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Kabinett beschließt weitere Lockerungen und stärkt Eigenverantwortung der Kommunen im Pandemiemanage Drucken
Im Anschluss an die Videoschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020 hat sich die Landesregierung über ihr weiteres Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung verständigt.

Die dem Kabinett vorliegenden Kennziffern dokumentieren, dass die erste Phase der Corona-Pandemie gemeinsam mit den Thüringer Kommunen erfolgreich bewältigt werden konnte.


Die Verdoppelungsrate der Infektionen wurde also von ursprünglich drei Tagen auf mehr als einen Monat verlängert, und der Reproduktionsfaktor konnte auf eine Größe unter 1 gesenkt werden Zugleich wurden die Krankenhauskapazitäten deutlich ausgebaut und die Zahl der Tests signifikant erhöht.
Aus diesem Grund ist das Kabinett übereingekommen, in eine zweite Phase der Infektionsmanagements einzutreten.
Dabei geht es darum, zunehmend mehr das Pandemiegeschehen lokal zu bewerten und lokal zu handeln.
In Thüringen sollen deshalb künftig die Landkreise und kreisfreien Städte - basierend auf der bisher schon sehr verantwortungsbewusst und dem lokalen Infektionsgeschehen angemessenen Verantwortung und Zuständigkeit - die Entscheidungen treffen, die auf der Grundlage von Hygiene- und Abstandskonzepten sowie konkreten Schutzmaßnahmen zum Pandemiemanagement erforderlich sind.
Dies betrifft insbesondere Bereiche wie z. B.:
• bislang von Öffnungen nicht umfasste Bildungseinrichtungen, Beratungsstellen sowie körpernahe Dienstleistungen (Tattoostudios),
• Einrichtungen der Jugendhilfe, Angebote für Familien und Senioren, Verbandsarbeit etc.,
• Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
• Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
• kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter,
• Bars und Tanzlustbarkeiten,
• Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
• Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
• Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Die SARS-2/COVID-19-Eindämmungsmaßnahmen-Verordnung des Landes wird entsprechend auf diejenigen Aspekte konzentriert, die überregional und landeseinheitlich geregelt werden müssen.

Weitere Festlegungen wurden für folgende Bereiche getroffen:

Kontakte im öffentlichen und privaten Raum
Die Landesregierung ist übereingekommen, ab dem 13. Mai im öffentlichen wie auch privaten Raum sowohl Kontakte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts als auch den Angehörigen eines anderen Haushalts zu ermöglichen.

Die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen haben in den vergangenen Wochen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen und Schutzkonzepte erarbeitet. Auf dieser Grundlage und den niedrigen Infektionszahlen soll geregelt werden, dass jede Patientin bzw. jeder Patient und jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einer solchen Einrichtung die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell in der der betreffenden Einrichtung kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt.

Gastronomie und Tourismus:
Die Landesregierung sieht die Öffnung touristischer, insbesondere gastgewerblicher Betriebe vor, sofern die strengen Hygienevorschriften, die besonderen branchenspezifischen infektionsschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die geltenden Abstandsregeln vollumfänglich berücksichtigt werden.
Die Öffnung soll am 15. Mai erfolgen. Sie umfasst Campingplätze sowie Ferienwohnungen, Ferienhäuser und vergleichbare Angebote, Gastronomie, Hotellerie und Gastgewerbe. Regelungen zum Ausschank alkoholischer Getränke treffen die Kommunen eigenständig.

Kultur- und Großveranstaltungen:

Die Thüringer Staatskanzlei hat auf Grundlage der Übereinkunft von Bund und Ländern mit den institutionell geförderten Theatern und Orchestern Festlegungen getroffen, in der noch laufenden Spielzeit und bis zum 31. August 2020 keine Theater- und Orchesteraufführungen im Innenbereich durchzuführen und in einer entsprechenden Arbeitsgruppe notwendige einrichtungsspezifische Arbeitsschutz- und Gesundheitskonzepte für den Spielbetrieb zu entwickeln.
Die Landesregierung hat sich verständigt, hinsichtlich von Großveranstaltungen die in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen geltende Obergrenze von 1.000 Personen in Verbindung mit Leitlinien aus Hessen zu übernehmen, um Veranstaltern Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. Die Festlegung gilt zunächst bis zum 31. August.

Beförderung der Schülerinnen und Schüler:
Die Landesregierung will den Schülerinnen und Schülern in Thüringen verlässliche Phasen des Präsenzunterrichts ermöglichen. Je flexibler jede einzelne Schule hier planen kann, desto eher kann dies gelingen.
Die Landesregierung betont die Verantwortung der Schulträger in ihrer Rolle als Verkehrsträger, die Beförderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Den Schulträgern obliegt die Verantwortung, die Beförderung so zu organisieren, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Schulen unter Einhaltung der Hygienevorgaben erreichen können.
Die Landesregierung erwartet, dass die Schulträger alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Schulen zeitliche Spielräume bei der Planung der Präsenzphasen zu verschaffen.

Umsetzung des Vierstufenplans zur Öffnung von Kindertageseinrichtungen:
Die Landesregierung stellt fest, dass der Vierstufenplan zur Öffnung von Kindertageseinrichtungen in Thüringen bereits in Stufe 1 und 2 umgesetzt wird.
Die dritte Stufe (Kinder im Übergang zur Grundschule und deren Geschwister, sowie die Ermöglichung eines temporären Besuches in einer Kindertageseinrichtung für jedes Thüringer Kind in einem flexiblen Modell) wird nunmehr in Abstimmung mit den Kommunen initiiert und soll bis spätestens 2. Juni 2020 abgeschlossen sein. Die Verantwortung für die Umsetzung obliegt dabei den Kommunen. Das Land wird die Kommunen beraten und begleiten, insbesondere im Hinblick auf die Hygienevorschriften, die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die geltenden Abstandsregeln.

Die behutsame Lockerung und schrittweise Rücknahme der Beschränkungen des öffentlichen Lebens, gemäß lokaler Gegebenheiten, sind keine Einbahnstraße. Gerade wenn weitreichende Öffnungen erfolgt sind, steigt die Gefahr einer dynamischen Entwicklung.
Die Landesregierung unterstreicht deshalb die Festlegungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung, dass bei einer signifikanten und dynamischen Zunahme regionaler Neuinfektionszahlen und einem schnellen Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden muss.

Quelle: Medieninformation 46/2020


 


 
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