Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis
veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den
laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die
Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht
unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter
Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
Gewerbesteuermess-betrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese
Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die
entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für
Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei
der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3
Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen
möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an
die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind,
wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden
übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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Weitere Informationen erhalten Sie in der Anlage, die vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. zusammen getragen wurden.
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