 11. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

14. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.12.2021. Es besteht der Vorbehalt der Verlängerung der Befristung.

15. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

16. Die Allgemeinverfügung der Stadt Suhl Az. Nr. 12.41.05_2582.10-01/20 vom 18.12.2020 wird aufgehoben und durch den Inhalt dieser Allgemeinverfügung er-setzt.

17. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt ge-geben und wird an diesem Tag wirksam.

18. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.


Gründe

I.

Die BVDV-Infektion ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Rinder. Sie wird in Deutsch-land seit dem 01.01.2011 staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe/ Mucosal Disease wurde in Thüringen erfolgreich abgeschlossen und des-halb wurde die schnellstmögliche Anerkennung des gesamten Freistaats Thüringen als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/429 des Euro-päischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheits-recht") bei der EU zum Anwendungsbeginn des neuen EU-Tiergesundheitsrechts, 21. April 2021, beantragt. Ein solcher Status ermöglicht es, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern, die Rinderbestände in Thüringen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Mit Stand 27. Juli 2021 gibt es keine bekannten BVDV-Infektionen in Thüringen. Die zwei letzten persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) wurden am 3. August 2019 aus dem betroffenen Rinderbestand entfernt. Diese mit hohem Aufwand erreichte positive epidemiologische Situation gilt es zum Schutz der Thüringer Rinderbe-stände zu sichern, da ein Eintrag der BVDV-Infektion nicht nur zum Leid der Tiere durch die Erkrankung, sondern auch zu massiven wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Betrieb führen würde. Der Entscheidungsprozess zu o.g. Antrag bei der EU ist noch im Gange.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von Boviner Virusdiarrhoe" für Thüringen ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Par-laments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungspro-gramme und den Status „seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seu-chen (ABl. L 174 vom 3.6.2020) der Nachweis, dass durch eine Kombination von regelmä-ßigen virolo-gischen und serologischen Untersuchungen das Nichtvorhandensein des Virus im Bestand nachgewiesen wird und somit keine Fälle im Sinne des Artikels 9 der ge-nannten Verordnung auftreten.


II.

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsver-fahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Gesundheitsamt der Stadt Suhl, Abteilung Veterinär- und Lebens-mittelüberwachung für Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung sachlich und örtlich zuständig.

Mit In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") wird diese unmittelbar geltendes Recht und überlagert somit eventuelle nationale Regelungen gemäß BVDV-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung. Da die Umsetzung des EU-Rechtes bezüg-lich der erforder-lichen Anpassungen der nationalen Bekämpfungsvorschriften durch den Bund und in der Folge auch der Vorschriften über Zuständigkeiten noch aussteht, ist die Heranziehung des § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 des Tiergesundheitsgesetzes notwendig. Die Anordnung der im Tenor festgelegten Regelungen auf dieser Grund-lage ist möglich, sofern dies durch den Gesetzgeber nicht anderweitig erfolgt ist. Dies ist bezüglich BVD nicht der Fall.

Die in der Allgemeinverfügung aufgenommenen Anforderungen gehen deshalb über die Festlegungen der BVDV-Verordnung in der derzeit gelten Fassung hinaus und sind not-wendig, um die BVD-virusfreie und hochempfängliche Rinderpopulation vor einem Virus-eintrag zu schützen.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 3, 4, 6, 7 des Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) trifft die zuständige Be-hörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Aus-räumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung fest-gestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.


Die zuständige Behörde kann insbesondere

anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat [...] eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier [...] den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft o-der der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-spricht,

vorübergehend verbieten, dass ein Tier [...] verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe [...] vorliegt,

das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres [...] verbieten oder be-schränken,

das Verbringen eines Tieres [...] in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbie-ten oder beschränken, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,

die Absonderung von Tieren anordnen, [...].

Entsprechend § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Diese All-gemeinverfügung ergeht daher nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11c, Nr. 12 und Nr. 18 TierGesG sowie aufgrund der Delegierten Verord-nung (EU) Nr. 2020/689. Die in der Allgemeinverfügung aufgenommenen Anforderungen gehen über die Festlegungen der BVDV-Verordnung hinaus und sind notwendig, um die BVD-virusfreie und hochempfängliche Rinderpopulation vor einem Viruseintrag zu schüt-zen.

Zu 1.:
Die Anordnung in Punkt 1. des Tenors wurde im Hinblick auf die abweichend vom natio-nalen Recht seit 21. April 2021 geltenden Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission die Anordnung getroffen, dass jedes neugeborene Kalb spätes-tens am 20. Lebenstag virologisch zu beproben ist. Dies entspricht den Anforderungen des Anhangs IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nr. 1 b i) der genannten Verordnung. Durch die Untersuchung jeden Tieres soll sichergestellt werden, dass kein Virus im Bestand zirku-liert und v.a keine persistent infizierten Tiere (PI) geboren werden. Gleichzeitig ist die voll-ständige und frist-gerechte Untersuchung Voraussetzung für die Erlangung und Auf-rechterhaltung des Status "frei von BVD" auf Betriebsebene.

Zu 2.:
Die in Punkt 2. des Tenors getroffene Regelung bezüglich der Option gemäß Anhangs IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nr. 1 b ii) der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 betreffs serologi-scher Untersuchungen als Möglichkeit zur Erlangung des Status ist im nationalen Recht so nicht vorgesehen, kann jedoch unter Bezug auf § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 Tiergesundheitsgesetz nach Vorgabe der zuständigen Behörde umgesetzt werden. Eine Einschätzung der Kontakte zwischen den Gruppen und somit eine Bestim-mung des Beprobungsumfangs ist notwendig, da die Verordnung (EU) Nr. 2020/689 fest-legt, dass, sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kon-takt zueinander gehalten werden, eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Grup-pe getestet werden muss.

Zu 3.:
Punkt 3. ermöglicht die Serologie als Alternative zu Punkt 1. bezüglich der Aufrechterhal-tung des Status. Auch diese Anordnung ist aufgrund fehlender nationaler Regelungen auf § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 Tiergesundheitsgesetz gestützt. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation und insbesondere des Tier- und Arbeitsschutzes somit erlauben, dass statt der Komplett-untersuchung aller neugeboren Tiere gemäß Punkt 1. serologische Stichproben nach Vor-gabe des IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nr. 1 c ii) der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 durchgeführt werden können.

Zu 4.:
Der Punkt 4. reglementiert das Verbringen tragender Tiere, da aufgrund der biologischen Besonderheiten der Erkrankung eine Ansteckung der Mutter in der Trächtigkeit zu einer intrauterin nicht nachweisbaren Infektion des Kalbes führen kann. Solche infiziert gebo-renen Kälber sind je nach Infektionszeitpunkt in utero persistent infiziert (PI-Tiere) und als solche die potentesten Ansteckungsquellen, da diese Tiere hochgradig BVD-Virus mit al-len Se- und Exkreten nach ihrer Geburt ausscheiden. Zum Schutz der BVDV-freien Be-stände in Thüringen, die hochempfänglich für einen BVD-Viruseintrag sind, ist es daher notwendig, dass durch gezielte individuelle Untersuchungen von tragenden Tieren vor der Verbringung oder Be-samung, gegebenenfalls in Verbindung mit Quarantänemaß-nahmen, ein BVD-Virus-Eintrag verhindert wird. Die hier angeordneten Maßnahmen ent-sprechen den Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, welche seit 21. Ap-ril 2021 unmittelbar gilt. Auf der Basis der Festlegung nach Punkt 2. ist es mit vertretbarem Aufwand und angemessener Sicherheit möglich, die Übertragung von BVDV in den Ziel-betrieb auszuschließen, ohne die Tiere quarantänisieren zu müssen. Die Regelungen entsprechen dabei den Anforderungen gemäß Anhang IV, Teil VI, Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c, ii, 2. Alternative der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 a) und Nr. 11 c) des Tiergesundheitsgesetzes. Zum Schutz der BVDV-freien Bestände in Thüringen, die hochempfänglich für einen BVD-Viruseintrag sind, ist es notwendig, dass durch gezielte individuelle Unter-suchungen von tragenden Tieren vor der Verbringung oder Besamung, gegebenenfalls in Verbindung mit Quaran-tänemaßnahmen, ein BVD-Virus-Eintrag verhindert wird. Auf der Basis der Festlegung nach Punkt 4. ist es mit vertretbarem Aufwand und angemessener Sicherheit möglich, die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen.

Zu 5.:
Die anderweitig ebenfalls nicht geregelten Anordnungen gemäß Punkt 5., dass bei positi-vem Virusnachweis die Tiere grundsätzlich einer Verbringungssperre unterliegen oder der Möglichkeit der Verbringung von Rindern aus solchen Beständen nur mit zusätzlichen Unter-suchungen gemäß Punkten 6. und 9. sind notwendig, um einer Verschleppung von Virus in andere Bestände vorzubeugen. Die bisherige BVDV-Verordnung sieht gemäß § 5 ebenfalls eine Verbringungssperre für Rinderbestände mit einem BVDV-Nachweis inner-halb eines Zeitraumes von 40 Tagen vor. Die Anordnung des Punktes 5. geht über diese nationale Regelung hinaus, entspricht jedoch der europäischen Rechtssetzung. Die An-ordnung ergeht auf Grundlage des § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ver-bringungssperre aufgehoben werden kann, entsprechend den Regelungen gemäß An-hang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission. Damit werden einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von BVD" für das Gebiet des Freistaates Thüringen geschaffen sowie ande-rerseits die Anforderungen für einen Rinder-bestand festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit der Status „frei von BVD" auf Betriebsebene nach einem BVD-Virusnachweis wie-dererlangt werden kann.


Zu 6. und 9.:
In den Punkten 6. und 9. des Tenors sind die Anforderungen festgelegt, die eingehalten werden müssen, wenn Rinder aus einem Bestand mit BVDV-Verdacht - oder Nachweis verbracht werden sollen. Die Absicherung über zusätzliche Untersuchungen ist notwen-dig, um eine Virusverschleppung aus infizierten Beständen sicher zu vermeiden. Die hier festgelegten Voraussetzungen vor einer Verbringung der Tiere entsprechen Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c, iii der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission. Diese Festlegungen sind notwendig, da der Status „frei von BVD" durch Rinderbestände nur erreicht werden kann, wenn ausschließlich BVD-unverdächtige Rinder eingestellt werden. Wenn diese Tiere jedoch aus nicht unverdächti-gen Betrieben oder aus nicht BVD-freien Betrieben stammen, sind diese zusätzlichen Untersuchungen notwendig. Für das Verbringen zur Schlachtung gelten aufgrund des potentiell geringeren Risikos der Virusverschleppung spezielle Regelungen (Punkt 9.).

Zu 7., 8. und 10.:
Die Anordnungen in den Punkten 7. und 8. entsprechen den Vorgaben des Anhangs IV Teil VI Kapitel 1, Abschnitte 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689.

Um die Verpflichtung des Tierhalters zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Ein- und Verschleppung von Tierseuchen auf Grundlage des Artikels 10 der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/429 überprüfen zu können, braucht es aufgrund fehlender nationaler Regelungen einen verbindlichen Maßstab. Im Sinne der Gleich-behandlung wird deshalb auf Grundlage § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 25 des Tiergesundheitsgesetzes in Punkt 10. des Tenors festgelegt, dass der Thü-ringer Leitfaden „Praxishinweise zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben" und eine Mindestkontroll-frequenz von 2 Jahren als Standard festgelegt.

Zu 11.:
Die Festlegung des Punktes 11. verpflichtet Tierhalter zur Einhaltung der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Hinblick auf BVD beim Verbringen von Rindern aus Mitgliedstaaten und Drittländern. Unsere Behörde hat die Kontrolle der Ein-haltung der Verbringungsvoraussetzungen unter Nutzung der elektronischen Systeme durchzuführen. Die Anordnung erfolgt auf Grundlage § 38 Abs. 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 so-wie § 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a, b, und c des Tiergesundheitsgesetzes und ist erforder-lich, um den erreichten Freiheitsgrad der Thüringer Rinderbestände aufrecht zu erhalten.
Zu 12.:
Die Anordnungen in Punkt 12. beruht auf Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschn. 2 Nr. 1 b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission. Es kann der Status „frei von BVD" einer Zone (hier: Thüringen) nur aufrechterhalten werden, wenn regelmäßig ent-sprechende Untersuchungen auf BVD durchgeführt werden. Derzeit basiert die Überwa-chung auf der virologischen Untersuchung aller Einzeltiere auf das BVD-Antigen oder -Genom. Die genannte Delegierte Verordnung lässt jedoch auch eine jährliche serologi-sche Überwachung auf BVDV-Antikörper auf Bestandsebene oder eine Kombination aus virologischen und serologischen Untersuchungen zu. Die Umstellung von einer rein viro-logischen Einzeltierunter-suchung zu einer serologischen Bestandsüberwachung bedarf einer Übergangszeit, da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Impfverbots die Inter-pretierbarkeit der Befunde serolo-gischer Untersuchungen auf BVDV-Antikörper aufgrund seropositiver Rinder infolge einer Impfung oder transienten Infektion eingeschränkt sein kann. Zudem werden PI-Tiere durch die serologischen Untersuchungen erst mit einem Zeitverzug erkannt werden können. Deshalb wurde unter Punkt 11. festgelegt, dass zur Vorbereitung der Umstellung auf eine rein serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper jeder Halter von Rindern jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Bestandes blut- oder milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen hat.

Alle Anordnungen der Punkte 1. bis 12. wurden in pflichtgemäßer Ausübung des einge-räumten Ermessens erlassen. Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I der Gründe dargelegten epidemiologischen Situation in Thüringen und des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche muss der unerkannten Einschleppung durch den Tierhandel mit Rindern aus nicht unverdächtigen Beständen und/oder über intrauterin infizierte Kälber durch sogenannte „Trojanische Kü-he" vorgebeugt werden. Die über das von der BVD-Verordnung geforderte Maß hinaus-gehenden Untersuchungen erhöhen die Sicherheit, dass es zu keiner BVDV-Einschleppung in einen freien Bestand kommen kann.

Die Anordnungen nach den Punkten 1. bis 12. wurden auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse durch unsere Behörde vorgenommen. Die Maßnahmen sind dazu geeignet, der unerkannten Einschleppung durch den Tierhandel mit Rindern vorzubeugen und den tier-seuchenrechtlichen Status Thüringens „frei von BVD" zu erhalten. Die Maßnahmen sind erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleicher-maßen geeignet wäre, um den beabsichtigten Zweck der Gewährleistung des tierseuchen-rechtlichen Status Thüringens „frei von BVD" zu erreichen. Zur Verfolgung dieser Zwe-cke sind die Untersuchungsgebote geeignete Maßnahmen, um die BVDV-Freiheit der Rinderpopulation in Thüringen kontinuierlich zu sichern und darüber hinaus die not-wendigen Belege dazu zu schaffen für eine Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region. Die Anordnungen verfolgen zuvorderst den Zweck der Förderung der Tier-gesundheit als Bestandteil des Tier-schutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung volkswirtschaftlicher Schäden und dienen damit dem öffentlichen Inte-resse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung ge-troffenen Maßnahmen sind unerlässliche Komponenten bei der BVDV-Bekämpfung. Ins-besondere die große Zahl bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interes-se daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit sicher-zustellen. Um eine Anerkennung des Status „frei von BVD" auf Betriebs- und Landesebene durch die EU zu erreichen, sind die genannten Untersuchungen erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht werden könnten und die gleichzeitig weniger einschneidend sind. Sie gehen auch nicht über die europäischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf BVD, die seit 21. April 2021 Anwendung finden, hinaus. Die Maßnahmen sind auch angemessen, da kein offen-sichtliches Missverhältnis zwischen dem angestrebten Erfolg der Maßnahmen und dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bzw. wirtschaftlichen Interessen der Rinderhalter be-steht. Das öffentliche Interesse an der Seuchenbekämpfung überwiegt die privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen der privaten und gewerblichen Rinderhalter. Untersuchungs-anordnungen sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigen-tum überwiegt. Da die im Rahmen der BHV1-Bekämpfung gemäß der entsprechenden BHV1-Verordnung zu entnehmenden Blutproben gleichzeitig auf BVD - wie unter Punkt 6. angeordnet - mit untersucht werden können, entsteht hierfür auch kein zusätzlicher logistischer oder finanzieller Aufwand für den Tierhalter. Die Laborkosten im Rahmen die-ser BVD-Untersuchungen werden vom Land getragen. Die Anordnungen dieser Allge-meinverfügung sind im Ergebnis ver-hältnismäßig.

Jegliche Seuchenbekämpfung dient neben der Förderung der allgemeinen und spezifi-schen Tiergesundheit auch der Gewährleistung des Tierschutzes, je nach Erkrankungsart dem Verbraucherschutz ebenso wie der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes. Ei-ne BVDV-Infektion kann zu massiven klinischen Erkrankungen und damit auch wirtschaft-lichen Schäden führen. Auch die erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen, um bereits sanierte Betriebe vor Reinfektionen zu schützen, bedeuten für diese Unter-nehmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche nicht durch den Betrieb selbst, sondern die Tierhaltungen in der Region mit nied-rigerem seuchenhygienischen Status bedingt werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen der dadurch betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum über-wiegt. Dem Interesse der betroffenen Tierhalten, mit ihren Tieren nach Belieben zu ver-fahren zu können, stehen mögliche erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, der Schutz der freien Bestände und der Tierschutz als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dienen die angeordneten Maßnahmen dazu, die Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region zu erreichen, was mit einer Verbesserung der Handelsmöglichkeiten einhergeht. Da dies allen Rinderhaltern zugutekommt, dienen die Maßnahmen letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter.

Darüber hinaus sind in den Punkten 2., 3. und 9. dieser Allgemeinverfügung Ausnahme-möglichkeiten vorgesehen. So kann beispielsweise bei Rinderhaltungen, bei denen auf-grund von betrieblichen und / oder züchterischen Erwägungen tragende Tiere aus nicht anerkannt freien Betrieben eingestellt werden sollen, ein Zukauf auf Antrag genehmigt werden, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen gemäß Punkt 4. (serologische Unter-suchungen im Herkunftsbestand) sichergestellt ist, dass dadurch kein Infektionsrisiko für den restlichen Bestand erwächst.

Zu 13.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Punkt 13.) dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein beson-deres Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfer-tigt. Aufgrund des in Thüringen erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachli-chen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitli-chen Verzug zu vollziehen, wobei die Maßnahmen sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich sind. Es liegt im besonde-ren öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Ein BVD-Viruseintrag in einen BVD-freien Bestand führt bei tragenden Muttertieren, in Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstatus, zur Entstehung persistent infizierte Kälber, die nach der Geburt sehr hohe Mengen an BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten ausscheiden. Die Infektion dieser PI-Tiere kann erst erkannt werden, wenn die betreffenden Kälber geboren werden, da mit der Tierkennzeichnung entnommene Ohrstanzproben zu diesem Zeitpunkt von jedem geborenen Tier untersucht werden. So werden BVD-Infektionen im Bestand erst zeitver-zögert, spätestens nach neun Monaten erkannt, wenn schwere klinische Symptome bei infizierten Tieren ausbleiben. Eine möglichst frühzeitige Erkennung des BVD-Viruseintrages ist jedoch unabdingbar, um schnellstmöglich Tier-seuchenbekämpfungsmaßnahmen (Entfernung von PI-Tieren, Untersuchung des Bestan-des; Verbringungssperre) ergreifen zu können und um dadurch Tierleid durch klinische Symptome und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Rückganges der Herdenleistung, Kälberverluste und der Verbringungssperre sowie die Verbreitungsgefahr des BVD-Virus in andere hochempfängliche Bestände zu minimieren. Diesem besonderen öffentlichen In-teresse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegen-über, die es recht-fertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Wi-derspruch hinaus-zuschieben.

Zu 14. und 15.:
Die Befristung unter Ziffer XIV sowie der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer XV. ergehen vor dem Hintergrund, dass der fristgerecht durch Thüringen bei der EU eingereichte Antrag bisher nicht abschließend beschieden wurde. Mit Zuerkennung des Status „frei" für die gesamte Region Thüringen wären bestimmte Regelungen neu zu definieren. Ein Widerruf wäre ggf. auch bei geänderter Seuchenlage notwendig.

Da sich die rechtliche Situation durch das In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tier-gesundheitsrecht") der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") grundlegend geän-dert hat, wird in Ziffer 16. die Allgemeinverfügung der Stadt Suhl Az. Nr. 12.41.05_2582.10-01/20 vom 18.12.2020, widerrufen und durch die vorliegende Allgemein-verfügung ersetzt.

Zu 16.:
Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 ThürVwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öf-fentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgese-hen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorlie-genden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.


III.

Auf die Erhebung von Kosten wird gemäß § 28 Nr. 1 ThürTierGesG verzichtet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi-derspruch beim Gesundheitsamt der Stadt Suhl, Abteilung Veterinär- und Lebensmittel-über-wachung, Friedrich-König-Str. 5, 98527 Suhl erhoben werden.

Andre Knapp
Oberbürgermeister

Hinweise:

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswid-rig-keiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz- TierGesG) mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.

2. Zum Erlangen des Status „frei von BVD" müssen durch den Rinderhalter

a. mindestens die Untersuchungen nach Punkt 1. des Tenors für den Zeitraum von 12 Monaten oder nach Genehmigung durch unserer Behörde die serologi-schen Tests nach Punkt 2. des Tenors mindestens dreimal in Zeitabständen von vier Monaten innerhalb von mindestens 12 Monaten durchgeführt haben und
b. während der letzten 18 Monate kein bestätigter Fall von BVD bei einem im Be-trieb gehaltenen Rind aufgetreten sein und
c. seit dem Beginn der Untersuchungen nach Buchstabe a. die Verbringungs-bestimmungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 1 Teil 1 Buchstabe c der De-legierten Verordnung (EU) 2020/689 eingehalten werden.

3. Abweichend von Nummer 2 der Hinweise kann der Status „frei von BVD" einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die nicht für die Zucht vorgesehen sind und der Status des Betriebs als frei von BVD in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 aufrechterhalten wird.

4. Rinderhalter haben sicherzustellen, dass das gesamte in Rinder haltende Betriebe in Thüringen verbrachte Zuchtmaterial (Samen, Embryonen, Eizellen) nur aus BVDV-freien Betrieben oder zugelassene Zuchtmaterialbetrieben stammt.

5. In rinderhaltende Betriebe in Thüringen dürfen nur noch Rinder aus Betrieben verbracht werden, die entweder

a. aus BVD freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer BVD-freien Zone eines Mitgliedstaates liegen, oder

b. aus BVD freien Betrieben stammen,
i. wo die in Punkt 3. des Tenors genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund durchgeführt wurden, oder
ii. sie vor ihrer Versendung unter Berücksichtigung der bisherigen Tests und, sofern relevant, des Stadiums der Trächtigkeit des Tieres, individuell getes-tet wurden, um die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschlie-ßen. Im Falle von trächtigen Tieren sind die Untersuchungen des Punktes 4. Durch-zuführen oder

c. Sofern es sich um Rinder handelt, welche aus Betrieben stammen, die nicht den Status „frei von BVD" aufweisen, müssen sie mit einem Test auf BVDV-Antigen oder -Genom negativ untersucht worden sein und

i. während eines Zeitraums von 21 Tagen vor ihrer Verbringung einer Qua-ran-täne unterzogen werden und im Falle trächtiger Tiere bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit einer in der amt-lichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sein, oder
ii. vor ihrer Verbringung oder im Falle trächtiger Tiere vor der Besamung posi-tiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden sein.

6. Der Status „frei von BVD" jedes Betriebes mit einem Verdachtsfall nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 wird ausgesetzt. Gleiches gilt für alle Betriebe, in denen eine oder mehrere Anforderungen an Verbringungen und Un-ter-suchungen nicht erfüllt sind, gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f der Dele-gierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnit-te 3 und 4.

7. Durch das Gesundheitsamt der Stadt Suhl, Abteilung Veterinär- und Lebensmittel-überwachung, wird der Status „frei von BVD" nach einer Aussetzung des Status wieder zuerkannt, wenn

a. die Anforderungen an die Verbringung von Rindern gemäß Nummer 5 der Hinweise an das Einstellen von Rindern sowie die Anforderungen an die Un-ter-suchung gemäß Tenorpunkt I und II dieser Allgemeinverfügung oder so-fern relevant die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 Teil 2 der Dele-gierten Verordnung (EU) 2020/689 (Mastbetriebe) erfüllt worden sind,
b. seit der Gewährung des Betriebsstatus „frei von BVD" kein Rind des Betriebes geimpft worden ist und
c. ggf. der Status der Verdachtsfälle gemäß Tenorpunkt 7. bestimmt wurde.

8. Durch das Gesundheitsamt der Stadt Suhl, Abteilung Veterinär- und Lebensmittel-überwachung wird der Status „frei von BVD" nach einer Aberkennung des Status wieder zuerkannt,

a. sofern die Aberkennung aufgrund eines bestätigten Falls von BVD erfolgt ist, wenn

i. alle Tiere mit einem positiven Untersuchungsergebnis auf BVDV aus dem Betrieb entfernt wurden, und
ii. alle übrigen Rinder des Betriebes entsprechend Punkt 6. untersucht wurden, und
iii. alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, isoliert geboren und gehalten wurden, bis sie mit einem negativen Ergebnis auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht worden sind. Die Sicherstel-lung der baulichen und personellen Voraussetzung für die isolierte Ge-burt und Haltung sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen, oder

b. sofern die Aberkennung aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Untersuchung und / oder Verbringung nach Ablauf von neun Monaten er-folgt ist, wenn die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 der De-legierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt sind.

9. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.


 
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