Die Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen |
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Die Überbrückungshilfe können kleine und mittelständische Unternehmen beantragen, die durch die Corona-Pandemie Ihren Geschäftsbetrieb stark einschränken oder schließen mussten. Dies ist ein letzter Rettungsanker für Reisebüros und Gastronomiebetriebe.
Die bundesweite geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist ab sofort freigeschaltet. Dort können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren.
Nach der erfolgreichen Registrierung können diese dann online die Anträge stellen. Eine Auszahlung soll bereits ab Juli stattfinden. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung für die Folgen der Pandemie.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Eine Antragstellung
erfolgt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren.
Bundeswirtschaftsminister
Peter Altmaier sagte: „Mit der Überbrückungshilfe helfen wir
zielgerichtet den Branchen, die von den Maßnahmen zur
Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind. Hilfe brauchen vor allem
die Branchen, die immer noch stillgelegt sind, aber auch die
Wirtschaftszweige, deren Geschäft trotz der Lockerungen noch deutlich
eingeschränkt ist. Für all diese Unternehmen stellen wir Zuschüsse zu
den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro bereit, die nicht
zurückgezahlt werden müssen. Die Antragstellung erfolgt über einen
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem
sicheren und vollständig digitalisierten Verfahren.“
Wer kann wo einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt
sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich
nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr
Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens
60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im
Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die
Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige
Unternehmen und Einrichtungen.
- Durch die Bezugnahme auf den
Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass
mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten
Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio.
Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.
- Die
Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der
Freien Berufe unterstützen, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis
August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag
zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz
gesichert werden.
- Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang.
- 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
- 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%
- im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
- Die
Liste der förderfähigen Fixkosten erfasse unter anderem Mieten und
Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für
Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das
nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer
Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den
branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen,
können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt
stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht
erstattet.
- Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt
50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu
fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro
Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn
Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In
begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für
Kleinunternehmen überschritten werden.
- Die Antragstellung wird
in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller
beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der
Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der
Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen
Kosten.
- Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht
höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte
Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur
sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die
Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten
Buchprüfers tatsächlich lohnt.
- Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.
- Antragsfrist
ist bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde.
- Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das
Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die
Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber
weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind
erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der
Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige
Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.
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