Themen
Inkrafttreten der Verordnung
Kontaktbeschränkungen
Hotels und Gastronomie
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Fitnessstudios
Schulen, Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Politik, Parteien und Gremien
Feuerwehr und Hilfsorganisationen
Personalsituation
Sport
Inkrafttreten der Verordnung
Wann tritt die neue Verordnung in Kraft?
Die
Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung soll am 02.11.2020 00:00 in Kraft
treten mit Gültigkeit bis 30.11.2020. Die bestehende Zweite Thüringer
SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung gilt weiter, jedoch haben
die Bestimmungen der Sondereindämmungs-maßnahmenverordnung für die
Geltungsdauer Vorrang.
Kontaktbeschränkungen
Welche Kontaktbeschränkungen gelten im öffentlichen Raum?
Der
Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist mit Angehörigen des eigenen
Haushalts und den Ange-hörigen eines weiteren Haushalts mit insgesamt
höchstens zehn Personen gestattet.
Welche Ausnahmen gibt es hier?
Diese Beschränkungen gelten nicht für:
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Sitzungen nach § 8 der Zweiten
Thüringer Ver-ordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2,
berufliche
und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung
landwirt-schaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich
erforderlicher Jagdaus-übung,
Aufenthalte im öffentlichen Raum zum
Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film
oder anderen Medien,
für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen sowie
Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1, 2 und 4 derThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Hotels und Gastronomie
Gibt es Übergangsregelungen oder fällt am 31.10. um 0:00 der Hammer, heißt, die (tou-ristische) Gäste müssen raus?
Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.
Wenn
Hotels geöffnet bleiben, weil sie viele Geschäftsgäste haben, stellt
sich die Fra-ge, ob dort auch Klausurtagungen stattfinden können. Ist
dies möglich und wenn ja mit wieviel Personen? Zweitens: Wird man die
Gäste dann auch bewirten können?
Ja, entsprechend der Infektionsschutzbestimmungen der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Die Gäste können bewirtet werden.
Wie ist mit den Tourist-Informationen zu verfahren?
Tourist-Informationen werden nicht geschlossen.
Bleiben Kantinen und Mensen geöffnet?
Kantinen und Mensen sind für den nicht-öffentlichen Betrieb von der Schließung von Gastro-nomiebetrieben ausgenommen.
Wie verhält es sich mit Autobahnraststätten?
Auch
die Nutzung von Raststätten und Übernachtungsangeboten an Autobahnen im
Zusam-menhang ausschließlich beruflicher oder amtlicher Tätigkeit wird
nicht untersagt. Gastrono-mische Bereiche dürfen ausschließlich den
Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Können die Kosmetik- und Fußpflegebereiche geöffnet bleiben, sofern es sich um „medizinisch notwendige Behandlungen" handelt?
Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen werden nicht geschlossen.
Fitnessstudios
Wie
wird mit zu erbringenden Leistungen umgegangen, die der medizinischen
Präven-tion und Rehabilitation dienen? Dürfen diese Leistungen während
der allgemeinen Schließung der Fitnessstudios weiterhin erbracht werden?
Ausgenommen
von der Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind
me-dizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation.
Messen
Sind alle Formen von Messen verboten?
Ausstellungen
sind untersagt. Ausgenommen sind Messen im Sinne von § 64 der
Gewerbe-ordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202)
ohne Freizeitzwecke.
Schulen, Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen
Bleiben Schulen und Kindergärten geöffnet?
Ja. Schulen und Kindergärten dürfen geöffnet bleiben.
Ist Sportunterricht weiterhin erlaubt?
Schulsport,
schulischer Schwimmunterricht und weitere einrichtungsbezogene
Sportangebote sind weiter zulässig. Die allgemeinen
infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen und Maß-gaben der Zweiten
Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Thü-ringer
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bleiben unberührt.
Welche weiteren Bildungseinrichtungen dürfen geöffnet bleiben?
Zu
den Schulen und Kindergärten zählen unabhängig von der öffentlichen
oder privaten Trä-gerschaft insbesondere auch Kindertagesstätten,
Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, Bil-dungszentren, Bibliotheken,
Büchereien, Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen und sonstige
Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulungs- und Bildungseinrichtungen,
auch soweit sie der Erwachsenenbildung oder der technischen oder inner-
und außerbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen.
Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind hier zu treffen?
Für
diese Einrichtungen ordnet das zuständige Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport insbesondere aufgrund des § 2 Abs. 2 der Thüringer
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO die weiteren, bei entsprechenden Infektionszahlen
erforderlichen Schutzmaßnahmen an oder verordnet die erforderlichen
Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO. Weitergehende
Anord-nungen und Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden nach § 12
Abs. 1 Zweite Thü-ringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
und nach § 1 Abs. 4 Thüringer SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind im Einvernehmen
mit dem Ministerium nach Satz 1 im Be-nehmen mit der obersten
Gesundheitsbehörde zulässig.
Können Museen weiter geöffnet bleiben?
Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote, werden geschlossen.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Wird es hier wieder Betretungsverbote oder sonstige Einschränkungen geben?
Die
Verordnung wird keinerlei Betretungsverbote oder zusätzliche
Einschränkungen vorse-hen. Davon unbenommen bleiben Einschränkungen
durch die unteren Gesundheitsbehörden.
Politik, Parteien und Gremien
Was
gilt für Fraktionssitzungen, kommunale Gremien, Vorstandssitzungen von
Partei-en, Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten etc.?
Es
bleibt bei den bisherigen Regelungen nach § 8 der Zweiten Thüringer
Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Weitere Einschränkungen sind
nicht vorgesehen.
Feuerwehr und Hilfsorganisationen
Können
Kreisausbildungen (Lehrgänge mit gemischter Besetzung von
Feuerwehran-gehörigen aus dem gesamten Kreis, organisiert vom BKS),
Standortausbildungen der einzelnen Feuerwehren (Teilnehmer aus einer
Feuerwehr), Dienste und Ausbildungen der einzelnen Jugendfeuerwehren
(Teilnehmer aus einer Feuerwehr bzw. Jugendfeu-erwehr) als "berufliche
Weiterbildungen" verstanden werden und somit erlaubt blei-ben?
Ja.
Ist davon auszugehen, dass dies analog für die ehrenamtlichen Hilfsorganisationen in unserem Zuständigkeitsbereich gilt?
Ja.
Können
die Freiwilligen Feuerwehren im November Veranstaltungen wie zum
Beispiel Lehrgänge oder Jahreshauptversammlungen durchführen, wenn
Hygieneschutzkon-zepte vorliegen und entsprechende Maßnahmen eingehalten
werden?
Ja.
Personalsituation
Kann die Thüringer
Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung zeitlich befristet ausgesetzt werden,
um aus dem vorhandenen Bestand der Beschäftigten vorübergehend
Voll-zugsdienstkräfte, die den Anforderungen der vorgenannten Verordnung
nicht erfüllen, bestellen zu können?
Für eine zeitlich befristete
Außerkraftsetzung der Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung
(ThürVollzDKrV) besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Verwaltung ist
nach rechtsstaatli-chen Grundsätzen nicht befugt, Verordnungen außer
Vollzug zu setzen.
Eine entsprechende Außervollzugsetzung ist auch im
Rahmen des laufenden Verordnungs-verfahrens für eine Thüringer
Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer
sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) nicht möglich. Die
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ergeht aufgrund des
Infektionsschutzgesetzes. Diese (bundesgesetzliche) Grundlage
ermäch-tigt das Thüringer Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Frauen und
Familie (TMASGFF) als Verordnungsgeber nicht, die ThürVollzDKrV zu
ändern, die aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ord-nungsbehördengesetzes (OBG)
ergangen ist.
Außerdem wäre eine bloße Rechtsverordnung wohl nicht
geeignet, eine entsprechende Au-ßerkraftsetzung der ThürVollzDKrV zu
regeln. Zum einen ist in § 8 OBG eine entsprechende Ermächtigung des
Verordnungsgebers nicht vorgesehen. Zum anderen hat der Gesetzgeber in §
8 OBG vorgegeben, dass die Ordnungsbehörden zum Vollzug ihrer Aufgaben
Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben und damit zu erkennen gegeben,
wie der Vollzug der betref-fenden Aufgaben nach dem
Ordnungsbehördengesetz zu erfolgen hat.
Im Übrigen stellt sich die
Frage, ob hier eine Außervollzugsetzung der ThürVollzDKrV überhaupt
zielführend ist. Hintergrund Ihrer Anfrage ist offensichtlich der
Vollzug infektionsschutz-rechtlicher Regelungen. Diese sind von den
Gesundheitsbehörden zu vollziehen. Eine originä-re Zuständigkeit der
allgemeinen Ordnungsbehörden besteht dabei nicht. Allenfalls können
diese zum einen im Rahmen der Amtshilfe nach den §§ 4 ff. des Thüringer
Verwaltungsver-fahrensgesetzes tätig werden, wobei die Amtshilfe auf
Einzelfälle beschränkt ist und nicht zu einer (schleichenden)
Zuständigkeitsverlagerung führen darf. Zum anderen können die
all-gemeinen Ordnungsbehörden in Eilzuständigkeit auf Grundlage des
Ordnungsbehördenge-setzes tätig werden. Dabei nehmen sie jedoch eigene
Aufgaben nach dem Ordnungsbehör-dengesetz wahr und nicht solche nach dem
Infektionsschutzrecht; sie haben folglich dabei auch nicht die
Kompetenzen der Gesundheitsbehörden.
Es ist aber möglich, dass im
Landratsamt im Rahmen der Gesetze und der ggf. einschlägigen
arbeitsvertraglichen Regelungen Personal aus einem Bereich in einem
anderen Bereich ein-gesetzt wird. Ob für den Einsatz von Personal im
Infektionsschutzbereich besondere (gesetz-liche) Voraussetzungen gelten,
ist hier nicht bekannt. Ganz allgemein gilt, wenn für den
Ver-waltungsvollzug hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, der
grundsätzliche Funktionsvorbe-halt (Beamte) des Art. 33 Abs. 4 des
Grundgesetzes, von dem in Ausnahme abgewichen werden kann (z.B.
Tarifbeschäftigte). Darüber hinaus gelten die Anforderungen der von
Ihnen angesprochenen ThürVollzDKrV nur für den Bereich des Vollzugs der
Aufgaben der allge-meinen Ordnungsbehörden nach § 2 OBG sowie für die
Überwachung des ruhenden Ver-kehrs (§ 1 ThürVollzDKrV). Diese Aufgaben
betreffen aber gerade nicht den Vollzug infekti-onsschutzrechtlicher
Bestimmungen. Daher steht die ThürVollzDKrV als solche dem Einsatz von
Personal im Gesundheitsbereich nicht entgegen.
Sport
Was gilt für den Amateur- und den Profisport?
Die Verordnung sieht in § 6 Abs. 3 vor:
Der
Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und nicht öf-fentlichen Sportanlagen sowie unter freiem
Himmel außerhalb von Sportanlagen sind unter-sagt. Ausgenommen sind
1.
der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis,
Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit
Angehörigen des eigenen Haushalts und
2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
Abweichend
von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen
Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1,
Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportver-bandes)
und der Trainingsbetrieb der Sportgymnasien nach Maßgabe der
Infektionsschutz-konzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern
sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4
ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser
Verord-nung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen
ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als
juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am
Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im
professionellen und semipro-fessionellen Bereich teilnehmen.
Sportanlagen und Schwimmhallen können für den Unterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen öffnen.
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