Inzidenzen der vergangenen 7 Tage |
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Gemäß § 6a Abs. 3 i.V.m § 3b Abs. 3 Satz 2 der Fünften SARS-CoV-2 gelten aufgrund der derzeitigen Inzidenzwerte der kreisfreien Stadt Suhl nachfolgende Teilnehmerbegrenzungen für eine Versammlung:
14.01.2021 |
15.01.2021 |
16.01.2021 |
17.01.2021 |
18.01.2021 |
19.01.2021 |
20.01.2021 |
271,8 |
244,6 |
222,9 |
231 |
222,9 |
222,9 |
195,7 |
Zulässige Teilnehmerzahl einer Versammlung (Stand 20.01.2021):
Versammlungen unter freiem Himmel
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Versammlungen in geschlossenen Räumen |
200 Personen
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50 Personen
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Es gilt:
Dritte Thüringer Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen
zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2
(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)
§ 6a
Infektionsschutz bei Versammlungen
(3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten
Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des
jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im
örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige
Teilnehmerhöchstzahl jeweils
1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf 25 Personen;
Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2
entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei
entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die
dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.
Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten
Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.
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